Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.175

 

ENTSCHEID

 

vom 23. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                 Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. August 2020

 

betreffend Ablehnung des Gutachters


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführerin) ist die Witwe des am […] 2019 verstorbenen B____. Sie und ihre beiden Söhne […] und […] liessen am 28. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung einreichen (Vorakten S. 10).

 

Der Vorwurf richtet sich gegen die Ärzte des C____spitals in Basel, welche ihren Ehemann behandelt hatten. Dieser hielt sich vom 16. Januar bis 21. Februar 2019 im C____spital auf, wo er am 16. und am 26. Januar 2019 am Bauch operiert wurde. Nach seiner Entlassung aus dem Spital, dem 21. Februar 2019, stürzte er noch am gleichen Tag in seiner Wohnung und wurde mit der Ambulanz ins D____spital Basel eingeliefert, wo er am 27. Februar 2019 verschied. Gemäss Sektionsprotokoll und Kurzgutachten des IRM Basel vom 12. Juni 2019 erlag der Verstorbene nach den Befunden der Obduktion der Leiche einer Lungenentzündung bei chronischer Vorschädigung von Lunge und Herz auf natürliche Weise (Vorakten S. 117). Die Staatsanwaltschaft teilte dieses Ergebnis der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 telefonisch mit und sandte ihr am Folgetag das Kurzgutachten auf dem Postweg zu (Vorakten S.121 f.).

 

Am 7. Juli 2020 beauftragte die Staatsanwaltschaft Prof. Dr. med. E____, Institut für Rechtsmedizin [...], mit der rechtsmedizinischen Begutachtung der Frage, ob der Verstorbene «lege artis» (nach den Regeln der Kunst) behandelt worden sei, insbesondere ob aus ärztlicher Sicht Sorgfaltspflichten missachtet worden seien, ob dies gegebenenfalls adäquat kausal für den Tod gewesen sei und ob der Gutachter weitere Bemerkungen habe (act. 3 Beilage 1). Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 lehnte die Beschwerdeführerin den bezeichneten Gutachter ab und beantragte, das Gutachten in Deutschland bei Prof. Dr. [...] vom Universitären Institut der Klinik […] in Auftrag zu geben (act. 3 Beilage 2). Sie macht geltend, der bezeichnete Gutachter sei von seiner Fachrichtung her ungeeignet, er stehe als schweizerischer Rechtsmediziner dem IRM Basel zu nahe und habe sich aufgrund eines Referats an einer Tagung zum Arzthaftungsrecht befangen gemacht. 

 

Die Staatsanwaltschaft wies das Ablehnungsgesuch mit Verfügung vom 20. August 2020 ab, da keine zureichenden Ausstandsgründe vorlägen.

 

Dagegen legte die Beschwerdeführerin am 31. August 2020 Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und der bezeichnete Rechtsmediziner aus [...] sei nicht als Gutachter zuzulassen (act. 2). Mit Eingabe vom 23. September 2020 lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, ihr Vertreter habe zufällig erfahren, dass Prof. E____ in einem weiteren Strafverfahren gegen behandelnde Ärzte des C____spitals ein Gutachten erstellt habe, das qualitativ unzureichend sei.

 

Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 25. September 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 30. September 2020 an ihren Anträgen fest.

 

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 bestätigt die Staatsanwaltschaft, dass Prof. E____ in einem weiteren Strafverfahren gegen das Personal des C____spitals ein Gutachten erstellt habe. Soweit ersichtlich werde den vorliegend angeschuldigten Ärzten in jenem Strafverfahren nichts vorgeworfen und stelle sich die Ausgangslage erheblich anders dar.

 

Auf Anfrage der Beschwerderichterin vom 1. Oktober 2020 hat sich Prof. E____ mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 zum Vorhalt seiner Ausführungen an der Tagung zum Arzthaftungsrecht geäussert. Seine Stellungnahme wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. 

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Vorakten der Staatsanwaltschaft liegen dem Gericht in elektronischer Form als PDF-Datei vor (act. 6). Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Beim Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 184 StPO handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 184 N 24, 38; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 1.1, BES.2019.90 vom 6. Mai 2019 E. 1.1, BES.2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 1.1). Zu ihrer Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist am 21. August 2020 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingegangen (act. 3 Beilage 3). Die Beschwerde ist am 31. August 2020 der Post übergeben worden und erweist sich somit als rechtzeitig.

