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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.198
ENTSCHEID
vom 17. August 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, Advokat, Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Jugendgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4011 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen ein Urteil des Jugendgerichts
vom 8. Oktober 2020
betreffend Verweigerung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers aus der Gerichtskasse
Sachverhalt
Im Strafverfahren in Sachen B____ (VJ.2019.82) wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. April 2020 (act. 11/3) dem Opfer und Privatkläger C____ nach Prüfung seines Gesuchs vom 6. Februar 2020 mit Wirkung ab dem 6. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt A____ (Beschwerdeführer) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 wurde B____ vom Jugendgericht Basel-Stadt unter anderem der fahrlässigen schweren sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Ziff. 6 Abs. 2 des Dispositivs wurde B____ zur Zahlung einer Parteientschädigung an C____ in Höhe von insgesamt CHF 1’506.65 zzgl. 7,7 % MWST von CHF 116.–, insgesamt CHF 1’622.65 verurteilt. Auf eine einstweilige Ausrichtung der Parteientschädigung aus der Gerichtskasse wurde verzichtet. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausrichtung der Parteientschädigung aus der Gerichtskasse des Jugendgerichts und um dementsprechende Berichtigung des Urteils vom 8. Oktober 2020. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 verzichtete das Jugendgericht Basel-Stadt auf eine Berichtigung des Urteils.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2020 richtet sich gegen das Urteil vom 8. Oktober 2020. Er beantragt, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1’622.65 inklusive Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse des Jugendgerichts zu entrichten, eventualiter unter teilweiser Aufhebung der entsprechenden Ziff. 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils; alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 hat das Jugendgericht zur Beschwerde Stellung genommen und sinngemäss deren Abweisung beantragt. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Februar 2021 an seinen Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die weiteren Einzelheiten sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ermöglicht dem im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bestellten Rechtsbeistand des Privatklägers, in eigenem Namen Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid zu führen, sofern das Urteil nicht mit Berufung angefochten wird (vgl. BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.4, BGE 139 IV 199 E. 5.6). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen Entschädigungsentscheide des Jugendgerichts ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Da gegen das Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2020 in Sachen B____ keine Berufung erhoben wurde (act. 8), ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2020 als form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde entgegen zu nehmen.
2.
2.1 Das Jugendgericht begründete den Kostenentscheid damit, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Gesuch voraussetze, welches bei der Verfahrensleitung und somit im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beim Jugendgericht zu stellen sei. Der Privatkläger habe es jedoch unterlassen, dem Jugendgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen, überdies sei eine allfällige Bedürftigkeit des Privatklägers nicht belegt. Schliesslich müsse angesichts der Situation des Beschuldigten von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, womit die Parteientschädigung nicht uneinbringlich erscheine (act. 7, S. 14 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass mangels besonderer Bestimmungen in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) vorliegend Art. 138 Abs. 2 StPO massgebend sei, wonach eine Parteientschädigung der Privatklägerschaft zulasten der beschuldigten Person vom Kanton getragen werde bzw. auf diesen übergehe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass der Kanton in jedem Fall für die Kosten aus der unentgeltlichen Rechtspflege aufzukommen habe. Weiter gehe das Jugendgericht fälschlicherweise davon aus, dass der Privatkläger die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nachzuweisen habe, bevor ein Honorar aus der Gerichtskasse verlangt werden könne (act. 2, S. 4).
2.3 In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2021 führt das Jugendgericht aus, dass die Bedürftigkeit des Opfers von der Jugendanwaltschaft nicht abgeklärt und vom anwaltlich vertretenen Opfer bis zum Schluss nicht dargelegt worden sei. Weiter hätten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Verurteilte für die Zivilforderung nicht würde aufkommen können. Eine Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung anzunehmen, sei vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen, zudem sei eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet oder belegt worden (act. 9).
2.4 Der Beschwerdeführer weist in seiner Replik vom 26. Februar 2021 darauf hin, dass er von der Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 21. April 2020 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers eingesetzt worden sei und diese Einsetzung auch nach Überweisung der Anklage an das Gericht ihre Gültigkeit behalte. Diese Einsetzung sei vom Jugendgericht nicht aufgehoben und erstmals mit Urteil vom 8. Oktober 2020 in Frage gestellt worden. Die Verweigerung des Honorars widerspreche daher dem Vertrauensprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben (act. 11).
3.
3.1
3.1.1 Strittig ist vorliegend insbesondere, ob die der Privatklägerschaft einmal gewährte unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich bis zum Widerruf andauert oder ob sie in jedem Verfahrensstadium neu beantragt und bewilligt zu werden braucht.
3.1.2 Verschiedene Äusserungen in der Lehre gehen davon aus, dass die einmal gewährte unentgeltliche Rechtspflege solange gelte, wie die erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien, d.h. für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Gerichts- und das Rechtsmittelverfahren; ein neues Gesuch und eine neue Bewilligung seien jeweils nicht erforderlich (Lieber, in: Zürcher Kommentar [ZK], 3. Auflage 2020, Art. 137 StPO N 2; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 137 N 3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 10; Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 137 N 2). Gemäss einer anderen Ansicht sei hingegen für jedes Verfahrensstadium grundsätzlich ein neues Gesuch erforderlich (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 475). Eine weitere Lehrmeinung ist der Auffassung, dass Art. 119 Abs. 5 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] im Strafprozess analog anzuwenden sei und somit im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege stets neu beantragt und bewilligt werden müsse (Kiener, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur StPO, Bern 2008, S. 119). Mit Hinweis auf diese Lehrmeinung hat sich das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid für eine analoge Anwendung von Art. 119 Abs. 5 ZPO im Strafverfahren ausgesprochen (BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2), sich jedoch nicht zur Frage geäussert, ob auch beim Übergang vom Vorverfahren zum gerichtlichen Verfahren ein neues Gesuch erforderlich ist.
