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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.172
ENTSCHEID
vom 18. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. August 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt
Sachverhalt
Am 16. Oktober 2020 erstattete A____ (Beschwerdeführer), ehemaliger Verwaltungsratspräsident der C____, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (Beschwerdegegner). Letzterem wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, als Vizedirektor der C____ den zwecks Nominierung möglicher Kandidaten für den Posten des zukünftigen C____-Direktors vorgesehenen «Letter of Intent» vom 5. Dezember 2010 (nachfolgend LOI) verfasst zu haben, welcher dem zukünftigen C____-Direktor über den gemäss den Bestimmungen des Lohngesetzes des Kantons Basel-Stadt zulässigen Lohn hinaus auch noch eine Dienstwohnung und einen Dienstwagen zugesichert habe. Daneben sei der Beschwerdegegner auch in die Suche einer Wohnung für den neuen C____-Direktor involviert gewesen. Weiter müsse der Beschwerdegegner der Whistleblower gewesen sein, welcher die Medien mit Informationen aus den C____ bedient und damit unter Verletzung des Amtsgeheimnisses «eine Schlammschlacht der übelsten Sorte losgetreten» habe. Und schliesslich hätten die Kreditkartenabrechnungen des Beschwerdegegners fragwürdige Bezüge aufgewiesen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 liess D____, welcher damals als neuer C____-Direktor gewählt wurde, unter Bezugnahme auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers weiter ausführen, der Beschwerdegegner hätte als bekannte Basler Persönlichkeit neben seinen fragwürdigen Kreditkartenbelastungen sicherlich auch «(Rechnungs-)Kredit» bei Restaurants und Hotels erhalten und dies nachträglich durch die C____ regeln lassen. Ferner habe er als C____-Marketingchef bei der Vergabe von Werbefläche die Preisbildung nach eigenem Ermessen gehandhabt und sich von entsprechenden Werbepartnern Gratistickets für Theater, Musicals und Fussballspiele schenken lassen und nach eigenem Gutdünken darüber verfügt. Schliesslich hätten sich die Werbeeinnahmen nach seinem Weggang massiv erhöht. Mit Verfügung vom 3. August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das gestützt auf die genannten Strafanzeigen gegen den Beschuldigten eröffnete Strafverfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, ungetreue Amtsführung und Amtsgeheimnisverletzung mangels Beweises des Tatbestandes ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. August 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2020 (recte 3. August 2020) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den beschuldigten Beschwerdegegner Anklage zu erheben. Als vorsorgliche Massnahme wurde beantragt, es sei das Strafverfahren SG.2020.4 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Strafverfahren SG.2020.4 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik einzuräumen. In der Begründung (Rz. 13) wurde schliesslich geltend gemacht, «dass die Beschwerdegegnerin von sich aus zufolge Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes in den Ausstand zu treten habe» und «[e]in solcher absoluter Ausstandsgrund […] von Amtes wegen zu beachten und dessen Geltendmachung an keine Frist gebunden» sei. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 28. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist eingeräumt, die Zuständigkeit des Appellationsgerichts in Bezug auf das Sistierungsbegehren zu begründen. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu mit Schreiben vom 18. September 2020 vernehmen. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 28. September 2020 zur Beschwerde vernehmen, wobei sie beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese eventualiter kostenfällig abzuweisen sei. Mit Replik vom 23. Dezember 2020 bezog der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. Januar 2021 wurde dem Beschwerdegegner zur ergänzenden Vernehmlassung namentlich betreffend die umstrittene Frage der Legitimation Frist gesetzt. Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Februar 2021 beantragte der Beschwerdegegner, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese eventualiter kostenfällig abzuweisen sei. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2021 replicando vernehmen. Mit Duplik vom 15. April 2021 bezog die Staatsanwaltschaft abermals Stellung.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als vorsorgliche Massnahme die Sistierung des Verfahrens SG.2020.4 vor dem Strafgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragt, ist einerseits das Appellationsgericht hierfür nicht zuständig und ist andererseits das Anliegen mit vorliegendem Entscheid obsolet geworden.
1.2 Streitig ist, ob und inwiefern die vorliegende Beschwerde die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.
1.2.1 Unbestritten ist, dass die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer am 17. August 2020 vom Strafgericht Basel-Stadt im Rahmen des dort hängigen, gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zugestellt worden ist. Die Beschwerde vom 27. August 2020 ist somit form- und fristgerecht eingereicht worden. Die entsprechenden Erfordernisse sind erfüllt und geben zu keinen Beanstandungen Anlass.
