Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.190

 

ENTSCHEID

 

vom 15. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde

 

betreffend Rechtsverweigerung

 


Sachverhalt

 

Dem damals in der Pizzeria B____ beschäftigten Mitarbeiter A____ (Beschwerdeführer) wird vorgeworfen, er habe am 1. Dezember 2019 seine Chefin (Privatklägerin) in den Räumlichkeiten der Pizzeria tätlich angegriffen, indem er sie nach einem verbalen Disput mehrfach mit den Händen gegen die Schultern gestossen und ihr gesagt habe, er mache sie fertig, womit er ihr gedroht und sie in Angst und Schrecken versetzt habe. Die übrigen Mitarbeitenden hätten verhindert, dass es zu weiteren Tätlichkeiten gekommen sei. Die Privatklägerin erstattete am 20. Dezember 2019 Strafanzeige.

 

Es folgte ein komplizierter Ablauf, in dem der Beschwerdeführer offenbar meinte, die Privatklägerin erhebe keine Strafanzeige (undatierte WhatsApp Nachricht, ca. Anfang Januar 2020; Akten S. 57-62). Darauf erkundigte sich die Kriminalpolizei am 26. März 2020 bei der Privatklägerin, ob sie an der Anzeige festhalten möchte. Diese bekräftigte ihre Anzeige nach 6-tägiger Bedenkzeit (Akten S. 63). Soweit ersichtlich wurden keine weiteren Ermittlungen durchgeführt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht zum vorgeworfenen Sachverhalt befragt.

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. April 2020 (Akten S. 89) wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre) und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 807.30 verurteilt. Die Zivilforderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen. Am 29. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Strafbefehl Einsprache (Akten S. 4, 55).

 

Nachdem eine rechtsgenügliche Eröffnung des Strafbefehls gegenüber der Privatklägerin unterblieb und ihr Rechtsvertreter dies bei der Staatsanwaltschaft dreimal anmahnen musste (Schreiben vom 30. April 2020, 5. Mai 2020 und 18. Mai 2020; Akten S. 31 ff.), stellte ihr die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Schreiben vom 19. Mai 2020 zu. Am Folgetag, dem 20. Mai 2020, erhob die Privatklägerin Einsprache (Akten S. 39), weil sie die entstandenen Kosten beim Beschwerdeführer geltend machen wolle und sie – trotz ihres Gesuchs vom 20. Dezember 2019 – noch keine Akteneinsicht erhalten habe.

 

Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 (Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft) zog der Beschwerdeführer seine Einsprache zurück (Akten S. 59). Am Folgetag, dem 26. Mai 2020, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Strafgericht zur Beurteilung der Einsprache der Privatklägerin, wobei die Staatsanwaltschaft deren Einsprachelegitimation anzweifelte. Der Strafgerichtspräsident erachtete die Einsprachelegitimation der Privatklägerin als gegeben und bezeichnete die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft gegenüber einer Eingabe der Privatklägerin und ihrem Akteneinsichtsgesuch als «schlichtweg inakzeptabel» (Verfügung vom 28. Mai 2020; Akten S. 101). Weiter bemängelte er, dass die Privatklägerin keine Gelegenheit erhalten habe, ein Entschädigungsbegehren einzureichen. Der Strafbefehl sei in einem wesentlichen Punkt unvollständig, was zu seiner Ungültigkeit führe. Der Strafgerichtspräsident wies das Verfahren mangels Gültigkeit des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft zurück zur Ausfertigung eines neuen Strafbefehls im Sinne der Erwägungen.

 

Die Staatsanwaltschaft nahm die Einvernahme des Beschwerdeführers in Aussicht (Aktennotiz vom 25. August 2020, Vorladung vom 28. August 2020; Akten S. 64, 69). Am 4. September 2020 zog die Privatklägerin ihre Einsprache zurück (Akten S. 88). Am 8. September 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die anberaumte Einvernahme nicht stattfinde. Das Verfahren sei abgeschlossen (Akten S. 19). Auf Nachfrage des Beschwerdeführers hielt sie mit Schreiben vom 24. September 2020 an dieser Auffassung fest (Akten S. 25).

 

Im Anschluss an das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 hat der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fortzusetzen und insbesondere den Schuldpunkt zu prüfen oder den Strafbefehl vom 20. April 2020 an das Strafgericht zu überweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig sei. Weiter ersucht er um Feststellung der Rechtsverweigerung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer Akteneinsicht nehmen konnte, hat er seine Beschwerde mit Eingabe vom 5. Februar 2021 ergänzt. Im weiteren Verfahren haben sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. März 2021, der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. April 2021, die Staatsanwaltschaft mit Duplik vom 1. Juni 2021 und der Beschwerdeführer mit Triplik vom 14. Juni 2021 geäussert. Beide Parteien halten an ihrer Auffassung fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft ergangen, nachdem ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. November 2020 Gelegenheit zur Verbesserung der Aktenführung gegeben wurde. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde kann gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch eine Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind somit auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig, das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung sind grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden, wobei bei ausdrücklich erklärter Weigerung der Behörde mit einem Fristenlauf zu rechnen ist (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 18; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 396 N 9). Ob das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 fristauslösenden Charakter besitzt, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer jedenfalls innert 10 Tagen reagierte.

