Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.17

 

ENTSCHEID

 

vom 28. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Januar 2020

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Dezember 2019 wurde A____ wegen Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften (Nichtanbringen der Parkscheibe hinter der Frontscheibe) für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 320.–, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 8.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.

 

Gegen den am 12. Dezember 2019 zugestellten Strafbefehl erhob A____ mit einem undatierten Schreiben Einsprache (Postaufgabe 8. Januar 2020). Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein.

 

Mit einer undatierten Eingabe (Postaufgabe 30. Januar 2020) hat A____ sinngemäss Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Januar 2020 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert Frist eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).

 

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, weder die Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») vom 15. August 2019 noch die Zahlungserinnerung vom 26. September 2019 («rappel de facture») erhalten zu haben. Den auf Deutsch verfassten Strafbefehl vom 12. Dezember 2019 habe er zuerst übersetzen müssen, so dass ihm eine fristgemässe Einsprache nicht möglich gewesen sei. Weiter sei sein Auto zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung am 12. Juni 2019 vermietet und er selbst nicht in der Schweiz gewesen.

 

3.

3.1      Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Nicht eingegangen werden kann aus diesem Grund auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung sein Auto vermietet und er selbst nicht in der Schweiz gewesen sei.

 

3.2      Die vorliegende Widerhandlung gegen die Ordnungsbussenverordnung (Nichtanbringen der Parkscheibe hinter der Frontscheibe gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 202.1 OBV [SR 741.031]) ist im Ordnungsbussenverfahren zu beurteilen (Art. 3 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 314.1]). Wird der Fahrzeugführer anlässlich der Widerhandlung nicht angetroffen, so wird die Busse dem Fahrzeughalter auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG). Bezahlt dieser die Busse nicht innerhalb der dreissigtägigen Frist (Art. 7 Abs. 2 OBG), so wird ein ordentliches Strafverfahren (d.h. ein Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 352 ff. StPO) durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG).

 

Aufgrund der kürzlich erneut vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3, BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.3; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8) ist die Wahrscheinlichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein. Es kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weder die Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») noch die Zahlungserinnerung («rappel de facture») dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, zumal diese beiden Dokumente an dieselbe Adresse versandt wurden, welche der Beschwerdeführer auch in seiner jüngsten Eingabe (Postaufgabe 30. Januar 2020) verwendet hat. Das Strafbefehlsverfahren ist daher zu Recht eingeleitet worden.

 

3.3      Die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt zehn Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

 

Der Strafbefehl vom 9. Dezember 2019 hat eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung enthalten (act. 4, S. 4) und wurde nachweislich am 12. Dezember 2019 zugestellt (act. 4, S. 19). Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 13. Dezember 2019 zu laufen und endete erst am 23. Dezember 2019, weil der 22. Dezember 2019 ein Sonntag war (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde indes erst am 8. Januar 2020 und erst noch der französischen Post übergeben (act. 4, S. 9). Die Frist von zehn Tagen wurde somit eindeutig verpasst.

 

3.4      Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen, den auf Deutsch verfassten Strafbefehl vom 12. Dezember 2019 innert zehn Tagen zu übersetzen und zu beantworten, kann sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist entgegengenommen werden.

 

Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft (Art. 354 StPO). Diese Voraussetzung ist mit der erhobenen Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, wenn auch nicht explizit begründet, sinngemäss erfüllt. Aus prozessökonomischen Gründen wird von einer Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft abgesehen und die Frage durch das Beschwerdegericht geprüft.

 

Dass dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist, das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2019.266 vom 13. Januar 2020 E. 3.3). Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») oder die Zahlungserinnerung («rappel de facture») zugestellt worden ist. Beide Schreiben enthalten folgenden Hinweis: «En l’absence de paiement dans le délais ou en cas de contestation des faits, la procédure est transférée au ministère public du canton de Bâle-Ville pour évaluation.» Der Beschwerdeführer wusste somit, dass er mit der Einleitung eines Strafverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft des deutschsprachigen Kantons Basel-Stadt zu rechnen hatte. Von fehlendem Verschulden kann daher keine Rede sein. Eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ist somit ausgeschlossen.

 

3.5      Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht ergangen ist.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.