|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2020.184
ENTSCHEID
vom 15. Februar 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 10. September 2020
betreffend DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den in [...] wohnhaften A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, welche der Beschwerdeführer am 8. September 2020 in Basel begangen haben soll. Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe versucht, sich einer von zwei Kontrolleuren der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) am 8. September 2020 durchgeführten Billet-Kontrolle zu entziehen, indem er sich von den beiden Kontrolleuren durch davonrennen entfernt habe. Beim darauffolgenden (erneuten) Antreffen der beiden Billet-Kontrolleure habe der Beschwerdeführer wiederum versucht, sich der Billet-Kontrolle zu entziehen. Mittels Bodycheck habe er die beiden Billet-Kontrolleure davongestossen, wobei sich einer der beiden Billet-Kontolleure leicht verletzt habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit Hilfe eines hinzugekommenen dritten Billet-Kontrolleurs angehalten und bis zum Eintreffen der Polizei vorübergehend festgehalten worden.
Mit Befehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. September 2020 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probeentnahme (Wangenschleimhautabstrich [WSA]), im Hinblick auf die Erstellung einer DNA-Analyse, angeordnet (vgl. Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung [Art. 260 StPO] und nicht-invasive Probeentnahme [Art. 255 StPO] vom 9. September 2020, act. 5, PDF S. 27). Mit Verfügung vom 10. September 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die DNA-Analyse, zwecks Erstellung eines DNA-Profils, an (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. September 2020, act. 5, PDF S. 29).
Gegen die Verfügung vom 10. September 2020 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtet sich der Beschwerdeführer mittels Beschwerde vom 21. September 2020 (vgl. Beschwerde gegen die Verfügung DNA-Analyse [Art. 255 StPO] vom 21. September 2020, Postaufgabe: 22. September 2020; Eingang beim Appellationsgericht: 23. September 2020, act. 2). In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Überprüfung der Verfügung betreffend DNA-Analyse vom 10. September 2020 auf deren Rechtmässigkeit und macht weiter die Löschung sämtlicher Daten, die zur Erstellung eines DNA-Profils gesammelt und bearbeitet wurden, geltend.
Mit Eingaben vom 30. Oktober und 3. Dezember 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Appellationsgericht Basel-Stadt um Fristerstreckung für die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde (vgl. Fristerstreckungsgesuche der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. Oktober und 3. Dezember 2020). Infolgedessen gewährte das Appellationsgericht Basel-Stadt die Fristerstreckung für beide Anträge. Es folgte die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2021, worin die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde – unter o/e-Kostenfolge – beantragt (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Beschwerde vom 21. September 2020, act. 4).
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten wird vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2020. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden unterliegen gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung, welche die Erstellung des DNA-Profils vorsieht, unmittelbar berührt und hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Daraus folgt, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gegeben ist.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich konkret gegen die Verfügung der Erstellung eines DNA-Profils über den Beschwerdeführer (zwar wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrfach gegen die «Probeentnahme», jedoch ist aufgrund des von ihm angegebenen Anfechtungsobjekts [«Verfügung DNA-Analyse»; Beschwerde gegen «die mir am 16.09.2020 zugestellte Verfügung»] sowie sein Rechtsbegehen [Löschung aller «von mir erstellten Profile»] die Verfügung vom 10. September 2020 als Anfechtungsobjekt zu behandeln). Es handelt sich dabei um eine Zwangsmassnahme, welche von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. September 2020 angeordnet wurde. