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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.201
ENTSCHEID
vom 19. Januar 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Oktober 2020
betreffend Entschädigung nach Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 hat die Staatsanwaltschaft ein gegen A____ (Beschwerdeführer) geführtes Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln – auf Einsprache hin – mangels Beweises des Tatbestands eingestellt. In Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO wurde der Strafbefehl vom 27. Februar 2020 durch obgenannte Verfügung ersetzt. Die Kosten gingen zu Lasten des Staates, das vom Beschwerdeführer gestellte Entschädigungsbegehren wurde indes abgewiesen.
Gegen diese Verfügung resp. gegen die Abweisung der Entschädigungsforderung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt [...], am 23. Oktober 2020 Beschwerde erhoben. Er verlangt, es sei ihm, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Basel-Stadt, eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'608.05 (inkl. MWST) zuzusprechen.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 20. November 2020 dazu vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, an welcher der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Dezember 2020 festhält.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten und deren Vernehmlassung) ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie der Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die von ihm geltend gemachte Entschädigungsforderung abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer ist von dieser Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschwerdeführer wurde im Strafbefehl vorgeworfen, sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben, indem er einem anderen Fahrzeug den Rechtsvortritt nicht gewährt haben soll. Anlässlich der nach der Einsprache erfolgten Konfrontationseinvernahme mit dem vortrittsberechtigten Fahrer gab letzterer jedoch an, er sei durch das Fahrverhalten des Beschuldigten nicht behindert worden. Dieser sei zügig gefahren und habe ihm somit den Vortritt nicht verweigert. Damit stützte er die vom Beschuldigten geschilderte Version des Sachverhalts, weshalb das Verfahren eingestellt wurde. Gleichzeitig wies die Staatsanwaltschaft das Entschädigungsbegehren ab.
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Entschädigung (Anwaltshonorar) damit begründet, dass der Beizug einer Verteidigung vorliegend nicht gerechtfertigt gewesen sei (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario) (Einstellungsverfügung vom 12. Oktober 2020, S.2). Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts (BES.2014.43 und BES.2014.22 vom 20. Oktober 2014) führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung aus, dass es sich beim Tatvorwurf einerseits um eine Übertretung handele und dass andererseits weder die Schwere des Tatvorwurfs noch der Grad der Komplexität des Sachverhalts oder der rechtlichen Würdigung einen objektiv begründeten Anlass lieferten, eine Wahlverteidigung beizuziehen. Hinsichtlich der Auslagen sei die Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund ihrer Geringfügigkeit abzuweisen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
2.3 Der Anspruch auf Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens stützt sich auf Art. 429 StPO. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bzw. der Botschaft zu Art. 429 StPO müssen für die Erfüllung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen. So müssen sowohl der Beizug des Verteidigers an sich als auch dessen Aufwand angemessen sein (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S.1’329 Ziff. 2.10.3.1; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 429 N 4; AGE BES.2014.22 vom 20. Oktober 2014 E. 2.1).
2.3.1 Trotz der in der Botschaft vertretenen, grundsätzlich restriktiven Ansicht ist unstreitig, dass der Beizug eines Rechtsanwalts nicht nur in Fällen der notwendigen Verteidigung gem. Art. 130 StPO legitim ist. So kann es durchaus auch in anderen Fällen angemessen sein, eine Wahlverteidigung zu bestellen, welche bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung entschädigt werden muss (vgl. Botschaft, a.a.O., S.1’329 Ziff. 2.10.3.1; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 14; Griesser, a.a.O., Art. 429 N 1 und 4).
2.3.2 Entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft, schliesst die Tatsache, dass eine blosse Übertretung vorliegt, den Beizug eines Anwalts nicht per se aus. Vielmehr ist es der beschuldigten Person unter Umständen auch bei Übertretungen zuzugestehen, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dies jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Bagatellen, sondern um Fälle handelt, die einen Strafregistereintrag zur Folge haben, mithin eine Busse von über CHF 5’000.– ausgesprochen wird oder die «ausserordentlich komplex sind» (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 14 f.; BGE 138 IV 197 E. 2.3.2 S. 201 f.). Ferner müssen bei der Prüfung der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls auch die Verfahrensdauer und die Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt werden (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203; AGE BES.2014.43 vom 20. Oktober 2014 E. 2.1).
2.3.3 Vorliegend handelt es sich um eine Übertretung, für welche eine Busse von CHF 200.– ausgesprochen wurde (Strafbefehl vom 27. Februar 2020). Von einer Busse über CHF 5'000.–, welche zu einem Eintrag im Strafregister führen würde, ist dieser Betrag weit entfernt. Eine besondere Schwere für den Beschuldigten ist damit nicht ersichtlich.