1.2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine anzeigestellende Person hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO zunächst «bloss» Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr gemäss Art. 301 Abs. 3 StPO e contrario grundsätzlich dann zu, wenn sie im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte Person oder Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist (vgl. AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.2). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen bzw. ihren Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger bzw. Trägerin des durch die allenfalls verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78, 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; AGE BES.2019.199 vom 17. März 2020 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen).
Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457, 140 IV 155 E. 3.2 S. 157, 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 4.2; AGE BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der oder die Betroffene nicht Geschädigte oder Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457, 140 IV 155 E. 3.2 S. 158, 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.3; AGE BES.2018.36 vom 17. April 2018 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen). Ist die anzeigestellende nicht gleichzeitig geschädigte Person, ist sie andernfalls «anderer Verfahrensbeteiligte» im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, und als solcher stehen ihr nur dann Verfahrensrechte zu, wenn sie durch das Strafverfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. Küffer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 105 StPO N 12; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 23). Die unmittelbare Betroffenheit in den Rechten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ist analog der unmittelbaren Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO auszulegen. Dies bedeutet, dass eine bloss mittelbare bzw. faktische Betroffenheit für die Einräumung von Parteirechten nicht ausreicht (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 105 N 10). Voraussetzung ist mit der zutreffenden Feststellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2020 vielmehr eine unmittelbare Beeinträchtigung der betroffenen Person in ihren rechtlich geschützten Interessen, was bei einem unmittelbaren Eingriff in Grundreche oder Grundfreiheiten der Fall wäre, wie etwa bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen oder der Auferlegung von Verfahrenskosten gegenüber dem Betroffenen. Zu Recht hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sämtliche derartigen Eingriffe im Strafverfahren selbst durch die Strafbehörden unmittelbar gegenüber dem Betroffenen erfolgen müssen (so z.B. die Beschlagnahme von Vermögenwerten einer durch das betrügerische Handeln des Beschuldigten unrechtmässig bereicherten, aber eben nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO bildenden juristischen Person).
1.2.2.1 In Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) sowie der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung in diesem Verfahren nicht Beschuldigter gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO, sondern Anzeigesteller gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Seine Legitimation muss sich damit aus Art. 105 Abs. 2 StPO oder Art. 115 StPO ergeben. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, ist der Beschwerdeführer durch das Verfahren nicht unmittelbar in seinen Rechten tangiert worden. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner hat zu keinerlei unmittelbaren Eingriffen der Staatsanwaltschaft in rechtlich geschützte Interessen des Beschwerdeführers geführt. Insbesondere ist er nicht potentiell geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, da der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung das Vermögen der juristischen Person schützt, dessen Geschäft die beschuldigte Person besorgt hat (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 56). Dasselbe gilt für die ungetreue Amtsführung, bei welcher es um den Schutz des öffentlichen Vermögens geht und nur das betroffene Gemeinwesen geschädigt ist (Mazzucchelli/ Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 85).
Auch das Argument, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens in Bezug auf eine allfällige Zivilforderung der C____ als möglicher Divisor von vornherein wegfalle und damit über die zivilrechtliche Regressmöglichkeit des Beschwerdeführers im Verurteilungsfalle durch die Staatsanwaltschaft vorweg entschieden werde, verfängt nicht. In einer Einstellungsverfügung werden gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO keine Zivilklagen behandelt und der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung der Zivilweg offen. In Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung wurde die Zivilklage denn auch entsprechend auf den Zivilweg verwiesen. Durch die angefochtene Einstellungsverfügung wird auch nicht vorweg über die zivilrechtliche Regressmöglichkeit des Beschwerdeführers entschieden, da ein strafrechtliches Erkenntnis gemäss Art. 53 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) für den Zivilrichter nicht verbindlich ist.
1.2.2.2 Der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) dient demgegenüber nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern schützt auch die Privatsphäre des Bürgers, soweit es um geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen geht. Als Geschädigter gilt derjenige, welcher durch die Verletzung des Geheimnisses in seiner Privatsphäre tangiert wird (Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O. Art. 115 StPO N 86; BGer 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E 1.2). Es kann namentlich auch der Wahrung von Individualinteressen dienen, wenn geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen in amtlicher Eigenschaft wahrgenommen worden sind (Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 320 StGB N 3). Damit sind geheimhaltungsbedürftige private Informationen eines Direktors oder eines Verwaltungsratspräsidenten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Anstalt strafrechtlich geschützte Amtsgeheimnisse. Soweit das angebliche Whistleblowing durch den Beschwerdegegner als Verletzung des Amtsgeheimnisses einzustufen wäre, wäre der Beschwerdeführer als damaliger Verwaltungsratspräsident und als vom offenbarten Geheimnis in seiner Privatsphäre Betroffener durch die Straftat unmittelbar in seinen Rechten verletzt und im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte Person. Demzufolge könnte er sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO an einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner als Straf- oder Zivilkläger beteiligen (vgl. BGer 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.1 f.). Das Ergebnis der Überprüfung des angefochtenen Entscheids kann sich demzufolge auf die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Er kann durch den angefochtenen Entscheid als besonders berührt und in schutzwürdigen (eigenen) Interessen unmittelbar betroffen gelten (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284; zum Ganzen BGer 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.2). Damit ist betreffend die Einstellungsverfügung unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen und auf seine Beschwerde einzutreten.
