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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.168
ENTSCHEID
vom 7. Januar 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. August 2020
betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung. Mit Verfügung vom 6. August 2020 stellte sie das Verfahren wegen Verzichts auf Strafantrag ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 4'855.30 sowie eine Gebühr von CHF 300.–.
Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], am 20. August 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und beantragt die Aufhebung der Kostenauflage. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Appellationsgericht eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote auszurichten sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung seiner Vertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Mit Stellungnahme vom 15. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche sowie kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Im vorliegenden Fall ist nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die Auferlegung der Verfahrenskosten und Verfahrensgebühr an den Beschwerdeführer angefochten. Der dadurch beschwerte Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Einstellungsverfügung vom 6. August 2020 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 11. August 2020 zugestellt, womit die Beschwerdefrist ab dem 12. August 2020 zu laufen begann und am 22. August 2020 endete. Die am 20. August 2020 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten sowie die Verfahrensgebühr und macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. August 2020 das laufende Strafverfahren gegen ihn eingestellt habe. Zumal er nicht verurteilt worden sei, könnten ihm im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Beschwerde, Rn 3.2, act. 2). Des Weiteren habe er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert (Beschwerde, Rn 3.3, act. 2). Ausserdem verlange Art. 426 Abs. 2 StPO eine adäquate Kausalität zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens. So fehle es an der Kausalität, wenn zwar widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten gegeben sei, aber die Behörde keine Untersuchung hätte eröffnen dürfen, weil kein Strafantrag ergangen sei (Beschwerde, Rn 3.4, act. 2). Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft ohne Strafantrag ein Strafverfahren eingeleitet habe, was einer unnötigen Verfahrenshandlung gleichkomme (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese «Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane» habe die Staatsanwaltschaft selbst zu verantworten (Beschwerde, Rn 3.3 und 3.5, act. 2).
2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Polizei am 16. März 2020 um 6.40 Uhr vom Beschwerdeführer telefonisch requiriert worden sei, da eine Person in die Bar [...] an der [...] in Basel habe einbrechen wollen. Nachdem sich mehrere polizeiliche Patrouillen vor Ort begeben und dort B____ angehalten hätten, sei festgestellt worden, dass der Angehaltene am ganzen Kopf mehrere Verletzungen aufgewiesen habe. Der Betroffene habe angegeben, dass der Beschwerdeführer ihm diese Verletzungen zugefügt habe, indem er ihn mit den Fäusten geschlagen habe. Sodann habe die Polizei eine Anzeige wegen Körperverletzung zum Nachteil des B____, begangen durch den Beschwerdeführer, erstellt. Der Faustschlag ins Gesicht sei gegenüber der Polizei auch von der vor Ort anwesenden Serviertochter bestätigt worden. Noch am selben Tag sei B____ vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) untersucht und von der Kriminalpolizei einvernommen worden, wobei es bei der Einvernahme unter anderem darum gegangen sei, den Sachverhalt zu ermitteln und zu klären, ob es sich beim Tatvorgehen um eine einfache oder versuchte schwere Körperverletzung gehandelt habe. Am 17. März 2020 sei eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung eröffnet worden. Nach dem Studium der Akten sei die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass sie den Vorfall aufgrund des konkreten Tatvorgehens vom Beschwerdeführer lediglich als einfache Körperverletzung anklagen werde, woraufhin die Untersuchungsbeamtin beauftragt worden sei, bei B____ einen entsprechenden Strafantrag einzuholen. Dieser habe aber weder eine Anzeige noch Strafantrag stellen wollen, weshalb das Strafverfahren [...] am 6. August 2020 unter Auferlegung der Verfahrenskosten sowie -gebühren eingestellt worden sei. Zumal das Antragsrecht erst nach Ablauf von drei Monaten erlösche, die Ermittlungshandlungen (wie z.B. medizinische Untersuchung des Opfers, Tatortarbeit, Einvernahme des Opfers) umgehend nach der Tat getätigt werden müssten und der Verdacht der versuchten schweren Körperverletzung im Raum stünde, seien die von der Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen nötig gewesen und vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Handlung adäquat verursacht worden (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. II, act. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer hält dem replicando entgegen, dass die versuchte schwere Körperverletzung anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2020 zwar vorgehalten, deren Einleitung und Untersuchung aber aufgrund der Akten nicht angezeigt worden sei. Auch sei das gegen den Beschwerdeführer angedachte Strafverfahren bereits kurz nach Eintreffen der Polizei auf weitere Geschädigte ausgeweitet worden. Der geschädigte B____ sei nur einer von mehreren Personen, die als Geschädigte das hängige Strafverfahren verursacht und eingeleitet hätten. Über die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens des Beschwerdeführers werde anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht entschieden. Das mangels Strafantrags nicht eingeleitete Strafverfahren gegen B____ sei nur ein Teil des vor dem Strafgericht hängigen gesamten Verfahrens. Somit könne auch nicht überprüft werden, wie die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten für B____ in Abgrenzung zu den im Zusammenhang mit den anderen Geschädigten generierten Kosten entstanden seien. Art. 41 OR greife ebenfalls nicht (Replik, S. 1, act. 5). Ohne Konfrontation zwischen dem geschädigten B____ und dem Beschwerdeführer könne auch nicht über allfällige Rechtfertigungsgründe resp. über deren Fehlen entschieden werden. In einem Zivilprozess sei über die Widerrechtlichkeit und das Fehlen von Rechtfertigungsgründen Beweis zu führen (Replik, S. 2, act. 5).
3.
