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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.183
ENTSCHEID
vom 15. Oktober 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
A____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. September 2020
betreffend Nichteintreten auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 21. August 2020
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 14. März 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdeführerin) A____ (Beschwerdegegner 2) der Hinderung einer Amtshandlung, der Diensterschwerung und des Rauschzustandes schuldig und sprach eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ aus (Vorakten [act. 4], S. 70 ff.). Diesem Strafbefehl liegt ein Vorfall vom 18. Februar 2018 zugrunde, der sich im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung ereignet hatte und in dessen Folge der Beschwerdegegner 2 gegen einen Polizeiangestellten Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, erstattet hatte (Vorakten [act. 4], S. 148 ff.).
Gegen den Strafbefehl vom 14. März 2018 erhob der Beschwerdegegner 2, vertreten durch [...], am 27. März 2018 Einsprache. Diese wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Januar 2020 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen, unter Hinweis darauf, dass sie am Strafbefehl festhalte (Einspracheverfahren ES.2020.88). Mit Eingabe vom 19. März 2020 ans Strafgericht liess der Beschwerdegegner 2 beantragen, die Gegenanzeige vom 16. Mai 2018 sei zu den Akten des Einspracheverfahrens zu nehmen. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 21. August 2020, von welcher sich die Staatsanwaltschaft dispensieren liess, wurde seitens des Beschwerdegegners 2 unter Hinweis auf die Gegenanzeige vom 16. Mai 2018, welche denselben Sachverhalt betreffe und daher zusammen mit dem im Einspracheverfahren zu beurteilenden Sachverhalt zu behandeln sei, vorfrageweise die Sistierung des Einspracheverfahrens beantragt (Vorakten [act. 4], S. 131 ff.). Mit Verfügung vom 21. August 2020 sistierte der Strafgerichtspräsident das Einspracheverfahren und wies die Akten zurück an die Staatsanwaltschaft, bis im Strafverfahren betreffend Gegenanzeige vom 16. Mai 2018 «ein Einstellungsbeschluss, eine Nichtanhandnahme oder eine Anklage» ergehe, wobei eine allfällige Anklageerhebung zusammen mit dem Einspracheverfahren zu behandeln sei (Vorakten [act. 4], S. 135 ff.). Die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehende Sistierungsverfügung erwuchs mangels fristgerechter Anfechtung in Rechtskraft.
In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. September 2020 einen «Antrag auf Aufhebung der Sistierung im Einspracheverfahren ES.2020.88» mit dem Begehren, das Verfahrens sei wieder an die Hand zu nehmen und erstinstanzlich zu beurteilen, gegebenenfalls sei nach der erstinstanzlichen Beurteilung und für den Fall einer Berufung erneut eine Sistierung zu verfügen, und ersuchte, dass im Falle der Abweisung der vorgenannten Anträge eine beschwerdefähige Verfügung ergehe. Begründet wurden diese Anträge damit, dass der zuständige Staatsanwalt von der Sistierungsverfügung vom 21. August 2020 aufgrund seiner Ferienabwesenheit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erhalten habe und seine Stellvertretung die Tragweite der Verfügung nicht abschliessend habe einschätzen können, weshalb keine Beschwerde erhoben worden sei. Ohnehin sei die Gültigkeit der Sistierungsverfügung in Frage zu stellen, da der Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdegegners 2 vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, womit ihr die Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs und die Darlegung ihrer Sicht verunmöglicht worden sei (Vorakten [act. 4], S. 146 f.).
Mit Verfügung vom 14. September 2020 trat der Strafgerichtspräsident auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Sistierungsverfügung mit Hinweis auf die bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist nicht ein. Er führte ferner aus, die Staatsanwaltschaft habe auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie eine vorgängige schriftliche Stellungnahme verzichtet, obschon ihr die denselben Sachverhalt betreffende Gegenanzeige – deren Existenz seitens der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Gericht verschwiegen worden sei – bereits seit Mai 2018 bekannt gewesen sei. Daher sei die Rüge des verletzten rechtlichen Gehörs zurückzuweisen und die drohende Verjährung habe nicht das Strafgericht, sondern allenfalls die Staatsanwaltschaft zu verantworten.