2.
In materieller Hinsicht bleibt nach dem Gesagten zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.
2.1.2 Eine Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine Amtsgeheimnisverletzung, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Tatbestand setzt bestimmte objektiv-täterschaftliche Merkmale voraus und kann – wie bei den Delikten gegen die Amtspflicht üblich – nur von einem Behördenmitglied oder Beamten erfüllt werden, wozu nicht die konkrete Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen, sondern allein die Wahrnehmung öffentlicher Funktionen im Dienste eines Gemeinwesens entscheidend ist (vgl. Oberholzer, a.a.O, Art. 320 StGB N 6). Geheimnisse im Sinne der Bestimmung sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125). Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Keine Amtsgeheimnisverletzung liegt hingegen vor, wenn die Offenbarung gegenüber einer ermächtigten Person erfolgt. Selbst eine Information der vorgesetzten Behörde unter Umgehung des Dienstwegs stellt kein tatbestandsmässiges Verhalten dar, soweit die bekannt gegebene Tatsache für die Amtsführung relevant erscheint (vgl. Oberholzer, a.a.O, Art. 320 StGB N 10; BGer 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2; jeweils mit Hinweisen).
2.2.2
2.2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass die Behauptung, wonach der Beschwerdegegner als Whistleblower die Medien informiert haben solle, durch den Anzeigesteller nicht belegt und auch nicht offenkundig sei. Der Hinweis auf E____s Aussage gehe insofern fehl, als dieser anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter vom 13. Juli 2017 derjenigen als den Whistleblower bezeichnete, der den C____-Verwaltungsrat Ende Juli 2013 über die geplante Anschaffung eines neuen Dienstwagens für den Direktor informiert habe. Dass der Beschwerdegegner indes selbst als Whistleblower an die Medien gelangt sei, lasse sich dieser Aussage in keiner Weise entnehmen und auch sonst fehlten dafür jegliche Beweise. Dass der Beschwerdegegner den Verwaltungsrat der C____ als deren oberstes Organ über den geplanten Autoneukauf (sowie mutmasslich über weitere Unregelmässigkeiten bei den C____) informiert habe, würde selbst dann keine Amtsgeheimnisverletzung darstellen, wenn man annehmen wollte, es handle sich bei potentiell strafrechtlich relevanten Verfehlungen innerhalb einer dem Amtsgeheimnis unterstehenden Institution tatsächlich um schützenswerte Geheimnisse im Sinne von Art. 320 StGB, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen habe.
2.2.2.2 Gemäss Auffassung des Beschwerdeführers ist die Einstellungsverfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben, da der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung im Ingress nicht erwähnt worden sei. Dass E____ die Information von Missständen an den Verwaltungsrat im Sinne eines allgemeinen Sprachgebrauchs als Whistleblowing bezeichnet haben solle, sei abwegig. Es entspreche der Informationspflicht der Angestellten, die vorgesetzte Stelle – in der Position des Beschwerdegegners den Verwaltungsrat – zu informieren. Vielmehr habe die Aussage von E____ gelautet: «Dies kam alles erst später aus, als [der Beschwerdegegner] – der Whistleblower – dies dem [Verwaltungsrat] mitteilte». Eine solche Formulierung sei für die beschwerdegegnerische Schlussfolgerung, wonach E____ die legale Meldung von Missständen an den Verwaltungsrat durch den Beschwerdegegner gemeint habe, alles andere als zwingend, wie es etwa der Fall gewesen wäre, wenn E____ gesagt hätte, dass dies erst ausgekommen sei, als der Beschwerdegegner als Whistleblower dies dem Verwaltungsrat mitgeteilt hätte. So zeige sich, dass eine Einstellung in Bezug auf die beanzeigte Amtsgeheimnisverletzung, wenn nicht falsch, so doch zumindest verfrüht erfolgt sei, hätte die Beschwerdegegnerin doch zur Klärung des Sachverhalts E____ nochmals befragen müssen. Motiv der Amtsgeheimnisverletzung sei die Tatsache, dass der Beschwerdegegner, als jemand, der die Geschicke der C____ jahrzehntelang geführt habe, sich vom neuen Direktor – einem Zürcher – nicht habe «absägen» bzw. «abservieren» lassen wollen. Die Argumentation, dass selbst wenn der Beschwerdegegner an die Medien gelangt sei, dies keine Amtsgeheimnisverletzung darstelle, da es sich dabei nicht um schützenswerte Geheimnisse im Sinne von Art. 320 StGB handeln würde, sei abwegig. Gemäss § 19 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) unterstünden die nach PG beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Amtsgeheimnis. Zwar bestehe eine Ausnahme gemäss § 19a PG im Falle von Missständen. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung müsse der betreffende Mitarbeiter sich diesfalls jedoch an die kantonale Ombudsstelle wenden.