2.3.4 Somit bliebe für einen angemessenen und damit gerechtfertigten Beizug einer Verteidigung die Variante, dass der Fall ausserordentlich komplex wäre. Es ist durchaus möglich, dass bei Übertretungen gleichermassen komplexe Fragen aufgeworfen werden, wie diese sonst bei Vergehen oder Verbrechen auftreten (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 14a). Wie die Staatsanwaltschaft aber zutreffend dargelegt hat, liegt hier klarerweise kein komplexer Fall vor. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe einem von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt nicht gewährt. Er selbst machte geltend, er sei zügig gefahren, so dass der Vortrittsberechtigte nicht habe bremsen müssen. Somit habe er ihm den Vortritt nicht genommen. Die einzige Frage, um die sich dieser Fall drehte, war somit, ob der Beschuldigte dem Vortrittsberechtigten den Vortritt nahm oder nicht. Eine diesbezügliche Aussage konnte der Beschuldigte auch ohne Verteidigung machen.
Fraglich ist allenfalls, ob nur dank dem Beizug des Anwalts eine Konfrontationseinvernahme mit dem Vortrittsberechtigten, welche schliesslich zur Einstellung des Verfahrens geführt hat, stattgefunden hatte. Solches wird vom Beschwerdeführer allerdings nirgends geltend gemacht. Im Gegenteil wird sogar geäussert, es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Vortrittsberechtigte zugunsten des Beschuldigten aussagen werde (Beschwerdebegründung, S. 3, Ziff.3). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gerade keine Befragung des Vortrittsberechtigten verlangt hat. Eine Sichtung der Einsprachebegründung, welche vom Anwalt als Beweis für die Notwendigkeit seines Beizugs angeführt wird (vgl. Beschwerdebegründung, S. 3, Ziff. 5 «in Würdigung meiner Eingabe vom 27. April 2020») ergibt denn auch, dass lediglich die Befragung des Beifahrers [...], nicht aber eine Konfrontationseinvernahme mit dem Vortrittsberechtigten beantragt wurde (Einsprachebegründung, S. 3). Eine Konfrontationseinvernahme erfolgte somit ohne Zutun des Anwalts.
Die Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort entsprechend aus, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger irgendeinen Beitrag dazu leisten mussten, dass der Zeuge aussagte oder dafür, dass das Verfahren im Anschluss an die Aussage eingestellt wurde (Beschwerdeantwort, S.1). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Intervention des Verteidigers für die Befragung des Zeugen nötig war. Im Übrigen wurde auch dies allein nicht dazu führen, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht komplex würde.
2.3.5 Die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall war sehr kurz. Eine Beeinträchtigung des Beschuldigten in seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens ist nicht erkennbar. Ein solcher Nachteil wäre in Anbetracht des zugrundeliegenden Sachverhalts und der angedrohten Strafe denn auch nicht gegeben, wenn das Verfahren nicht eingestellt worden wäre. Somit ist auch unter diesen Aspekten der Beizug einer Verteidigung als nicht angemessen zu werten (vgl. dazu BGE 138 IV 197 E. 2.3.7 S. 204, bei dem der konkrete und materielle Vorwurf am unteren Rand der Schwelle liegt, die den Beizug eines Anwalts rechtfertigen kann, obwohl es sich bei dem Tatvorwurf in jenem Fall sogar um ein Vergehen und nicht um eine blosse Übertretung handelte.).
2.3.6 Weder die Beschwerde noch die Replik setzten sich mit der Begründung der Ablehnung der Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Appellationsgerichts auseinander. Ob bereits vorauszusehen war, wie sich der Zeuge äussern würde (vgl. Beschwerdebegründung, S. 3, Ziff. 3; Replik, S. 2, Ziff. 4 und 5), spielt für die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, keine Rolle. Massgebend ist einzig, ob sich der Beschwerdeführer in der bestehenden Situation, gemessen an der Komplexität auch selbst hätte verteidigen bzw. Einsprache hätte erheben können. Dies ist vorliegend zu bejahen.
2.4 Hinsichtlich der Abweisung einer Entschädigung aufgrund ihrer Geringfügigkeit – welche sich nota bene nur auf die Auslagen und nicht auf die Entschädigung des geleisteten Aufwands bezieht, was der Anwalt offenbar verkennt (Beschwerdebegründung, S. 4, Ziff. 9) – kann der Staatsanwaltschaft ebenfalls gefolgt werden (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO; Botschaft, a.a.O., S.1’330 Ziff. 2.10.3.1; BStGer BB.2012.34 vom 3. August 2012 E.2.2; Griesser, a.a.O., Art. 430 N 14).
2.5 Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für den Beizug eines Anwalts nicht vor, weshalb auf die Entrichtung einer Parteientschädigung verzichtet wird.
2.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. An dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das gesamte Verfahren nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft vor Ausfertigung des Strafbefehls Beweiserhebungen, insbesondere die Befragung des Beschwerdeführers sowie des Zeugen, vorgenommen hätte. Aus diesem Grund sind die anfallenden Gerichtskosten zu Gunsten des Beschwerdeführers zu reduzieren. Die Entscheidgebühr wird damit auf CHF 300.‒ festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.