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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.189
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. September 2020
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurden ihm Auslagen von CHF 922.85 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 7. Januar 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies den Strafbefehl zusammen mit den Strafakten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt, welches das Verfahren unter der Verfahrensnummer SG.2020.162 führt. Mit Schreiben vom 21. August 2020 setzte das Strafgericht dem Beschwerdeführer eine Frist, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 21. September 2020 verzichtete der Beschuldigte auf das Stellen von Beweisanträgen und beantragte die Gewährung einer amtlichen Verteidigung. Dieses Gesuch wies der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 22. September 2020 ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 Beschwerde erhoben, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm [...] als amtliche Verteidigerin für das Verfahren SG.2020.162 vor dem Strafgericht beizugeben. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 stellte der Beschwerdeführer beim instruierenden Strafgerichtspräsidenten den Antrag auf Sistierung des Strafverfahrens. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags stellte sie dem Strafgericht einen Antrag um partielle Dispensation (Beschränkung der Teilnahme an der Hauptverhandlung auf einen Mitbeschuldigten) mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl gegen den Beschuldigten festhalte. Den Antrag auf partielle Dispensation hiess der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 gut. Den Antrag auf Sistierung des Verfahrens wies er mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 ab. Ebenfalls mit Datum vom 21. Oktober 2020 erfolgte die Stellungnahme des Strafgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer am 11. November 2020.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch Entscheide über die Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 393 N 28). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem abweisenden Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Strafgerichts vom 22. September 2020, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. Der Strafgerichtspräsident begründet die Abweisung des Antrags um amtliche Verteidigung damit, dass die Voraussetzung der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO (notwendige Verteidigung wegen persönlichen Auftritts der Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht) nicht vorliegen würde. Die Staatsanwaltschaft trete an der Hauptverhandlung ausschliesslich aufgrund der Anklage gegen einen der Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers, B____, auf. Ausserdem handle es sich bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt des Raufhandels um keinen gravierenden Fall, so dass dieser weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten berge. Im Übrigen sei die amtliche Verteidigung der weiteren Mitbeschuldigten [...], [...], [...] und [...] aus denselben genannten Gründen widerrufen worden (Verfügung vom 22. September 2020, act. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer beschränkt seine Beschwerde erklärtermassen auf die Frage, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO vorliege (Beschwerdeschrift Rn 5). Er bringt vor, dass die Voraussetzungen von Art. 130 lit. d StPO erfüllt seien, weil die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung gegenüber dem ebenfalls beschuldigten B____ teilnehme und somit [im Gerichtssaal] «anwesend» sei. Eine selektive Mitwirkung dürfe sich nicht zulasten des Beschwerdeführers auswirken. Dies komme faktisch einer Durchbrechung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gleich und bedeute einen Verstoss gegen das Fairnessgebot (Beschwerdeschrift Rn 8).
Die Staatsanwaltschaft ersuchte den Strafgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 darum, sich im Beweisverfahren bezüglich sämtlicher Delikte mit Ausnahme der Sexualdelikte, welche dem Mitbeschuldigten B____ vorgeworden werden, dispensieren zu lassen (Gesuch bei den Akten, act. 5). Zudem will sie sich im Rahmen des Plädoyers ausschliesslich zu den mutmasslichen Sexualdelikten des genannten Mitbeschuldigten, also nicht zu einem allfälligen Schuldspruch wegen Raufhandels, äussern. Dieses Gesuch ist vom Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 gutgeheissen worden (act 7). Somit ist der Beschwerdeführer tatsächlich nicht vom Auftritt der Staatsanwaltschaft betroffen, so dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO nicht erfüllt sind.