 

1.3      Die Beschwerdelegitimation setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein «rechtlich geschütztes Interesse» an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids voraus.

 

1.3.1   Die Beschwerdeführerin handelt als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, der durch die vorgeworfene Tat in seinem Rechtsgut Leben verletzt wurde. Sie hat am 28. November 2019 Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung erhoben. Aus der neun Seiten umfassenden Strafanzeige geht hervor, dass die Berufungsklägerin ihre Strafvorwürfe gegen die teils namentlich genannten behandelnden Ärzte richtet und die Durchführung einer neuen Begutachtung im Strafverfahren wünscht, ohne Zivilansprüche geltend zu machen (Vorakten S. 10-18). Damit hat sie hinreichend klar erklärt, dass sie sich am Strafverfahren beteiligen möchte, womit sie sich nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Strafklägerin konstituiert hat (vgl. Guidon, a.a.O., N 261; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 119 N 1a mit Hinweis auf BGE 115 IV 1 E. 2a).

 

1.3.2   Der Verstorbene gilt als «tatbeständlich Verletzter» (Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1170; Guidon, a.a.O., N 279) und als (dem Vorwurf nach) durch das vollendete Tötungsdelikt geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 49), wobei mit seinem Hinschied eine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Eine solche Konstellation beurteilt sich gemäss BGE 146 IV 76 (= Praxis 2020 Nr. 89) nach Art. 121 Abs. 1 StPO, wonach die Rechte einer verstorbenen geschädigten Person, die auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft nicht verzichtet hat, auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in der Reihenfolge der Erbberechtigung übergehen. Die Angehörigen können als Rechtsnachfolger der verstorbenen geschädigten Person kumulativ oder alternativ Zivil- und Strafklage erheben, wobei sie im Zivilpunkt gemeinsam mit den anderen Erben, im Strafpunkt jedoch allein vorgehen können (BGE 142 IV 82 E. 3.2 f zur Stellung eines Witwers, der wegen Vermögensdelikten zum Nachteil seiner verstorbenen Ehefrau Privatklage erhob; vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 121 N 2; Lieber, a.a.O., Art. 119 N 2a, Art. 121 N 3). Die Angehörigen gelten demnach nicht als «eingetretene» Ansprecher im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO, die von Gesetzes wegen von der Strafklage ausgeschlossen sind (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 121 N 5; Lieber, a.a.O., Art. 121 N 7).

 

1.3.3   Im Leitentscheid BGE 146 IV 76 (= Praxis 2020 Nr. 89) hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO auch in Fällen anwendbar ist, in denen der Geschädigte (dem Vorwurf nach) zufolge der mutmasslichen Straftat verstarb. Zur Beurteilung stand der Fall einer 22-jährigen Frau, die in einer psychiatrischen Krisensituation ins Spital gebracht wurde und dort aus dem Fenster in den Tod sprang. Die Eltern machten das Spitalpersonal für diesen Tod verantwortlich. Das Bundesgericht anerkannte, dass sich die Eltern gestützt auf Art. 121 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituierten und berechtigt waren, die Verfolgung und die Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen zu verlangen. Da sie die Verfahrensrechte ihrer verstorbenen Tochter geltend machten, sei es nicht notwendig, sich auf eigene Interessen (im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO) zu berufen. Das Rechtsschutzinteresse sei gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zu beurteilen (BGE 146 IV 76 E. 2.3; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 568). Die Beschwerde im Verfahren vor Bundesgericht scheiterte nicht an der Strafprozessordnung, sondern lediglich daran, dass die Staatshaftungsansprüche der Eltern nicht als Zivilansprüche gemäss Bundesgerichtsgesetz gelten (BGE 146 IV 76 E. 3; vgl. Oberholzer, a.a.O., N 2220; Farquet, La qualité pour recourir de la partie plaignante dont les prétentions relèvent du droit public, https://www.law­inside.ch/850/, besucht am 11. Dezember 2020).

