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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.181
ENTSCHEID
vom 4. November 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
ohne festen Wohnsitz Beschuldigte
Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 9. September 2020
betreffend Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO im Einspracheverfahren
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 28. August 2020 (VT.2020.014450) wurde die deutsche Staatsbürgerin A____ des Hausfriedensbruchs, eines geringfügigen Vermögensdelikts und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 140 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt, wobei ihr ein bereits erfolgter Freiheitsentzug von 2 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ rechtzeitig Einsprache. Die handschriftlich verfasste Einspracheschrift ist schwierig zu entziffern und auch inhaltlich nur teilweise verständlich. Die Staatsanwaltschaft entschied deshalb, A____ vorzuladen, um sie zur Einsprache und der in der Eingabe eventuell auch enthaltenen Strafanzeige eingehend zu befragen (Aktennotiz vom 1. September 2020). Mit Vorladung vom 3. September 2020 wurde A____ zur Einvernahme am 8. September 2020 aufgeboten. Diese Verfügung konnte A____ noch am selben Tag durch die Kantonspolizei St. Gallen ausgehändigt werden. Zur Einvernahme am 8. September 2020 erschien A____ nicht.
Mit Verfügung vom 9. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Strafbefehl vom 28. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.
Gegen diese Verfügung hat A____ sinngemäss Beschwerde eingelegt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 14. September 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde mangels Begründung und die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 28. August 2020 beantragt.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist innerhalb vom 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat am 10. September 2020 und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben, indem sie auf die ihr ausgehändigte Verfügung (soweit lesbar) geschrieben hat: «Ergreife Rechtsmittel. Es ging wirklich nicht flotter. Erstellen Sie neu. Wichtig». Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde mangels Begründung.
Aus der Begründung sollte sich ergeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Idealerweise sollte sich die Beschwerdeschrift mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen. An Laienbegründungen sind allerdings weniger hohe Anforderungen zu stellen, als an die Begründung von rechtlich vertretener Personen (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 396 N 14).
Der kurzen Begründung der Beschwerde kann sinngemäss einzig entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Einhaltung des Termins sei ihr nicht möglich gewesen. Dies kann vorliegend aber als genügend erachtet werden, da aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin psychisch chronisch krank und wohl nur beschränkt in der Lage ist, ihre eigenen Interessen adäquat zu vertreten (s. dazu auch E. 2.3). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet den Verfügungsentscheid mit dem unentschuldigten Nichterscheinen der Beschwerdeführerin an die Einvernahme vom 8. September 2020, obwohl dieser die Vorladung gültig zugestellt worden ist.
2.2 Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Zu dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 82 E. 2.3 ff. S. 84 ff. in grundsätzlicher Weise festgehalten, das Strafbefehlsverfahren sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) und dem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des oder der Betroffenen abhänge, ob er oder sie den Strafbefehl akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdränge, sie verzichte bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der fingierte Rückzug setze daher voraus, dass sich die unentschuldigt fernbleibende Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst sei und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichte (BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; in diesem Sinne bereits BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 und 4, insb. E. 4.5).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft (s. Strafregisterauszug vom 27. August 2020). Die Vorstrafen datieren vom Jahr 2009 bis ins Jahr 2018. Im Laufe dieser Verfahren wurde sie mehrmals psychiatrisch begutachtet. Das letzte dem Appellationsgericht bekannte Aktengutachten wurde im Verfahren des Appellationsgericht SB.2017.25 am 30. August 2017 erstellt. Der Gutachter stellte dabei bei fest, es könne trotz fehlender Mitwirkung am Gutachten mit «[…] hinreichender diagnostischer Sicherheit festgestellt werden, dass bei Frau A____ eine hohe Evidenz für das Vorliegen einer chronischen, unvollständig remittierten paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.04) mit instabiler, fluktuierender und zuletzt (2013) affektiv-schizomatisch geprägter psychotischer Symptomatik und, soweit erkennbar, einem heute und in den letzten Jahren im Vordergrund stehenden schizophrenen Residuum (ICD-10 F20.59) besteht» (AGE SB.2017.25 vom 28. September 2017 E. 5.1). Im zitierten Urteil des Appellationsgericht ist überdies festgehalten worden, dass im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Strafverfahren zu Unrecht kein aktuelles psychiatrisches Gutachten erstellt worden sei und das Verhalten der Beschwerdeführerin (in jenem Verfahren) auch bei einem medizinischen Laien den Verdacht auf das Bestehen einer verzerrten Realitätswahrnehmung aufkommen lassen müsse (E. 4.4).
2.4 Damit ist erstellt, dass der Staatsanwaltschaft die schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin längstens bekannt ist, wobei sich ihre psychische Auffälligkeit in den Eingaben im vorliegenden Verfahren wiederum deutlich und vergleichbar zu früheren Verfahren zeigt. Aufgrund der Diagnose der Beschwerdeführerin kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sie sich der möglichen Konsequenzen ihres Fernbleibens von der Einvernahme bewusst war und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren geltend gemacht hat. Daran ändert auch nichts, dass die zweite Seite der Vorladung vom 3. September 2020 mit einem Auszug aus der StPO versehen ist, in welchem nebst anderen Bestimmungen auch Art. 355 Abs. 2 der StPO aufgeführt wird. Vielmehr ist festzustellen, dass Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 130 lit. c StPO aufgrund ihres geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Jedenfalls kann die Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht greifen, weshalb die Einsprache trotz Nichterscheinens zur Einvernahme nicht als zurück gezogen gelten kann. Es ist deshalb festzustellen, dass der Strafbefehl vom 28. August 2020 nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Damit obsiegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und hat deshalb keine Kosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Strafbefehl vom 20. August 2020 (VT.2020.014450) nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.