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wehrt sich als Beschuldigter gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, den ungültig erklärten Strafbefehl zurückzunehmen. Das erforderliche aktuelle Rechtschutzinteresse ist gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, der Strafbefehl vom 20. April 2020 sei ohne Befragungen ergangen. Er habe seine Einsprache am 25. Mai 2020 in Unkenntnis der Forderungen der Privatklägerin zurückgezogen. Er habe erst am 3. Juni 2020 erfahren, dass die Privatklägerin zur Durchsetzung finanzieller Forderungen einen Anwalt eingeschaltet und Einsprache erhoben habe. Am 8. September 2020 habe die Staatsanwaltschaft ihm mitgeteilt, dass die Privatklägerin ihre Einsprache zurückgezogen habe, der Strafbefehl rechtskräftig und das Verfahren abgeschlossen sei. Die Eingaben der Privatklägerin hätten dem Beschwerdeführer nach Art. 109 StPO zugestellt werden müssen. Er hätte namentlich darüber orientiert werden müssen, ob Dritte sich als Partei konstituiert, am Verfahren teilgenommen und Eingaben gemacht hätten. Zufolge Verletzung seines Anspruchs auf vollständige Information könne ihm der Rückzug der Einsprache nicht entgegengehalten werden.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf ihr Schreiben vom 8. September 2020. Sie habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Privatklägerin die Einsprache zurückgezogen habe, der Strafbefehl somit rechtskräftig sei und die anberaumte Einvernahme nicht stattfinden werde. Der Sachverhalt sei aufgrund der Aussagen im Polizeirapport und des vorhandenen Chatverlaufs ausreichend geklärt erschienen. Der Privatklägerin sei der Strafbefehl eventuell bereits früher zugestellt worden, dies könne aber wegen eines Fehlers der Post nicht bewiesen werden. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 28. Mai 2020 sei der Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung wieder übertragen worden. Nachdem auch die Privatklägerin ihre Einsprache zurückgezogen habe, seien der Strafbefehl für rechtskräftig erklärt und die Einvernahmen abgesagt worden. Es bestehe keine gesetzliche Möglichkeit, das Verfahren weiterzuführen. Gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO sei der Rückzug eines Rechtsmittels endgültig. Da der Beschwerdeführer den Rückzug noch vor der erneuten Eröffnung des Strafbefehls erklärt habe, liege keine Ausnahme vor, die ein Zurückkommen erlaube.

 

2.3      Der Beschwerdeführer hält im weiteren Schriftenwechsel daran fest, das Verfahren sei intransparent geführt worden. Die hohen Forderungen der Privatklägerin seien ihm nicht rechtzeitig bekannt geworden. Die Staatsanwaltschaft habe nach der Rückweisung durch das Strafgericht das Verfahren weitergeführt und dadurch die Unverbindlichkeit des Rückzugs der Einsprache festgestellt.

 

Die Staatsanwaltschaft wiederholt, dass die Wirkungen des Rückzugs einem Zurückkommen auf den Strafbefehl entgegenstünden. Die Staatsanwaltschaft könne einen Strafbefehl gegebenenfalls «ohne weitere Vorkehren» erlassen, so dass das Verfahren nicht transparenter (durch vorzeitigen Erlass einer Schlussverfügung) habe geführt werden müssen. Dem Beschwerdeführer hält sie entgegen, er sei anwaltlich vertreten gewesen und habe daher beim Rückzug der Einsprache am 25. Mai 2020 wissen müssen, dass eine finanzielle Forderung aufkommen könnte. Der Verteidiger hätte seinen Mandanten zum Festhalten an der Einsprache ermahnen müssen.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Keller, a.a.O., Art. 396 N 9; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 22 N 4; AGE BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E. 3.1; BES. 2018.157 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

 

3.2      In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen hat. Aufgrund der damals hängigen Einsprache der Privatklägerin wurde der Strafbefehl ans Strafgericht überwiesen, wo er einer ersten richterlichen Prüfung unterzogen wurde. Da sich der Strafbefehl in einem wesentlichen Punkt als unvollständig erwies, erklärte der Strafgerichtspräsident den Strafbefehl mit Verfügung vom 28. Mai 2020 für ungültig und wies die Staatsanwaltschaft an, einen neuen Strafbefehl auszufertigen. Die Staatsanwaltschaft hat diese Weisung nicht vollzogen, da beide Einsprachen (des Beschuldigten und der Privatklägerin) inzwischen zurückgezogen worden seien. Sie hält dem Beschwerdeführer den Strafbefehl weiterhin entgegen.