 

1.3.4   Nach dem Gesagten muss die Rechtsnachfolge der verstorbenen geschädigten Person insbesondere von der Situation von Angehörigen lebender Opfer unterschieden werden, die eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO) und denen eine Strafklage ohne gleichzeitige Zivilklage verwehrt ist (BGE 139 IV 89 E. 2.2 = Praxis 2014 Nr. 50 zur Zivilklage der Mutter eines lebenden minderjährigen Vergewaltigungsopfers; vgl. Lieber, a.a.O., Art. 117 N 6; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 117 N 6).

 

1.3.5   Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Gatten, der dem Vorwurf nach zufolge eines missglückten ärztlichen Eingriffs verstorben ist, sich in der gleichen Situation befindet wie die Eltern im Leitentscheid BGE 146 IV 76, die den Tod ihrer Tochter auf Betreuungsmängel im Spital zurückführten. Daher ist die Beschwerdeführerin, die sich als Strafklägerin konstituiert hat, gestützt auf Art. 121 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten zur Beschwerde legitimiert. Auf ihr Rechtsmittel ist einzutreten.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ernennung des [...] Rechtsmediziners als Gutachter. Zur Begründung führt sie aus, der bezeichnete Gutachter kenne die Basler Rechtsmediziner persönlich und habe sich überdies an einer Tagung zum Arzthaftungsrecht dahingehend geäussert, dass in seiner langjährigen Tätigkeit als Chef der Rechtsmedizin in [...] noch nie ein Arzt als Folge einer seiner Begutachtungen strafrechtlich verurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die offenen Fragen in einem polydisziplinären Gutachten geklärt würden, etwa durch die Universitätsklinik […]. Ein Rechtsmediziner sei nicht in der Lage, von sich aus zu klären, ob ein ärztliches Fehlverhalten vorliege, da ihm das Fachwissen der verschiedenen medizinischen Fachrichtungen fehle. Daher sei er auf den Beizug von Fachärzten angewiesen. Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde einen Artikel aus der Zeitschrift Beobachter bei, wonach in Spitälern «fatale Fehler» begangen würden, welche Ärzte und Kliniken kaum je zugeben würden.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die von der Beschwerdeführerin befürchtete Zurückhaltung bei der Feststellung von Behandlungsfehlern bestehe allenfalls bei spezialisierten Fachärzten, wogegen staatlich angestellte Rechtsmediziner sich von Amtes wegen neutral zu verhalten hätten und mit den Regeln der Beweisführung in einem Strafprozess vertraut seien. Ein Rechtsmediziner sei dazu prädestiniert, die Fragen an der Schnittstelle zwischen Medizin und Justiz zu beantworten. Sodann liege […] (Ort des von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Gutachters) näher bei Basel als [...] (Ort von Prof. E____) und würde eine Begutachtung aus Deutschland via internationale Rechtshilfe erheblich länger dauern als eine Begutachtung im Inland. Im Übrigen weise der eingereichte Medienbericht keinen Bezug zum eingesetzten Gutachter auf.

 

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin wirft dem Gutachter zu Unrecht vor, nicht über die fachlichen Kompetenzen zu verfügen, um ein Fachgutachten im Bereich der Inneren Medizin zu erstellen. Beim beauftragten Experten handelt es sich um einen Facharzt für Rechtsmedizin, der aufgrund seiner Fachausbildung und seiner Berufserfahrung über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um eine Begutachtung in einem Strafverfahren durchzuführen und, soweit Spezialkenntnisse aus dem Gebiet der Inneren Medizin gefragt sind, eine entsprechende Fachperson beizuziehen. Der Gutachter wurde im Gutachtensauftrag vom 7. Juli 2020 ausdrücklich ermächtigt, für die Erstellung des Gutachtens weitere Personen beizuziehen, was die Erstellung des von der Beschwerdeführerin geforderten polydisziplinären Gutachtens ohne Weiteres ermöglicht. Werden solche Fachexperten zugezogen, sind dabei die Vorgaben der Strafprozessordnung einzuhalten (Art. 184 Abs. 2 lit. b, Art. 185 Abs. 1 und 2 StPO, vgl. AGE BES.2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 2.1, BES.2018.155 vom 13. Januar 2020 E. 6.5; Heer, a.a.O., Art. 183 N 9; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 183 N 1, Art. 184 N 7; Donatsch, in: ders. et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 184 N 16). Damit steht die Eignung eines erfahrenen Facharztes für Rechtsmedizin für die Begutachtung der vorliegenden Art – die medizinische Beurteilung eines Vorfalls im Hinblick auf ein rechtliches Verfahren – fest und kann die Kompetenz anderer medizinischer Fachrichtungen nötigenfalls durch den Beizug eines Spezialisten oder einer Spezialistin eingeholt werden. Der Vorwurf der fehlenden fachlichen Kompetenz des Gutachters erweist sich demnach als unbegründet.

