|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2020.179
ENTSCHEID
vom 18. März 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...] Privatkläger
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung vom 24. August 2020
betreffend Nichtanhandnahme,
Kostenentscheid nach Rückzug der Beschwerde
Sachverhalt
A____, Verwaltungsratspräsident der [...] AG, Präsident der [...] und Präsident der [...], vertreten durch Rechtsanwalt [...], erstattete mit Schreiben vom 3. August 2020 Strafanzeige gegen den bei der [...] tätigen Journalisten B____ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung. Grund dafür waren ein Artikel des genannten Journalisten in der [...] vom 18. Juli 2020, in welchem dieser über die geschäftlichen Aktivitäten von A____ berichtete, sowie eine E-Mail vom 26. Juli 2020, in welcher der Journalist den Beschwerdeführer beschimpft haben soll.
Mit Verfügung vom 24. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand, weil die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.
Gegen diese Verfügung liess A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. September 2020 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen.
Nach Einholung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.– beim Beschwerdeführer setzte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 23. November 2020 der Staatsanwaltschaft Frist zur Vernehmlassung und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 18. Januar 2021 an der Beschwerde und ihrer Begründung fest. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Duplik.
Mit Eingabe vom 12. März 2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3 Da der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zurückgezogen hat, ist das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 137 I 123 E. 1.3 S. 24 f.).
2.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie im vorliegenden Fall ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Dabei soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1, HB.2019.31 vom 28. Mai 2019 E. 2.1, HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14; jeweils mit weiteren Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Verfahrensausgang im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. AGE BES.2019.14/2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 und 2.2.2.1, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1).
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit der Berichterstattung nicht in seiner Ehre als Privatmensch, sondern als Geschäftsmann betroffen werde. Ehrverletzungen in diesem Rahmen seien nicht strafbar. Ausserdem sei bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliege, nicht auf das subjektive Empfinden, sondern auf die unvoreingenommene Rezeption durch einen unbefangenen Adressaten mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Im inkriminierten Zeitungsartikel werde der Beschwerdeführer durchgängig und unter vollkommener «Aussenvorlassung» seines Privatlebens, seiner Biographie u.ä. ausschliesslich in seiner Funktion als Berufsmann, Unternehmer und Firmeninhaber oder Verantwortlicher erwähnt, wobei die von ihm in Frage gestellten Passagen sich gar nicht auf ihn selbst, sondern grösstenteils auf jene Firmen, mit denen seine Firmen in Geschäftskontakten stünden, bezögen. Auch die Bezeichnung «fragil» im Zusammenhang mit der Nennung des Medienunternehmens des Beschwerdeführers müsse nicht zwingend negativ konnotiert sein. Auch bei der in einer E-Mail des Chefredaktors der Zentralredaktion der [...] vom 26. Juli 2020 wiedergegebene Stellungnahme des beanzeigten Journalisten («Ich kann Ihnen sagen, dass ich immer wieder von durchaus honorablen Personen aus der Region angesprochen werde, die sich ‘ärgern’, dass ich nicht härter gegen die [...] recherchiere. Ich bin dann in der Situation, dass ich erkläre, dass ich das [...]-Geschäft zwar für schlitzohrig halte, aber nichts Justiziabler sehe») sei nicht erkennbar, wo darin eine die individuelle, persönliche Ehre des Beschwerdeführers angreifende Verletzung/Beschimpfung liegen sollte. Im Zusammenhang erhelle, dass der Verfasser des Textes das [...]-Geschäft für «clever», «tricky», «gerissen» halte, was zwingend auch einen gewissen Respekt, wenn nicht gar eine anerkennende Bewunderung beinhalte, zumal da gleich anschliessend die Aussage nachgeschoben werde, dass es sich keineswegs um illegale Machenschaften handle. Damit scheide der Tatbestand der üblen Nachrede bzw. der Beschimpfung bereits in objektiver Hinsicht aus. Über den Tatbestand der Verleumdung erübrigten sich daher weitere Ausführungen.
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, mit der Berichterstattung werde er nicht nur als Geschäftsmann, sondern auch als Privatmann unehrenhaft dargestellt. So werde etwa seine Bonität angezweifelt, was seinen Ruf verletze, ein ehrbarer Mensch zu sein, allenfalls «mit Wechselwirkung» auf seine berufliche Stellung. Auch der Begriff «Schlitzohrigkeit» sei entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft sehr negativ zu werten. Der Artikel «im Gesamtpaket» stelle ihn als Mensch unehrenhaft dar. In dubio pro duriore müsse die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Journalisten B____ eröffnen.
2.4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).
2.5
2.5.1 Der zur Debatte stehende Artikel hinterfragt in kritischer Art und Weise, wie bzw. mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer die Finanzierung seiner Unternehmen bewerkstelligt. Es wird ausgeführt, er sei «auf der steten Suche nach Geldgebern». Die «[...]» habe nun den möglichen Einstieg des britischen Vermögensverwalters «[...]» beim [...] publik gemacht. Auch habe sich der deutsche E-Commerce Anbieter «[...]» bei der Firma [...] eingebracht. Anschliessend folgen – durchaus kritische – Ausführungen zu dieser Firma.
