Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.153

 

ENTSCHEID

 

vom 30. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kantonspolizei Basel-Stadt                                    Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6/12, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Kantonspolizei

 

betreffend Sicherstellung

 


Sachverhalt

 

Im Zuge der Überprüfung von in Basel-Stadt angemeldeten Personen kamen Zweifel an der Echtheit des slowenischen Reisepasses von A____ auf, der es ihm ermöglicht hatte, als (vermeintlicher) EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung B zu erlangen. A____ hatte sich am 30. Juli 2020 auf dem Polizeiposten Spiegelhof einzufinden, und es wurden in der Folge an seinem Wohnort die vorhandenen Schriften (Kosovarischer Reisepass, ID und Führerausweis, Ausländerausweis B, Bescheinigung der Anmeldung, Kopie des als gefälscht erachteten slowenischen Reisepasses) behändigt und gegen Abgabe einer Bestätigung sichergestellt.

 

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 6. August 2020 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt erhoben. Diese sei unter o/e Kostenfolge aufzuheben. Mit Stellungnahme vom 24. September 2020 hat die Kantonspolizei beantragt, sämtliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien unter o/e Kostenfolgen abzuweisen.

 

Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 382 N 1 ff.). Dies ist vorliegend zweifellos der Fall.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, er bestreite zwar, dass es sich bei seinem slowenischen Pass um eine Fälschung handle, sei aber bereit, dieses Dokument zwecks Abklärung zur Verfügung zu stellen. Hingegen könne die Beschlagnahme der Anmeldebescheinigung und des B-Aufenthaltsausweises nicht hingenommen werden, da von Seiten der Polizei nicht behauptet werde, dass diese Dokumente gefälscht seien. Die Sicherstellung sei diesbezüglich grundlos und rechtswidrig erfolgt und daher umgehend aufzuheben. Es liege keine einzige Voraussetzung von Art. 263 StPO vor, und die angekreuzte gesetzliche Grundlage erweise sich als willkürlich, könne es bei der angefochtenen Beschlagnahme von Ausweispapieren doch weder um Kostendeckung gehen, noch dienten sie einem Strafverfahren.

 

2.2.     Die Kantonspolizei hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, die sichergestellten Dokumente dienten, wie auf dem Sicherstellungsformular entsprechend vermerkt, unter Anwendung von Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO als Beweismittel im Strafverfahren. Die Anmeldebescheinigung und die B-Bewilligung stammten mit grosser Wahrscheinlichkeit aus einer Straftat und seien daher vorläufig als Beweise sicherzustellen gewesen. Darüber hinaus habe die Gefahr bestanden, dass sich der Beschwerdeführer mit der erschlichenen Aufenthaltsbewilligung B weitere rechtswidrige Vorteile verschaffen würde. Am 10. September 2020 seien diese Papiere daher mit neuer Bestätigung unter Anwendung von Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO zuhanden des Strafverfahrens sichergestellt worden. Die kosovarischen Dokumente seien dem Migrationsamt zur Eröffnung des administrativen Verfahrens zur Aberkennung der Aufenthaltsbewilligung B zur Verfügung gestellt und anschliessend dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden.

 

2.3      Als Grundlage der Sicherstellung ist auf der ausgehändigten Bestätigung die «Rubrik StPO» angekreuzt, unter welcher die Art. 263 Abs. 3, 268 und 306 der Strafprozessordnung aufgeführt sind. Art. 268 betrifft die Beschlagnahmung zur Kostendeckung, welche hier zweifellos nicht zur Anwendung kam. Hingegen hält bereits Art. 263 Abs. 3 Abs. 1 lit. a StPO fest, dass Gegenstände beschlagnahmt werden können, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO, auf welchen sich die Kantonspolizei in ihrer Stellungnahme beruft, hält fest, dass es der Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren obliegt, Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten. Dass es sich bei den vom Beschwerdeführer herausverlangten Dokumenten im Gegensatz zu seinem slowenischen Pass nicht um Fälschungen handelt, ändert nichts daran, dass ihm vorgehalten wird, die Papiere mithilfe des gefälschten Passes unrechtmässig erlangt zu haben und auf diese Weise straffällig geworden zu sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass auch diese Dokumente als Beweismittel sichergestellt worden sind.

 

2.4      Der Rechtsvertreter macht schliesslich geltend, dass die angefochtene Verfügung nicht datiert sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es ist allerdings auch nicht ersichtlich, dass dies der Fall wäre. Zudem ergibt sich aus dem Rapport der Kantonspolizei zweifelsfrei, dass die Sicherstellung am 30. Juli 2020 stattfand, was von keiner Seite bestritten wird.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (zweifach an Rechtsvertreter)

-       Kantonspolizei Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.