 

3.2      Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, der Leiter des [...] Instituts für Rechtsmedizin sei wegen seiner Kontakte zu den übrigen Instituten für Rechtsmedizin in der Schweiz gegenüber dem Experten des Kurzgutachtens des Basler IRM nicht unabhängig.

 

Zunächst ergibt sich aus einem früheren Entscheid des Beschwerdegerichts, dass ein Zürcher Rechtsmediziner für ein Ergänzungsgutachten eingesetzt werden durfte, auch wenn dieser zuvor für das IRM Basel gearbeitet hatte, von dem das Erstgutachten stammte. Das Beschwerdegericht erwog, es verhalte sich ähnlich wie mit einem Richter, der trotz früherer Büropartnerschaft mit einem Rechtsanwalt unabhängig sei. Auch eine langjährige Büropartnerschaft lasse (für sich allein) nicht auf eine gemeinsame Freundschaft schliessen, die die Ablehnung des Richters rechtfertige (AGE BES. 2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 1.3 mit Hinweis auf BGer 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015).

 

An dieser Einschätzung ist im vorliegenden Fall festzuhalten. In der strafrechtlichen Literatur wird ausgeführt, eine gute Beziehung etwa in Form einer blossen Zusammenarbeit von Berufskollegen wie auch die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder Verein reichten in der Regel für die Annahme einer Befangenheit des Gutachters nicht aus (Heer, a.a.O., Art. 183 N 25; Donatsch, a.a.O., Art. 183 N 17). Angewandt auf die Verhältnisse zwischen den rechtsmedizinischen Instituten in der Schweiz bedeutet dies, dass sich allein aufgrund der Kontaktpflege unter Fachkollegen keine Ausstandsgründe ergeben. Es bedarf vielmehr intensiver freundschaftlicher Beziehungen, um die die Unabhängigkeit eines Gutachters in Frage zu stellen. Die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Fachgesellschaft der FMH begründet – für sich genommen – keinen Ausstand. Diese Fachgesellschaften garantieren eine dauernde und gezielte Aus- und Weiterbildung sowie gewisse Behandlungsstandards auf dem jeweiligen Fachgebiet, von denen in erster Linie die Patientinnen und Patienten profitieren.  

 

3.3      Schliesslich wird gegen den Gutachter vorgebracht, er müsse auch deshalb ausscheiden, weil er sich im Rahmen der Tagung zurückhaltend und kritisch zur Beweisbarkeit einer Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes geäussert habe. Er habe am […] anlässlich der HAVE-Weiterbildung in […] zur Sorgfaltspflichtverletzung und Kausalität aus Sicht des Rechtsmediziners referiert. Dort habe er unter anderem ausgeführt, dass in seiner langjährigen Karriere als Rechtsmediziner noch nie ein Arzt wegen einer von ihm durchgeführten Begutachtung strafrechtlich verurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin meint, dies sei statistisch gesehen fast nicht möglich und als Anzeichen für eine «Beisshemmung» gegenüber seinen Berufskollegen zu werten (Beschwerde Ziff. 8; Ablehnung vom 31. Juli 2020 Ziff. 3).

