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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.203
ENTSCHEID
vom 16. Juni 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 26. Oktober 2020 wurde das von A____ angestossene Verfahren wegen Rechtsverzögerung zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Eine summarische Prüfung ergab, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre, weshalb ihm eine Abschreibungsgebühr von CHF 500.‒ auferlegt wurde.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) hinsichtlich dieser Gebühr ein Kostenerlassgesuch gestellt. Die Appellationsgerichtspräsidentin verfügte am 7. Juni 2021, dass das Gesuch ohne Belege zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen nicht geprüft werden kann. Dem Gesuchsteller wurde Frist bis zum 7. Juli 2021 gesetzt, um Unterlagen (wie Lohnabrechnungen oder aktuelle Abrechnungen der Sozialhilfe oder Verfügung der IV mit aktueller Abrechnung und Unterlagen betreffend Vermögensverhältnisse) einzureichen. Am 14. Juni 2021 hat der Gesuchsteller dem Appellationsgericht eine Abrechnung der Sozialhilfe Basel-Stadt, beinhaltend Grundbedarf, Wohnkosten, Nebenkosten und Krankenkasse eingereicht, welche ihm eine monatliche Auszahlung (nach Abzug KVG) von CHF 1’849.‒ bescheinigt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 40 i.V.m. § 43 Abs. 3 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) bei einer Präsidentin oder einem Präsidenten als Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs ein Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der Gesuchsteller hat sein Gesuch um Kostenerlass nicht näher begründet. Aufgrund der Tatsache, dass der von ihm beigebrachte Auszug der Sozialhilfe von Mitte Dezember 2020 datiert, erkundigte sich die Appellationsgerichtspräsidentin bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe. Diese bestätigte, dass der Antragsteller per Juni 2021 unverändert Sozialhilfe in gleicher Höhe bezieht, sie wies jedoch auch darauf hin, dass es ihm bis vor Kurzem möglich gewesen sei, in Raten von monatlich CHF 100.‒ eine Schuld abzuzahlen.
Es ist nicht zu bezweifeln, dass Gerichtskosten von CHF 500.‒ für den Antragsteller einen hohen Betrag darstellen, der nicht unverzüglich beglichen werden kann. Eine Ratenzahlung, wie sie offenbar auch zur Tilgung anderer Schulden erfolgreich vereinbart werden konnte, ist indes möglich, weshalb das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen, jedoch Ratenzahlung zu gewähren ist. Die Raten werden auf monatlich CHF 25.‒ festgesetzt, was 20 Zahlungen entspricht. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Ratenzahlung unverzüglich der gesamte Restbetrag fällig wird. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals am 1. September 2021.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. Dem Gesuchsteller wird die Bezahlung in 20 Raten zu CHF 25.‒ bewilligt, beginnend im September 2021. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig. Bei Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag unverzüglich fällig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.