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde vom 21. September 2020 wurde vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingereicht, so dass auf diese einzutreten ist (Art. 396 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Anlasstat zum Zeitpunkt der nicht-invasiven Probeentnahme (WSA) bereits aufgeklärt worden sei. So sei die nicht-invasive Probeentnahme (WSA) insbesondere aufgrund seines kooperativen Verhaltens sowie der Angabe der Personalien gegenüber den Polizeibeamten zwecks Klärung der Anlasstat nie notwendig gewesen. Die nicht-invasive Probeentnahme (WSA) habe somit nichts zur Klärung der Anlasstat beigetragen. Der Beschwerdeführer räumt ein, sein Verhalten nicht beschönigen oder rechtfertigen zu wollen. Jedoch vermöge die Schwere der Anlasstat die nicht-invasive Probeentnahme (WSA) nicht zu rechtfertigen. Weiter sei die Kurzbegründung gemäss der Verfügung vom 10. September 2020 widersprüchlich. So stelle diese die Dinge einseitig dar und sei in Bezug auf den Beschwerdeführer unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei, entgegen der Darstellung gemäss der Kurzbegründung, in seinem bisherigen Leben noch nie durch körperliche Gewalt aufgefallen oder in Erscheinung getreten, da dies seinem Verhalten nicht entsprechen würde. Zudem handle es sich bei der in der Kurzbegründung vorgebrachten Vorstrafe um ein Verkehrsdelikt, für welches der Beschwerdeführer bereits gebüsst habe. Auch würde die Vorstrafe fünf Jahre zurückliegen. Ausserdem leide der Beschwerdeführer seit seinem 24. Lebensjahr an einem körperlichen Gebrechen, welches ihm jegliche Anwendung von Gewalt verunmögliche, da er ansonsten seine eigene Gesundheit gefährden würde. Somit sei die Aussage in der Kurzbegründung, wonach die Hemmschwelle des Beschwerdeführers für die Ausübung körperlicher Gewalt niedrig sei, unzutreffend, da diese aufgrund der vorstehend erwähnten Gründe eben gerade hoch sei. Ebenso bestehe kein hinreichender Tatverdacht für eine andere Straftat, welche zur nicht-invasiven Probeentnahme (WSA) legitimieren würde. Eine nicht-invasive Probeentnahme (WSA), welche nicht zur Aufklärung der Anlasstat, sondern lediglich zur Aufklärung einer potentiell begangenen oder noch zu begehenden Straftat diene, sei daher unzulässig.
2.2 Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, dass die präventiv durchgeführte nicht-invasive Probeentnahme (WSA) bzw. die Erstellung eines DNA-Profils rechtmässig erfolgt sei, da die Massnahme verhältnismässig sei, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige Delikte von gewisser Schwere – verwickelt sein könnte. In diesem Zusammenhang verweist die Staatsanwaltschaft auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers vom 12. März 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, wobei die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers mindestens 1.20 ‰ und maximal 1.62 ‰ betragen habe. Bei der Durchführung einer weiteren Kontrolle (Kontrolle vom 9. September 2020) im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren habe die Atem-Alkoholkonzentration des Beschwerdeführers zudem 0.76 mg/l betragen. Gestützt auf die erwähnte Vorstrafe sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss möglicherweise erneut Straftaten begehen würde. Insbesondere sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zukünftig keine Bagatellstraftaten, sondern Gewaltdelikte ausüben werde, so dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Massnahme bestehe. Eine mildere Massnahme zur Erfüllung des Zwecks sei vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Massnahme lediglich einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstelle und daher zumutbar sei.
2.3 Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO legitimiert als Zwangsmassnahme zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247, 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV).
Die Legitimation zur Entnahme einer DNA-Probe wird durch Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert, wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
2.4 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist zu prüfen, ob das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO für die nicht-invasive Probeentnahme (WSA) bzw. die DNA-Analyse vorliegend erfüllt ist.
Das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO setzt das Bestehen eines Verdachts auf eine strafbare Handlung voraus. Der Tatverdacht, d.h. die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, muss sich sodann aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad richtet sich dabei nach der Eingriffsschwere der jeweiligen Zwangsmassnahme, die sich aus der Art sowie deren zeitlichen Dauer ergibt (Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 197 StPO N 5-8).