2.5.2 Insgesamt ergibt eine Lektüre des beanstandeten Artikels, dass dieser ausschliesslich das Gebaren des Beschwerdeführers als Geschäftsmann, Unternehmer und Firmeninhaber zum Inhalt hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, geht es zu keinem Zeitpunkt um A____ als Privatperson. Dies gilt auch für die in der E-Mail behauptete «Schlitzohrigkeit» des Geschäftsgebarens, welche noch dazu im Kontext nicht sehr negativ zu werten ist. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend erwogen, dass die berufliche Ehre vom Schutzbereich des Art. 173 StGB nicht erfasst wird. Die blosse Herabsetzung einer Person als Geschäfts- oder Berufsmann ist nicht strafbar (vgl. Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, N 5 vor Art. 173). Gemäss BGer 6B_257/2016 E. 1.4.3 verhält es sich anders, wenn nicht nur das berufliche Ansehen, sondern auch die Geltung als ehrbarer Mensch beeinträchtigt werden. Dies macht der Beschwerdeführer vorliegend geltend, wenn er z.B. ausführt, die Tatsache, dass seine Bonität in Frage gestellt werde, betreffe auch seine Ehre als Privater. Die Beispiele, welche das Bundesgericht im genannten Entscheid anführte, zeigen aber, dass dieser Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. So nennt das Bundesgericht als Ausnahmefälle, in denen sowohl die berufliche als auch die private Ehre tangiert wird, etwa den Fall, dass gesagt wird, ein Apotheker «sei unzuverlässig und gebe den Leuten, was er wolle», oder ein Rechtsanwalt «bringe einen Prozess nur deshalb in Gang, weil er einen persönlichen Nutzen daraus ziehe». In diesen Fällen sind die beruflichen Vorwürfe untrennbar mit moralischen Wertungen der Person verknüpft. Auch die weitere Kasuistik bei Trechsel/Lieber (a.a.O; z.B. wenn einem Lehrer vorgeworfen wird, er quäle Kinder) zeigt dies klar. Im vorliegenden Fall ist die persönliche Ehre des Beschwerdeführers aber nicht in vergleichbarem Mass tangiert. Dass etwa gesagt wird, der Beschwerdeführer sei ständig auf der Suche nach Geldgebern, ist mit den genannten Fällen nicht vergleichbar. Auch lässt sich aus der blossen Tatsache, dass er mit «A____» (statt als «Geschäftsmann A____») bezeichnet wird, entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht seine Betroffenheit als Privatmann ableiten.
Der vom Beschwerdeführer angeführte BGE 119 IV 44, aus dem dieser ableiten will, dass der Eindruck, es stehe schlecht um seine Bonität, auch einen persönlichen Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch werfe (Beschwerde Rz. 21), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Im genannten Bundesgerichtsentscheid wurde der Beschwerdeführer als Präsident des Comités mit einem Defizit der «Fête des vignerons» in Zusammenhang gebracht, wobei von einem «unerklärlichen» oder «seltsamen» Loch in den Finanzen gesprochen und festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer «nicht vergessen habe, sich selbst zu bezahlen». Weiter wurde erwähnt, dass juristische Schritte gegen ihn nicht ausgeschlossen würden (a.a.O.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, durch diese Äusserungen werde der Beschwerdeführer nicht nur als Geschäftsmann kritisiert, sondern auch ein Verdacht des unehrlichen Verhaltens von ihm als Privatperson in den Raum gestellt. Dieser Fall fügt sich nahtlos in die oben zitierten Ausnahmefälle ein, ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Vorliegend wird nicht der Verdacht geäussert, der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsmann strafbare Handlungen begangen. Mit dem Satz, er sei – nota bene als Geschäftsmann – «stets auf der Suche nach Geldgebern, wobei es ihm «bis jetzt immer geglückt sei, das nötige Geld aufzutreiben», wird bei unbefangener Betrachtung kein persönlicher Schatten auf Geltung des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch geworfen.
Auch die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheide (BGer 6B_143/2011 und BGE 99 IV 148) sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und führen nicht zu einer anderen Beurteilung als oben erwogen. Es fehlt vorliegend am Vorwurf des unehrenhaften Verhaltens des Beschwerdeführers als Privatperson.
2.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den Artikel ausschliesslich als Unternehmer und Geschäftsmann betroffen wird, ohne dass dadurch «ein Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch fällt». Die angeklagten Tatbestände sind somit eindeutig nicht erfüllt und die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ zu Recht nicht an die Hand genommen.
2.6 Aus der summarischen Prüfung folgt somit, dass die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Angesichts des Umfangs der Rechtsschriften und des späten Zeitpunkts des Rückzugs ist dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen (vgl. § 21 Abs. 2 und 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Diese Gebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu verrechnen, der Restbetrag ist ihm zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren BES.2020.179 wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- B____ (zur Kenntnis)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.