Gegen diese Verfügung hat die Staatsanwaltschaft am 17. September 2020 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei die Nichteintretensverfügung des Strafgerichtspräsidenten aufzuheben und das Strafgericht (Beschwerdegegner 1) aufzufordern, das Einspracheverfahren ES.2020.88 wieder an die Hand zu nehmen und bis spätestens 18. Februar 2021 materiell über die Anklage (den Strafbefehl) im Einspracheverfahren zu urteilen.
In der Folge haben sich der Strafgerichtspräsident sowie der Beschwerdegegner 2 vernehmen lassen. Ersterer hat mit Eingabe vom 23. September 2020 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und stattdessen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichteintretensverfügung verwiesen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2020 hat der Beschwerdegegner 2 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann Beschwerde erhoben werden, wobei gemäss dem Gesetzeswortlaut verfahrensleitende Entscheide hiervon ausgeschlossen sind (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Indessen gilt dieser Ausschluss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für verfahrensleitende Entscheide, die geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken, worunter (entsprechend dem Verständnis von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) ein konkreter rechtlicher Nachteil, der durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann, verstanden wird (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2; 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2; vgl. auch Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13). Lediglich tatsächliche Nachteile – wie eine Verlängerung des Verfahrens oder allfällige Arbeitsüberlastung der Staatsanwaltschaft – genügen dagegen nicht (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2).
Die angefochtene Nichteintretensverfügung führt dazu, dass das zugrundeliegende Einspracheverfahren weiterhin gemäss Präsidialverfügung vom 21. August 2020 sistiert bleibt. Durch einen verfahrensleitenden Entscheid kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Staatsanwaltschaft ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen, wenn unmittelbar die Verjährung von Tatvorwürfen droht (BGer 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 175 E. 2.4). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, mit Bezug auf einen Teil der verfolgten Straftatbestände drohe die Verjährung einzutreten. Entsprechend liegt hinsichtlich der Nichteintretensverfügung vom 14. September 2020 betreffend Antrag auf Aufhebung der Sistierung ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
1.2 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 der StPO). Hierzu gehört auch das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO. Die generelle Beschwer der Staatsanwaltschaft ergibt sich nach Rechtsprechung und Lehre aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (vgl. BStGer BB.2013.74 vom 24. Mai 2013 E. 1.1; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 381 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 217).
1.3 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerungen sind nicht an eine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden.
2.
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz trat im Einspracheverfahren nicht auf den «Antrag auf Aufhebung der Sistierung» ein, da dieser verspätet erfolgt sei. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin stellte sie ihren Antrag vom 11. September 2020, weil der zuständige Staatsanwalt aufgrund seiner Ferienabwesenheit von der Sistierungsverfügung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erhalten habe (Vorakten [act. 4], S. 146).
2.1.2 Der Empfang der Sistierungsverfügung wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit Unterschrift vom 25. August 2020 bescheinigt. Ist der vom 11. September 2020 datierende Antrag als Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 21. August 2020 zu verstehen, ist dieser somit eindeutig verspätet erfolgt. Soweit sich die Staatsanwaltschaft darauf beruft, die Stellvertretung des zuständigen Staatsanwalts habe die Tragweite der Sistierungsverfügung nicht einschätzen können und daher kein Rechtsmittel ergriffen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft so zu organisieren hat, sodass die Einhaltung von (Rechtsmittel-) Fristen auch bei allfälligen Abwesenheiten der zuständigen Person gewährleistet ist. Es ist Sache des abwesenden Staatsanwaltes, dafür besorgt zu sein, dass seine Stellvertretung für die dazu erforderlichen Informationen verfügt. Alternativ ist sicherzustellen, dass die Stellvertretung Rücksprache mit dem fallführenden Staatsanwalt nehmen kann. Entscheidet sich die Stellvertretung – wie im vorliegenden Fall – gegen die Anfechtung eines Entscheids, so muss sich der ferienabwesende Staatsanwalt diesen Entscheid wie seinen eigenen anrechnen lassen. Unter diesen Umständen wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 94 StPO beantragt, denn bei Fristversäumnis wegen Ferienabwesenheit bzw. mangelhafter internen Organisation fällt das Glaubhaftmachen des fehlenden Verschuldens an der Säumnis und damit auch eine Fristwiederherstellung ausser Betracht (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, betreffend die Sistierungsverfügung bzw. den entsprechenden Verfahrensantrag sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, da sie einerseits während der Instruktion nicht vorab zur Stellungnahme bezüglich der beim Gericht eingereichten Gegenanzeige vom 16. Mai 2018 aufgefordert worden und andererseits an der Hauptverhandlung vom 21. August 2020 nicht anwesend gewesen sei. Die vorfrageweise Thematisierung der Gegenanzeige seitens der Verteidigung habe sie nicht «hellseherisch» voraussehen können (Beschwerde [act. 2], Rz. 6.9, 6.12 f. und 6.18).