In der beantragten und vom Strafgerichtspräsidenten gewährten partiellen Dispensation ist entgegen der Verteidigung keine Normumgehung zu erkennen. Die notwendige Verteidigung stellt als Institut eine Verfahrensgarantie dar, die unter bestimmten Voraussetzungen eine sachkundige Verbeiständung einer beschuldigten Person verlangt (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers, SK zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 130 N2). Der Zwang zur Verteidigung ergibt sich unter besonderen Bedingungen aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber einem Beschuldigten (Ruckstuhl, in BSK StPO I, 2. Auflage 2014, Art. 130 N 1). Soweit Art. 130 lit. d StPO betroffen ist, geht es um ein Instrument zur Verwirklichung der strafprozessualen Waffengleichheit (vgl. dazu Ruckstuhl, a.a.O). Vorliegend wird die Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal gerade nicht gegen den Beschuldigten tätig werden. Es ist nicht ersichtlich, was an diesem Verzicht unzulässig oder unfair sein sollte oder wie der Grundsatz der Verfahrenseinheit oder die Waffengleichheit verletzt würde. Der Einwand, dass die Staatsanwaltschaft für den mitbeschuldigten B____ im Rahmen ihres Plädoyers womöglich nicht vollkommen darum herumkommen kann, für diesen Mitbeschuldigten – B____ — auch den Raufhandel mitzuberücksichtigen, mag für die Ausführungen zur Strafzumessung bezüglich B____ zutreffen. Für diesen dürfte der angeklagte Raufhandel allerdings angesichts schwererer Vorwürfe von untergeordneter Bedeutung sein, und schon aus diesem Grund werden solche Ausführungen zur Strafzumessung nicht auf den Beschwerdeführer übertragbar sein. In der vorliegenden Ausgangslage droht damit kein Nachteil für den Beschwerdeführer. Auch die Bedenken der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass diesem indirekt Nachteile entstehen könnten – etwa einfach dadurch, dass der Mitbeschuldigte B____ seinerseits zufolge Anwesenheit der Staatsanwaltschaft notwendig verteidigt ist, der Beschwerdeführer aber nicht – erweisen sich im vorliegenden Fall als unbegründet. Dass ein Mitbeschuldigter einen Verteidiger hat und ein anderer nicht, bedeutet für sich genommen noch keine Gefahr für ein faires Verfahren. Der Verfahrensleitung am Strafgericht, welche die Teildispens erteilt hat, wird es im Übrigen obliegen, unfaire Effekte im Zusammenhang mit der Befragung zum Vorfall «Raufhandel» zu verhindern. Sie wird bezüglich Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wachsam sein müssen, falls die notwendige Verteidigung des Mitbeschuldigten B____ im Komplex des Raufhandels den Beschwerdeführer an Stelle der Staatsanwaltschaft – zu Gunsten des eigenen Mandanten – zu belasten versuchen sollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO vorliegt, dass die einzig darauf gerichtete Beschwerde somit unbegründet ist und sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist.
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 2. Oktober 2020 gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 22. September 2020 abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Spruchgebühr zu verzichten.
3.2 Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerde vom 2. Oktober 2020 in guten Treuen erhoben worden ist. Der genaue Verhandlungsablauf, insbesondere der ausdrückliche Verzicht der Staatsanwaltschaft, sich vor Gericht zur Anklage gegen den Beschwerdeführer zu äussern und sich am Beweisverfahren gegen diesen zu beteiligen, wurde erst mit der Dispensationsverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 20. Oktober 2020 bekannt. Ohne Klarstellung der praktischen Ausgestaltung der partiellen Dispens wären die Einwände im Beschwerdeverfahren mit Erfolgsaussichten vorgebracht worden. Angesichts dessen ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Es rechtfertigt sich, ihm den Aufwand bis und mit 5. Oktober 2020 bzw. für das Erstellen der Beschwerdeschrift sowie des Antrags auf Sistierung von insgesamt knapp 3.33 Stunden (Stundenansatz von CHF 250.–) zu vergüten (vgl. dazu Kostennote vom 13. November 2020, act.11). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 834.90 festzusetzen (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 899.20.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 899.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.