Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.169

 

ENTSCHEID

 

vom 22. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                        Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. August 2020

 

betreffend Verschiebung der Hauptverhandlung vom 16. September 2020


Sachverhalt

 

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juli 2020 lud das Strafgericht Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführer) im Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2019 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zur Hauptverhandlung auf den 16. September 2020 vor. Am 23. Juli 2020 beantragte A____ beim Strafgericht die Ausstellung des Verfahrens, bis die Staatsanwaltschaft über eine Strafanzeige seinerseits gegen B____ entschieden habe. Mit begründeter Verfügung vom 11. August 2020 wies die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin diesen Antrag ab.

 

Gegen diese Verfügung erhob A____ am 20. August 2020 Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 10. September 2020 monierte er, dass das Appellationsgericht noch nicht über seine Beschwerde entschieden habe, und verlangte, dass bezüglich der Verhandlung vom 16. September 2020 unverzüglich ein «entsprechender Aufschiebungsbescheid» ausgesprochen werde. Mit Verfügung vom 14. September 2020 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und verfügte, dass die Verhandlung des Strafgerichts vom 16. September 2020 durchgeführt werden könne. Zur Begründung führte er aus, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das Beschwerdeverfahren faktisch präjudizieren und liesse sich nur rechtfertigen, wenn der Beschwerde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden wäre. Das sei vorliegend nicht der Fall. Es sei nicht ersichtlich sei, inwiefern der Abschluss des gegen B____ vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens für das Strafverfahren gegen ihn erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer könne seine materiellen Einwände gegen die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht vom 18. Dezember 2018 auch in der Verhandlung vom 16. September 2020 in seinem eigenen Verfahren vortragen.

 

Auf eine von A____ am 12. September 2020 erhobene Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 11. August 2020 trat dieses mit Entscheid vom 14. September 2020 nicht ein (BGer 1B_473/2020).

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1).

 

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern ihm durch die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft über seine Gegenanzeige gegen B____ ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich, hat er doch anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, seinen Standpunkt und seine materiellen Einwände gegen den auf der Strafanzeige von B____ darzulegen. Ebenso steht es ihm frei, den Einspracheentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2020 mit Berufung anzufechten, wenn er damit nicht einverstanden ist. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2020, mit der eine Verschiebung der Hauptverhandlung abgelehnt worden ist, ist daher schon mangels Vorliegens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

 

1.2      Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird indessen umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.