3.1.3 Die Strafprozessordnung, welche mangels einer entsprechenden Regelung in der Jugendstrafprozessordnung vorliegend zur Anwendung kommt (Art. 3 JStPO), beantwortet diese Frage nicht direkt, sondern sieht vor, dass die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft durch die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung erfolgt (Art. 137 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StPO) und von dieser bei Dahinfallen der erforderlichen Gründe widerrufen wird (Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet dem Grundsatz nach, dass die einmal bewilligte unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren grundsätzlich so lange andauert, wie sie nicht widerrufen wird, mithin auch behörden- bzw. instanzenübergreifend (so auch Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174; in diesem Sinne wohl auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085, S. 1180). Von diesem Grundsatz macht das Bundesgericht – wie ausgeführt – in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 5 ZPO für das Rechtsmittelverfahren eine Ausnahme. Aus den bundesgerichtlichen Ausführungen und der von ihm wiedergegebenen Lehrmeinung (Kiener, a.a.O, S. 119), wonach im Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch erforderlich sei, kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass beim Übergang vom Vorverfahren zum gerichtlichen Verfahren nicht von einer solchen Ausnahme auszugehen ist. Bestätigt wird diese Auffassung durch die vorgesehene Revision der Strafprozessordnung. Künftig soll in Art. 136 Abs. 3 StPO ausdrücklich festgehalten werden, dass es für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren eines neuen Antrags bedürfe (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, in: BBl 2019 S. 6697, S. 6736), woraus im Umkehrschluss folgt, dass es bei von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keines neuen Antrags bedarf.
3.1.4 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer, da die unentgeltliche Verbeiständung mit Verfügung der Jugendstaatsanwaltschaft vom 21. April 2020 bewilligt wurde und ein rückwirkender Widerruf ausgeschlossen ist (BGer 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3; Lieber, ZK, Art. 134 StPO N 7a), auch im vorinstanzlichen Strafverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers bestellt.
3.2
3.2.1 Auch die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich mangels einer entsprechenden Regelung in der Jugendstrafprozessordnung nach Art. 138 Abs. 1 StPO (Art. 3 JStPO) und demnach sinngemäss nach den Bestimmungen über die amtliche Verteidigung. Somit wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft – wie diejenige der amtlichen Verteidigung – vorweg immer durch den Staat übernommen (Lieber, ZK, Art. 138 StPO N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 138 N 1; Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 21). Sofern die beschuldigte Person zur Tragung dieser Kosten verurteilt wird, ist sie rückerstattungspflichtig, falls sie dazu finanziell in der Lage ist (Ruckstuhl, a.a.O. Art. 135 StPO N 21). Gegebenenfalls hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (sofern sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist). Wird der Privatklägerschaft eine solche Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, fällt diese im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorliegend aus der Gerichtskasse des Jugendgerichts hätte ausgerichtet werden müssen und der Beschuldigte nur hinsichtlich des die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands übersteigenden Betrags zu einer Parteientschädigung an den Privatkläger hätte verurteilt werden können, allerdings mit einem Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Da die Vorinstanz den Beschuldigten zur Zahlung einer Parteientschädigung verurteilt, aber auf eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse verzichtet hat, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Höhe der dem Beschuldigten auferlegten Parteientschädigung zugleich der gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO durch den Staat auszurichtenden Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers entspricht.
3.2.2 Die Berechnung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft erfolgt – wie diejenige der amtlichen Verteidigung – entsprechend dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751; Lieber, ZK, Art. 135 StPO N 3). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Bei der Ausrichtung der Vergütung sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Gemäss § 26 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) beurteilt sich dies vorliegend nach der bisherigen Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010. Gemäss der unter dieser Honorarordnung entwickelten Praxis wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Für Kopien gilt ein Ansatz von CHF 0.25 pro Stück (AGE BES.2019.107 vom 6. September 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte in seiner Honorarnote vom 23. September 2019 eine Honorarforderung von CHF 1’622.65 geltend, bestehend aus einem Aufwand von 7,4 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde, 52 Kopien zu je CHF 0.25 und Porto in der Höhe von CHF 10.30. Sowohl der ausgewiesene Zeitaufwand und der verwendete Stundenansatz sind – wie auch die Höhe der Kosten für Kopien und Porto – im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft nicht zu beanstanden.
3.2.3 Folglich hätte der Privatkläger den Betrag über CHF 1’622.65 unter Rückforderungsvorbehalt gegenüber dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse ausgerichtet werden müssen. Zudem hätte der Beschuldigte nicht zu einer Parteientschädigung an den Privatkläger verurteilt werden können.
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Jugendgericht anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Strafverfahren VJ.2019.82 eine Entschädigung von CHF 1’622.65 inklusive Mehrwertsteuer aus der Kasse des Jugendgerichts auszurichten.
4.2 Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind hierfür keine Kosten aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 6 Abs. 2 des Urteils der Vorinstanz aufgehoben und das Jugendgericht angewiesen, dem Beschwerdeführer im Strafverfahren VJ.2019.82 eine Entschädigung von CHF 1’622.65 inklusive Mehrwertsteuer auszurichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
[...], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’516.33 inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWSt von CHF 116.75 ausbezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendgericht Basel-Stadt
- [...], Advokat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert dreissig Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.