Den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft zu folge (vgl. Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 9. September 2020, act. 5, PDF S. 50) habe der Beschwerdeführer versucht, sich einer durch zwei Kontrolleure der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) am 8. September 2020 im Tram Nr. 14 durchgeführten Billet-Kontrolle zu entziehen, indem er sich von den beiden Kontrolleuren durch davonrennen entfernt habe. Beim darauffolgenden (erneuten) Antreffen der beiden Billet-Kontrolleure habe der Beschwerdeführer wiederum versucht, sich der Billet-Kontrolle zu entziehen. Mittels Bodycheck habe er die beiden Billet-Kontrolleure davongestossen, wobei sich einer der beiden Billet-Kontolleure leicht verletzt habe. Auf Grundlage dieser polizeilichen Angaben bestand ein begründeter Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht hat. Dieser begründete Verdacht vermochte sich sodann durch ein Geständnis des Beschwerdeführers, welches im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme erfolgte, punktuell auch zu erhärten (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 9. September 2020, act. 5, PDF S. 44 ff.). Mithin bestand zum Zeitpunkt des Befehls zur nicht-invasiven Probeentnahme (WSA) vom 9. September 2020 sowie der angefochtenen Verfügung betreffend DNA-Analyse vom 20. September 2020 ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO, welcher die Erstellung eines DNA-Profils über die Person des Beschwerdeführers legitimieren würde.
2.5 Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass die Probeentnahme bzw. die DNA-Analyse zur Klärung der Anlasstat nicht notwendig gewesen sei. Dies macht auch die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geltend.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann über die Sachverhaltsabklärung hinaus jedoch auch dann ein DNA-Profil erstellt werden, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2, 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2). Die DNA-Analyse darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht routinemässig erfolgen und das Vorliegen erheblicher und konkreter Anhaltspunkte daher nicht leichtfertig angenommen werden. So kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an (BGE 141 IV 87 E.1.4.2 S. 92 mit Hinweisen). Diesen Vorgaben ist auch das Appellationsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung gefolgt. So verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen für die präventive Erstellung einer DNA-Analyse etwa im Falle des Vorwurfs von häuslicher Gewalt (Untauglichkeit der Massnahme für die Aufklärung möglicher vergangener oder künftiger Delikte, AGE BES.2019.138 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3), im Falle eines nicht vorbestraften Jugendlichen, dem als Anlasstat unter anderem Angriff vorgeworfen wurde (kein Anlass zur Befürchtung allfälliger weiterer Delikte, deren Bedeutung die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen würde, AGE BES.2019.3 vom 19. Juni 2019 E. 3.5) oder im Falle des Verdachts auf Körperverletzung und Sachbeschädigung (Unverhältnismässigkeit der Massnahme, AGE BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 6.1).
2.6 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme eine durch den Beschwerdeführer begangene Vorstrafe als erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Zuordnung weiterer Verbrechen und Vergehen geltend. Konkret schliesst die Staatsanwaltschaft aus der Vorstrafe, der das Fahren in fahruntüchtigem Zustand zugrunde liegt, automatisch auf die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verübung von Gewaltdelikten. Die Staatsanwaltschaft verkennt dabei, dass die Vorstrafe die der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss verübte, in keinem Zusammenhang zu Gewaltdelikten irgendeiner Art steht. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie vorliegend der Fall, eine Vorstrafe aufweist, legitimiert dies nicht per se zur Anordnung von Zwangsmassnahmen, sondern hat lediglich als Teilkriterium in die Gesamteinschätzung einzufliessen. Bis anhin ist der Beschwerdeführer sodann auch nicht durch die Verübung von Gewaltdelikten aufgefallen. Vorliegend gibt es daher weder erhebliche noch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftige Verbrechen oder Vergehen begehen würde.
3.
3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die in Art. 197 StPO statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und das aus dem WSA des Beschwerdeführers erstellte DNA-Profil zu löschen bzw. von der Erstellung eines solchen abzusehen ist.
3.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer keine ordentlichen Gerichtskosten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, das aus dem WSA des Beschwerdeführers erstellte DNA-Profil zu löschen bzw. von der Erstellung eines solchen abzusehen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.