2.2.2 Die in Art. 329 Abs. 2 StPO geregelte Sistierung eines erstinstanzlichen Hauptverfahrens kann auch im Rahmen der Hauptverhandlung vorfrageweise beantragt bzw. angeordnet werden (Hauri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 339 StPO N 10). Gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO entscheidet das Gericht unverzüglich über aufgeworfene Vorfragen, «nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat», wobei abwesende Parteien keinen Anspruch auf Stellungnahme haben (Hauri/Venetz, a. a. O., Art. 339 N 19). Ein Entscheid über die Sistierung des Verfahrens ist weder besonders auszufertigen noch zu begründen, aber im Protokoll zu vermerken und den Parteien «in geeigneter Weise» zu eröffnen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 329 StPO N 20; Hauri/Venetz, a. a. O., Art. 339 N 21).
Die Beschwerdeführerin hat auf die Teilnahme an der Verhandlung und damit auf die Möglichkeit zu Stellungnahme zu allen denkbaren Anträgen der Verteidigung verzichtet. Der Strafgerichtspräsident ermöglichte es ihr jedoch mit seiner Verfügung vom 21. September 2020, sich nachträglich gegen die Sistierung des Verfahrens zur Wehr zu setzen. Die Verfügung blieb jedoch aus den genannten Gründen, welche alleine die Beschwerdeführerin zu vertreten hat, unangefochten.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid betreffend ihren Antrag auf Aufhebung der Sistierung weigere sich die Vorinstanz, «in der Sache materiell zu urteilen», was eine Rechtsverweigerung darstelle und das Beschleunigungsverbot verletze (Beschwerde [act. 2], Rz. 4.2.2, 4.1.2 und 6.16).
2.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verweigert das Strafgericht den materiellen Entscheid in der Sache keineswegs, sondern hat das Verfahren lediglich sistiert. Eine Sistierung steht stets in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot und ist daher zurückhaltend und grundsätzlich befristet anzuordnen. Ob die Sistierung des Einspracheverfahrens materiell begründet war, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die Sistierung erfolgte befristet, «bis im Strafverfahren gem. Strafanzeige [...] vom 16. Mai 2018 ein Einstellungsbeschluss, eine Nichtanhandnahme oder eine Anklage ergangen sein wird» (Vorakten [act. 4], S. 136). Verweist die Beschwerdeführerin auf die drohende Verjährung betreffend einen Teil der zu beurteilenden Delikte, um im vorliegenden Fall die Bedeutung des Beschleunigungsverbots hervorzuheben, so scheint sie zu verkennen, dass sie selbst es in der Hand hat, dass das Verfahren wiederaufgenommen wird und ein materieller Entscheid noch vor Eintritt der Verjährung ergeht, indem sie im Verfahren betreffend die Gegenanzeige vom 16. Mai 2018 eine Einstellung oder Nichtanhandnahme verfügt bzw. die Sache zur Anklage bringt.
3.
Das mit Verfügung vom 14. September 2020 angeordnete Nichteintreten auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 21. August 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig, und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind nach § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) der Beschwerdeführerin mit einer Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdegegner 2 zu Lasten der Staatsanwaltschaft eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der notwendige Aufwand des Verteidigers ist mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss zu schätzen. Für die dreiseitige Stellungnahme erscheint ein Aufwand von zwei Stunden angemessen. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 250.–. Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 538.50.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem Beschwerdegegner 2 wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 38.50, somit insgesamt CHF 538.50 zugesprochen.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner 1
- Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Gayathri Sritharan
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.