 

Der Gutachter hat zu diesem Einwand ausführlich Stellung genommen und sich gegen das Zitat gewehrt, da dieses aus dem Kontext genommen und daher missverständlich sei. Er führt zum einen aus, die Gutachterstelle erhalte in der Regel keine Rückmeldung über den Ausgang des Verfahrens. Zum anderen habe er in seiner über 28-jährigen Tätigkeit in der Rechtsmedizin viele Hundert Gutachten über vorgeworfene ärztliche Behandlungsfehler erstellt. Es sei zutreffend und entspreche der allgemeinen rechtsmedizinischen Erfahrung, dass in einem Grossteil solcher Fälle der strafrechtliche Beweis der Kausalität nicht erbracht werden könne, weil meist sehr komplexe medizinische Krankheitsbilder mit einer Vielzahl möglicher Faktoren vorlägen und sehr hohe Beweisanforderungen bestünden. Zudem sei nicht jede Abweichung vom medizinischen Standard als fehlerhaft zu bewerten. Im Übrigen habe ein Staatsanwalt des Kantons Zürich an der gleichen HAVE-Tagung aufgezeigt, dass es bei strafrechtlichen Behandlungsvorwürfen gegen Ärzte mehrheitlich zu Verfahrenseinstellungen komme.

 

Wie der Rechtsmediziner zutreffend ausführt, gelten im Strafrecht hohe Anforderungen für den Beweis einer Tötung oder Köperverletzung. Oftmals ist nicht klar, ob die Patienten, die sich gerade wegen bedrohlicher Beeinträchtigungen zum Arzt begeben, wegen ihrer Krankheit oder wegen des ärztlichen Eingriffs weiteres Übel erleiden. So wäre es etwa nicht hinnehmbar, einen Arzt einfach zu verurteilen, solange nicht klar ist, ob sich der Zustand des Patienten «trotz» oder «wegen» des ärztlichen Heilungsversuchs verschlechtert hat. Der referierte Umstand, dass Strafverfahren gegen Ärzte oftmals gar nicht zur Anklage gelangen, sondern eingestellt werden, entspricht jedenfalls einer in der Literatur geäusserten Einschätzung eines anerkannten ehemaligen Bundesrichters mit langjähriger strafrechtlicher Erfahrung (Wiprächtiger, Die Strafbarkeit des Arztfehlers, in: Fellmann/Poledna [Hrsg.], Die Haftung des Arztes und des Spitals, Zürich 2003, S. 233, 237). Auch die Konsultation der Basler Rechtsprechung in Strafsachen zum Vorwurf fahrlässigen Handelns von Ärztinnen und Ärzten zeigt, dass die Anforderungen für eine Verurteilung hoch und entsprechend selten erfüllt sind. Lässt sich die kausale Verursachung eines Todes nicht nachweisen, kommt es oftmals zur Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung gegen den Arzt (AGE BES.2017.168 vom 20. November 2018 E. 2.3; BGer 6B_1165/2015 vom 20. April 2016 E. 2.2.2) oder, im Falle einer Anklage, zu einem Freispruch. So konnte in einem Strafverfahren gegen einen Gynäkologen etwa nicht erwiesen werden, dass der Einsatz eines bestimmten Medikaments zur Geburtseinleitung die Gefahr eines Gebärmutterrisses erhöhte, so dass der Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (des zu gebärenden Kindes) und der Körperverletzung (der Mutter) freigesprochen wurde (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2010.1 vom 1. Dezember 2010 und AGE AS.2011.37 vom 7. September 2012). Nur wo sich mit Sicherheit sagen lässt, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler zu einer Gesundheitsschädigung oder zum Tod geführt hat, kommt es zu einer Verurteilung (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG 2004/320 vom 21. Oktober 2004; BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 7). Die Äusserungen des Gutachters anlässlich der Tagung beruhen demnach auf einer realistischen, von anderen Experten geteilten Einschätzung der Beweiserfordernisse. Sie vermögen seine Unbefangenheit nicht in Frage zu stellen, sondern belegen vielmehr seine Vertrautheit mit den strafprozessualen Grundsätzen. Insgesamt erweist sich der Befangenheitsvorwurf daher als unbegründet.