3.1 Die Verfahrenskosten werden vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen vom Bund oder demjenigen Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bewirkt der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft, so wird gegenüber ihm der Vorwurf prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne erhoben. Wird der beschuldigten Person vorgeworfen, die Durchführung des Verfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise erschwert zu haben, wird von prozessualem Verschulden im engeren Sinne gesprochen (Domeisen in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 426 StPO N 29). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1 S. 333 ff.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 9; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1787, 1790).
3.2 Die Kostenauflage muss folglich mit zivilrechtlich vorwerfbarem Verhalten begründet werden. Als solches kommt nicht nur die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten in Betracht, sondern entsprechend der Begründung einer zivilrechtlichen Haftung jede Verletzung allgemeiner gesetzlicher Pflichten. Das Verhalten der beschuldigten Person ist widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn es in klarer Weise gegen Normen der gesamten Rechtsordnung verstösst, welche jene zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, bzw. wenn es deutlich vom als angebracht erscheinenden Durchschnittsverhalten abweicht. Ebenso verhält es sich, wenn die beschuldigte Person «gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben». Zu den massgebenden Rechtsnormen gehören beispielsweise Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), aktienrechtliche Bestimmungen des OR oder der Grundsatz von Treu und Glauben. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten (Arnold, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Unter teilweisem Einbezug des Zürcher Rechts, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht 188 [ZStV], Zürich 2018, S. 87 ff.). Demgegenüber entfällt die Widerrechtlichkeit, wenn ein Schaden anlässlich Ausübung privater Rechte, wie z.B. die Notwehr oder der Notstand, entsteht (Müller in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 41 N 54).
3.3 Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzung besonderer gesetzlicher Vorschriften (zum Beispiel Bauvorschriften, Notariats- und Standesrecht) oder aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich tatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1787 ff.; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss schliesslich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 15).
3.4 Die Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO setzt neben rechtswidrigem auch schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen. Wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, handelt vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit ist vom Begriff der groben Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne auszugehen. Es muss somit ein bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten vorliegen. Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Nur wer die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt hat, die einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen eingeleuchtet hätten, handelt leichtfertig. Die (subjektive) Frage der Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf das die Kostenauflage begründende Verhalten zu untersuchen (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 14; Borbély, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStrR 129/2011, S. 415, 434 ff.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass bei fehlendem Strafantrag gar keine Untersuchung eröffnet werden darf bzw. eine eröffnete Untersuchung einzustellen ist (vgl. dazu BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E 1.3.3). Damit fehlt es gemäss Lehre und Rechtsprechung an einem adäquaten Zusammenhang zwischen der Untersuchung und den vorgeworfenen Tathandlungen (Griesser in: a.a.O., Art. 426 N 15; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E 1.4).
4.2 Im Weiteren beruft sich die Staatsanwaltschaft darauf, dass die Untersuchung wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung eingeleitet worden sei, für welche aber die Beweise dann doch nicht ausgereicht hätten. Aus diesem Grund sei auch dieses Verfahren eingestellt worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Einstellungsverfügung ausschliesslich mit dem Fehlen des Strafantrages begründet wird. Die Verletzungen des Geschädigten hätten durchaus ein Untersuchungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung erlaubt (vgl. Gutachten IRM B____ vom 4. Mai 2020, act. 4 S. 336/337). Es wurden jedoch keine weiteren Untersuchungen und namentlich auch keine Konfrontation von Beschuldigtem und Geschädigten durchgeführt. Auch die Auskunftsperson [...] wurde nicht förmlich einvernommen. Ihre Aussagen sind lediglich im Polizeirapport festgehalten (Polizeirapport vom 16. März 2020, act. 4 S. 189/190). Die Frage, ob im Hinblick auf den Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung eine Kostenauflage möglich ist, kann aus den nachstehenden Gründen jedoch offengelassen werden.
4.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme sinngemäss eine Notwehr- oder zumindest eine Notstandssituation geltend gemacht (Einvernahme Beschwerdeführer vom 17. März 2020, act. 4 S. 241). Die Auskunftsperson hat gegenüber der Polizei auch bestätigt, dass B____ sie mit dem Tod bedroht und dabei Patronen vorgezeigt habe (Polizeirapport vom 16. März 2020, act. 4 S. 189/190). Vor dem Eingang der Bar wurden Patronenhülsen einer Schreckschusspistole aufgefunden (vgl. Fotodokumentation Tatort, act. 4 S. 197-201). Ob eine Notwehrsituation vorlag oder allenfalls ein Notwehrexzess, wurde von der Vorinstanz nicht abgeklärt. Selbst wenn die Faustschläge als Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB beurteilt würden, fehlt es mithin im Zweifel am Nachweis der Widerrechtlichkeit.
4.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Kostenauflage gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Ausserdem ist ihm für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, jedoch keine Belege zur Hablosigkeit des Beschwerdeführers eingereicht. Aufgrund ihres Gesuchs wird ihr jedoch der praxisgemässe Stundenansatz von CHF 200.– vergütet. Der entsprechende Aufwand der Verteidigerin beläuft sich gemäss ihrer Honorarnote vom 3. Dezember 2020 auf insgesamt 6 ¼ Stunden (Stundensatz von CHF 200.–), so dass dem Beschwerdeführer, einschliesslich Auslagen von CHF 16.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 97.50, ein Aufwand von insgesamt CHF 1'363.60 zu entschädigen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen in Abänderung von Ziffer 2. des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 6. August 2020 ([...]) zulasten des Staates und die vorinstanzliche Verfahrensgebühr ist aufzuheben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'363.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.