Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.158

 

ENTSCHEID

 

vom 30. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 20. Juli 2020

 

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

 

 

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

 

dass   die Staatsanwaltschaft gegenüber A____ (Beschwerdeführerin) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel mit zwei Verfügungen vom 20. Juli 2020 die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probe­nahme sowie die DNA-Analyse anordnete,

 

dass   die Beschwerdeführerin gegen die entsprechenden Verfügungen am 13. August 2020 beim Appellationsgericht form- und fristgerecht Beschwerde erhob,

 

dass   vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 11. September 2020 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,

 

dass   das Bundesgericht am 22. April 2021 die Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020, 1B_286/2020 und 1B_287/2020) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020),

 

dass   die Sistierung mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 aufgehoben wurde,

 

dass   die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 2021 von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. das Verfahren im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden ist,

 

dass   damit die erkennungsdienstlich erhobenen Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 6),

 

dass   gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist (die diesem zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des DNA-Profil-Gesetzes zu vernichten),

 

dass   das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,

 

dass   angesichts der Freisprüche und der Tatsache, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die ergriffenen Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig gewesen seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu verzichten ist,

 

dass   der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote ihres Vertreters, B____, aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird, wobei für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen wird,

 

 

und erkennt:

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 3’375.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.