 

3.3      In rechtlicher Hinsicht bedarf es zunächst des Hinweises, dass die Strafbehörden gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO an das Gebot gebunden sind, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln (Verfahrensfairness) und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass der Rückzug einer Einsprache nach Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig ist und der Strafbefehl nach Art. 354 Abs. 3 StPO ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird. Dies setzt aber die Tauglichkeit des Strafbefehls als Urteilsgrundlage voraus. Ein unvollständiger und ungültiger Strafbefehl kann offensichtlich keine genügende Grundlage eines Strafurteils bilden. Ob der Beschwerdeführer seine Einsprache auch zurückgezogen hätte, wenn der Strafbefehl vollständig gewesen und so eine andere Sachlage wiedergegeben hätte, lässt sich nur mutmassen.

 

Auch bezüglich des Standpunkts, den der Beschwerdeführer gegenüber dem im Strafbefehl genannten Vorwurf einnimmt, sind derzeit nur Spekulationen möglich, da bisher auf jegliche Befragung verzichtet wurde. Zwar steht der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen bei der Sachverhaltsklärung nach Art. 352 StPO zu und muss sie den Beschuldigten zur Sachverhaltsklärung nicht zwingend einvernehmen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 352 N 2; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 352 N 5). Eine Bestrafung ohne vorgängige Anhörung setzt aber grosse Vorsicht voraus, zumal es diesbezüglich Hinweise auf besonders hohe Fehlerquoten gibt (Riklin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 352 N 2, 4). Zudem ist es mit Blick auf die Verfahrensfairness (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) inakzeptabel, vom gerichtlich angeordneten Ersatz eines ungültigen Strafbefehls abzusehen. Eine unumgängliche Folge der Anordnung des Strafgerichtspräsidenten ist nämlich, dass die vorgeworfene Tat und die vorgeschlagene Bestrafung gegenüber den Parteien neu verfügt und damit auch eine neue Einsprachefrist ausgelöst wird. Mit ihrem Beharren auf dem Einspracherückzug übersieht die Staatsanwaltschaft, dass ihr Strafbefehl eine unvollständige und ungültige Grundlage darstellt, die keineswegs zu einem Strafurteil erhoben werden darf.

 

3.4      Im Weiteren besteht die begründete Besorgnis, dass das bisherige Verfahren nicht mit der notwendigen Sorgfalt geführt wurde. Das Ignorieren von Parteieingaben durch die Staatsanwaltschaft wurde bereits mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 28. Mai 2020 (S. 2) kritisiert, wobei Eingaben der Privatklägerin gemeint waren. Wie sich im vorliegenden Verfahren zeigt, liess die Staatsanwaltschaft auch eine Eingabe des Beschwerdeführers unbeantwortet liegen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. und 22. September 2020; Akten S. 20 f., 24). Sodann hat das Beschwerdegericht bezüglich der Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft intervenieren und dieser Gelegenheit zur Verbesserung geben müssen (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 24. November 2020).

 

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie bis heute (unter teilweise chaotischen Begleitumständen) davon absah, einen neuen Strafbefehl zu erlassen.

 

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. In Anwendung von Art. 397 Abs. 4 StPO ist die Rechtsverweigerung festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Parteien gemäss Anordnung des Strafgerichtspräsidenten vom 28. Mai 2020 einen neuen Strafbefehl auszustellen.

 

Der obsiegende Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Es rechtfertigt sich in Anwendung des Verursacherprinzips, die Urteilsgebühr von CHF 800.– der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).

 

Aus den gleichen Gründen hat die Staatsanwaltschaft den im Beschwerdeverfahren verursachten Vertretungsaufwand zu tragen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht mit Honorarnote vom 14. Juni 2021 einen Aufwand von 12,5 Stunden und eine Auslagenpauschale von 3 % geltend. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen, so dass darauf abzustellen ist. Zufolge seines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung werden die Bemühungen des Verteidigers unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt, womit sich ein Honorar von CHF 2’500.– ergibt (AGE BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 4, SB.2013.121 vom 31. März 2014 E. 4.2, BES.2019.17 vom 28. März 2019 E. 3.2). Die Auslagenpauschale von 3 % entspricht der gesetzlichen Regelung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (SG 291.400). Sie beläuft sich auf CHF 75.–. Ersatz für Mehrwertsteuer wird nicht beansprucht.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft mit der unterbliebenen Ausfertigung eines neuen Strafbefehls eine Rechtsverweigerung begangen hat.

 

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Parteien gemäss Anordnung des Strafgerichtspräsidenten vom 28. Mai 2020 einen neuen Strafbefehl auszustellen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– werden der Staatsanwaltschaft auferlegt.

 

Die Staatsanwaltschaft hat den Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'575.– zu entschädigen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.