Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.182

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                  Gesuchstellerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. Oktober 2020)

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 wies der Einzelrichter des Appellationsgerichts eine Beschwerde von A____ (Gesuchstellerin) gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2020 betreffend Verfahrenseinstellung ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben vom 22. November 2020 ersucht die Gesuchstellerin um Erlass dieser Kosten.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni 2020 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Wie sich aus den im Erlassverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, wird die Gesuchstellerin aktuell von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Aus der Abrechnungsverfügung der Sozialhilfe für den Monat Oktober erhellt, dass die alleinerziehende Mutter zweier Kinder den Lebensunterhalt ihrer Familie (abzüglich Miete und Krankenkassenprämien) gegenwärtig mit monatlich CHF 1'136.65 bestreiten muss. Die mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 festgesetzte Gebühr von CHF 800.– würde demgemäss beinahe den gesamten von der Sozialhilfe ausbezahlten Betrag ausmachen. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Um das finanzielle Fortkommen der Gesuchstellerin nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihr die gesamten Verfahrenskosten zu erlassen.

 

3.

Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 14 Oktober 2020 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– erlassen.

 

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.