2.2.3 Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass es in Bezug auf die Einstellung unbeachtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft die Amtsgeheimnisverletzung im Rubrum nicht erwähnt hat. Ihm ist dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen.
Als hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO wird die Annahme bezeichnet, es sei eine Tat begangen worden, die eine vorläufige Subsumtion unter einen Straftatbestand erlaubt, und eine allenfalls verdächtigte Person sei der Täter oder die Täterin. Der Tatverdacht muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, welche eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Der Tatverdacht hat sich demgemäss auf objektivierbare, tatsachenbezogene Umstände zu stützen, die das Vorliegen einer bestimmten Straftat als plausibel erscheinen lassen. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (AGE BES.2014.47 vom 8. Mai 2014 E. 3.3.1, BES.2012.102 vom 2. April 2013 E. 2.2.2; jeweils mit Hinweisen). Anerkannt ist somit, dass das Vorliegen eines Anfangsverdachts an drei Elemente geknüpft ist: Es müssen (1) konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde. Dass konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne gegeben sind, lässt sich nur dann beurteilen, wenn die vorliegenden Anhaltspunkte (2) unter Rückgriff auf kriminalistisches Erfahrungswissen als möglicherweise deliktsrelevant eingestuft werden können, was dann der Fall ist, wenn (3) auf das Vorliegen einer sanktionier- und verfolgbaren Straftat geschlossen werden kann. Namentlich der Erfahrungssatz muss dabei mehr sein als ein blosses Bauchgefühl bzw. eine Behauptung; erforderlich ist kriminalistische Erfahrung, die intersubjektiv vermittelt werden kann (Wohlers, Das an einen tatbezogenen Anfangsverdacht gekoppelte Strafverfahren, in: AJP 2020, S. 1311 ff., 1316 f.). Angesichts des Hypothesen- und Prognosecharakters ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme des Tatverdachts allerdings ein beträchtlicher Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. AGE BES.2018.219 und BES.2018.220 vom 11. September 2019 E. 2.3.1, BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.2.1). Vorliegend wird vom Beschwerdegegner konsequent bestritten, dass er irgendwelche Informationen an unberechtigte Dritte weitergegeben hat. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2020 zudem zutreffend feststellt, liegen keine konkreten verdachtsbegründenden Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner Informationen an die Medien weitergegeben hat. Dass dieser – wie vom Beschwerdeführer replicando geltend gemacht wird – in einer E-Mail-Korrespondenz vom 28. August 2013 erwähnt, dass eine von der F____ Zeitung ([...]) lancierte Kampagne gegen den Beschwerdeführer und die damalige Geschäftsleitung der C____ mithelfe, dass diese vom zuständigen [...] fallen gelassen werden müssten, ist keine Tatsache, aus der sich ein in strafprozessualer Hinsicht relevanter Verdacht einer Amtsgeheimnisverletzung ableiten lässt. Wenn E____ von «Whistleblower» sprach, so indiziert das ferner nicht die unzulässige Information an Dritte. Auch die Bekanntgabe von verdächtigen Vorgängen an Vorgesetzte – hier an den Verwaltungsrat, dessen Mitglied E____ war – werden entsprechend der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft landläufig so bezeichnet (sog. internes Whistleblowing). Hätte E____ über verlässliche Informationen verfügt, dass der Beschwerdegegner die Medien informiert hatte, so hätte er dies mit Sicherheit näher ausgeführt, zumal er als Beschuldigter einvernommen worden ist. Selbst wenn E____ der Auffassung gewesen sein sollte, der Beschwerdegegner habe interne Informationen an unberechtigte Dritte weitergegeben, begründet eine solche Aussage ohne zusätzliche Tatsachengrundlage im Sinne von liquiden Beweismitteln per se keinen Anfangsverdacht der Amtsgeheimnisverletzung gegen den Beschwerdegegner. Im Rahmen eines Tatstrafrechts kann ein rein personenbezogener Verdacht nicht ausreichen, um einen Anfangsverdacht zu begründen (vgl. Wohlers, a.a.O., 1317).