 

3.4      Was den Antrag der Beschwerdeführerin angeht, es seien Ärzte der Universitätsklinik […] mit der Begutachtung zu beauftragen, ist festzuhalten, dass die Verfahrenspartei zwar in Bezug auf die Person des Gutachters anzuhören ist und sie allenfalls auch Vorschläge einbringen kann. Der Entscheid darüber, welcher Experte den Auftrag erhält, liegt in dessen bei der Verfahrensleitung, im vorliegenden Verfahrensstadium also bei der Staatsanwaltschaft (Art. 184 Abs. 1 StPO; vgl. Wohlers, Strafjustiz und Sachverständige, in: ZStrR 136/2018 S. 431, 457 mit Hinweisen; Donatsch, a.a.O., Art. 184 N 1; Heer, a.a.O., Art. 184 N 1; Schmid/ Jositsch, a.a.O., Art. 184 N 1). Erweisen sich die Einwände gegen den von der Staatsanwaltschaft ernannten Gutachter als unbegründet, so kann dieser nicht mit der blossen Nennung eines anderen Experten abgesetzt werden.

 

3.5      Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Vergabe des Gutachtens nach Deutschland sei zeitlich machbar. Nachdem die Staatsanwaltschaft acht Monate Zeit benötigt habe, um als Gutachter Prof. E____ zu bestimmen, spiele die mit dem Rechtshilfeweg verbundene Zeitverzögerung keine Rolle mehr.

 

Das Beschwerdegericht hat in einem früheren Entscheid auf die Schwierigkeiten einer Gutachtensvergabe ins Ausland hingewiesen. In einem Strafverfahren gegen Medizinalpersonen wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer Spitalgeburt sollten (für ein Ergänzungsgutachten) drei Experten aus Deutschland ernannt werden. Gemäss diesem Urteil musste der Auftrag auf dem Weg der Rechtshilfe nach Deutschland vergeben werden oder mussten die Gutachter sich für die Ausarbeitung des Gutachtens in die Schweiz begeben (AGE BES.2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 2.1). Demnach ist die Vergabe eines Gutachtens ins Ausland zwar möglich, aber mit besonderen Umständen verbunden. Zudem muss die Verfahrensleitung bei der Bestellung des Gutachters das Beschleunigungsgebot im Auge behalten (Donatsch, a.a.O., Art. 184 N 24; Heer, a.a.O., Art. 184 N 18), was prinzipiell für eine rasche Gutachtensvergabe im Inland spricht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Begutachtungsaufträge an geeignete Experten in der Schweiz vergeben werden. Die Ernennung von ausländischen Experten führt zu einer enormen Verkomplizierung und Verzögerung des Verfahrens, so dass sich dieses Vorgehen erst rechtfertigen lässt, wenn es in der Schweiz an entsprechenden Fachpersonen fehlt. Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich als unberechtigt.

 

3.6      Was schliesslich den ergänzenden Einwand der Beschwerdeführerin angeht, wonach die Staatsanwaltschaft in einem anderen Strafverfahren ebenfalls Prof. E____ als Gutachter beauftragt habe (Eingabe vom 23. September 2020, act. 4), kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Diese räumt mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 ein, dass Prof. E____ in einem weiteren Verfahren als Experte eingesetzt worden sei und das entsprechende Gutachten am 1. April 2020 erstattet habe. Das Strafverfahren richte sich – soweit ersichtlich – aber gegen andere Mitarbeiter des C____spitals und die Ausgangslage stelle sich erheblich anders dar. Die allgemeine und grundsätzliche Vorabkritik am Gutachter sei nicht statthaft.

 

Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Zweifel an der gutachterlichen Unabhängigkeit zufolge Vorbefassung können dann entstehen, wenn der Gutachter «zu einem früheren Zeitpunkt in der gleichen Sache mitgewirkt» hat (Heer, a.a.O., Art. 183 N 31; Donatsch, a.a.O., Art. 183 N 14; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 183 N 7). Vorliegend betrifft die frühere Tätigkeit des Gutachtes zwar ein Strafverfahren gegen Mitarbeiter des gleichen Spitals. Dabei handelt es sich allerdings um eine grosse Institution mit jährlich mehr als 10’000 stationär behandelten Patientinnen und Patienten und einer Belegschaft von mehr als 100 Ärztinnen und Ärzten bzw. anderen Kadern (Jahresbericht 2019 S. 4 f.; […]). Hinweise auf personelle Überschneidungen oder gar eine frühere Befassung des Gutachters mit der ärztlichen Behandlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin liegen keine vor. Demnach ist keine Vorbefassung des Gutachters durch seine frühere Tätigkeit in einem anderen Strafverfahren gegeben. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Prof. E____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.