Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.202

 

ENTSCHEID

 

vom 17. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                               Beschwerdeführer

[...]                                                                                           Beschuldigter

 

gegen

 

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                      Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 14. Oktober 2020

 

betreffend amtliche Verteidigung

 


Sachverhalt

 

Der Taxifahrer A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 11. Juni 2020 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV2 schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1'200.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 122 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer fristgemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 23. Juni 2020 zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 kündigte das Strafgericht an, dass es eine mündliche Verhandlung durchführen werde, zu der es den Mitarbeiter des Verkehrsdienstes als Zeugen laden werde. Es setzte dem Beschwerdeführer Frist bis 29. Juli 2020 zur Einreichung von begründeten Beweisanträgen und bot ihm Gelegenheit, die Einsprache innert gleicher Frist zurückzuziehen, ohne dass ihm seitens des Gerichts zusätzliche Kosten auferlegt würden. Da dieses Schreiben offenbar nicht zugestellt werden konnte, wurde es dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 nochmals per Einschreiben zugestellt, wobei eine neue Frist bis 30. Oktober 2020 für die Einreichung von Beweisanträgen oder den kostenlosen Rückzug der Einsprache gesetzt wurde.

 

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 teilte [...], Advokat, dem Strafgericht mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Er bat um Zustellung der Verfahrensakten und seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 lehnte die Instruktionsrichterin des Strafgerichts den Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer (persönlich) Beschwerde ans Appellationsgericht, mit der er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragt. Die Beschwerde wurde dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurden die Akten des Strafgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist ohne Einholung von Vernehmlassungen aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2017.6 vom 28. Februar 2017 E. 1.1, BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 1). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

Das Gesuch vom 12. Oktober 2020 an das Strafgericht um Gewährung der amtlichen Verteidigung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich von der Sozialhilfe finanziert werde und mittellos sei. Es würden ihm diverse Delikte vorgeworfen, die in der Summe nicht zu bagatellisieren seien. Zudem sei der Beschwerdeführer rechtsunkundig und auf anwaltlichen Beistand angewiesen (act. 3 S. 81). Die Instruktionsrichterin begründete die Abweisung dieses Gesuchs mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 damit, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Es handle sich um blosse Übertretungen und der Straffall biete in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. Falls für die Verhandlung ein Dolmetscher erforderlich sei, werde um entsprechende Mitteilung gebeten (act. 1). In seiner persönlich erhobenen Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es laufe ein «organisiertes Strafverfahren» gegen ihn und er könne sich ohne professionelle Hilfe nicht wehren, weil ihm gegenüber der ganze Staatsapparat mit allen Mechanismen stehe. Unabhängig vom Strafmass sei es sein Recht, seine Unschuld zu beweisen. Ohne einen Anwalt, den er sich finanziell nicht leisten könne, gebe es für ihn kein faires Verfahren (act. 2).

 

3.

3.1      Vorbehaltlich der notwendigen Verteidigung ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.

 

Mit Art. 132 StPO wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung (sog. relativ schwerer Fall), müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (statt vieler: BGE 138 IV 35 E. 6.3 und 6.4 S. 38 f.).

 

3.2      Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 17. Juli 2020 zu einer Busse von CHF 1'200.– verurteilt. Damit liegt grundsätzlich ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vor. Zwar ist auch in Bagatellfällen eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen. Eine solche kann geboten sein, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2018 E. 3.5). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist Taxichauffeur und als solcher mit den Verkehrsregeln und seinen Pflichten gemäss Chauffeurverordnung vertraut. Dies ergibt sich auch aus seinen Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2018 (act. 3 S. 26-29). Offensichtlich kann er sich auch im Strafverfahren ausreichend orientieren, hat er doch fristgemäss gegen den Strafbefehl Einsprache und gegen die hier angefochtene Verfügung Beschwerde erhoben und begründet sowie in den polizeilichen Einvernahmen vom 21. Januar 2019 und vom 23. März 2020 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Akten S. 36, 41). Das Strafverfahren, in welchem er die amtliche Verbeiständung beantragt, bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen er auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Mangelnde Sprachkenntnisse allein führen nicht zum Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Vielmehr zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Strafverfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann (Art. 68 Abs. 1 StPO). Die Strafgerichtspräsidentin hat daher den Beschwerdeführer um Mitteilung gebeten, ob ein Dolmetscher erforderlich sei. Allerdings hatte der Beschwerdeführer bei den polizeilichen Einvernahmen vom 31. August 2020 und 21. Januar 2019 keine sprachlichen Schwierigkeiten geltend gemacht (act. 3 S. 26 ff.).

 

3.3      Aus dem Gesagten folgt, dass die Strafgerichtspräsidentin die amtliche Verteidigung zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde gegen ihre Verfügung ist daher abzuweisen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei ihm eine Urteilsgebühr von CHF 500.– aufzuerlegen ist (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       [...], Advokat

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.