Replicando bestätigt wird vom Beschwerdeführer schliesslich, dass durch eine Information des Verwaltungsrats der C____ der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung auf jeden Fall nicht erfüllt ist. Auch ist unbestritten, dass die für das Beschwerdewesen beauftragte Person (Ombudsfrau / Ombudsmann) keine nicht ermächtigte Drittperson ist, da sie der gleichen Geheimhaltung unterliegt, wie die beschwerdeführende Person (§ 10 Abs. 1 und 2 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen Ombudsfrau / Ombudsmann] des Kantons Basel-Stadt [SG 152.900]). Die Einführung von § 19a Personalgesetz erfolgte nicht, weil vorher die Kontaktierung der Ombudsstelle zu einer Amtsgeheimnisverletzung geführt hätte, sondern weil zu geringer Schutz der meldenden Person vor Nachteilen bestand (vgl. Ratschlag des Regierungsrats 12.2005.01/08.5250.03 vom 19. Dezember 2012 betreffend eine Änderung des PG vom 17. November 1999 «Schaffung einer Gesetzesbestimmung zur Meldung von Missständen [Whistleblowing]» Ziff. 3.2).
Zusammenfassend durfte die Staatsanwaltschaft im pflichtgemässen Ermessen davon ausgehen, dass hinsichtlich des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung des Beschwerdegegners von vornherein unwahrscheinlich ist. Vielmehr wäre im Falle einer Anklage mangels Beweises des Tatbestandes bzw. zureichender Anfangsverdachtsgründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Auf die subjektiven und nicht auf Fakten gestützten Verdächtigungen und Spekulationen des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht abgestellt werden.
2.3 Damit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nebenbei auch geltend, der fallführende Staatsanwalt sei befangen und hätte von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen (vgl. Beschwerde vom 27. August 2020 Rz. 13). Damit stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsgesuch, welches grundsätzlich nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angefochtene Einstellungsverfügung zu behandeln ist, sondern in einem eigenständigen Verfahren nach den Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das vorliegende Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen (vgl. AGE BES.2019.45 vom 9. Januar 2020 E 1.2.1, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).
3.2 Zum impliziten Ausstandsgesuch hat sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2020 nicht geäussert. Zu Recht, denn der Antrag entbehrt jeglicher Grundlage. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob das Gesuch rechtzeitig gestellt wurde, handelt es sich, soweit den vom Beschwerdeführer erhobenen Strafvorwürfen gegen den Beschwerdegegner und der gegen ihn selber erhobenen Anklage die «gleiche Sache» im Sinne von Art. 56 lit. b StPO zugrunde liegen soll, nicht um eine andere Stellung der Staatsanwaltschaft. In beiden Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Untersuchungsbehörde. Aus der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner jedoch eingestellt wurde, kann per se auch keine Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO abgeleitet werden, selbst wenn die vorliegende Beschwerde gutgeheissen würde (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 59).
3.3 Das Ausstandsbegehren wird damit abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass sowohl die Beschwerde als auch das Ausstandsbegehren abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist, der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO unterliegt und mithin die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 1’500.– zu bemessen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.2
4.2.1 Dem Beschwerdegegner ist antragsgemäss gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. AGE BES.2020.146 vom 20. November 2020 E. 4.2, BES.2016.46 vom 30. Juni 2017 E. 10).
4.2.2 Der mit Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 19,0883 Stunden erscheint jedoch als unangemessen. Namentlich ist der Aufwand für das Aktenstudium um drei Stunden, für die Besprechung mit dem Klienten um eine Stunde sowie für die Erstellung der Vernehmlassung um vier Stunden zu hoch. Dieser Aufwand kann nicht vom Staat übernommen werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdegegners auf die weitgehend zutreffende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verweisen bzw. seine Duplik darauf aufbauen konnte. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Kürzung ergibt sich ein Aufwand von 11,0833 Stunden, welcher angesichts des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad entsprechend der Honorarnote mit CHF 250.– zu entschädigen ist, woraus ein Betrag von CHF 2'770.80 resultiert. Zu entschädigen sind ferner die verrechneten Auslagen von CHF 37.60 sowie 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen in Höhe von CHF 216.25. Daraus ergibt sich somit ein angemessenes Honorar in der Höhe von total CHF 3'024.75.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’500.– (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von CHF 2'808.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe von CHF 216.25, insgesamt also CHF 3'024.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.