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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.206
ENTSCHEID
vom 4. Dezember 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Oktober 2020
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. September 2020 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. April 2020, zu einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt.
Gegen den Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Die Einsprache wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Posteingang 29. Oktober 2020) beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei auf ihre Einsprache einzutreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Oktober 2020 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung ist am 29. Oktober 2020 beim Appellationsgericht eingegangen. Damit ist die Beschwerde innert Frist eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist.
2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom 5. Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen). Der Strafbefehl vom 15. September 2020 enthielt eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung (act. 4, S. 3). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der vom 15. September 2020 datierte Strafbefehl am 16. September 2020 per Einschreiben an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt wurde (Anfrage und Sendungsnachverfolgung, act. 4, S. 14/15; Postaufgabe in Basel am 16. September 2020 / Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle am 17. September 2020; Sendungsnummer [...]). Gemäss der Sendungsnachverfolgung der Sendungsnummer [...] ist die Zustellung am 21. September erfolgt (act. 4, S. 15). Insofern lief die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl bis zum 1. Oktober 2020. Die Beschwerdeführerin hat die Einsprache gegen den Strafbefehl erst am 10. Oktober 2020 und somit eindeutig verspätet aufgegeben.
2.3
2.3.1 Sofern eine Partei eine Frist verpasst und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, kann eine Wiederherstellung der Frist erfolgen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Eine unverschuldete Säumnis stellen beispielsweise gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall der fristgebundenen Person dar. Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf der säumigen Person gestützt auf das Vertrauensprinzip ebenfalls kein rechtlicher Nachteil erwachsen (Riedo in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 N 37 ff.). Nach Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen.
2.3.2 Von ihrem Inhalt her lässt sich die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist verstehen. Diese Eingabe ist fristgerecht eingereicht worden (act. 3), wenn auch bei der falschen Stelle, was der Beschwerdeführerin indes nicht schadet (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Jedoch rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das Gesuch der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch das Appellationsgericht prüfen zu lassen. Die Entgegennahme der undatierten Eingabe als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Rückweisung dieses Gesuchs an das Strafgericht würde sonst zu einem prozessualen Leerlauf führen. Im Folgenden ist somit zu klären, ob die Voraussetzungen im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO erfüllt sind.
Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin die Frist für die Einsprache versäumt, womit die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Strafbefehl unwiederbringlich verloren ist. Das Erfordernis eines erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO wäre somit gegeben (vgl. auch AGE BES 2018.28 vom 20. März 2018 E. 3.2, BES.2016.75 vom 8. Juli 2016 E. 3.2). Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person die unverschuldete Säumnis glaubhaft zu machen vermag. In ihrer undatierten Eingabe entschuldigt sich die Beschwerdeführerin dafür, dass sie vor lauter Stress das Datum der Einsprachefrist falsch berechnet habe. Ausserdem sei sie vollzeitbeschäftigt und habe Abklärungen im Ausland erledigt. Obwohl sich die Beschwerdeführerin dafür entschuldigt, vermag sie mit ihren Begründungen keine unverschuldete Säumnis der Frist nachzuweisen (vgl. dazu Riedo, a.a.O., Art. 94 N 106). Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist sind somit insgesamt nicht erfüllt.
2.4 Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrer verspäteten Einsprache vom 10. Oktober 2020 nicht durchgedrungen wäre. Die Person, welche die Beschwerdeführerin als angeblichen Fahrer angegeben hat (vgl. Einsprache, act. 4, S. 5; Kopie Ausweis, act. 4, S. 6/7), dürfte nicht gefahren sein, zumal die Lenkerin bzw. der Lenker auf den abgebildeten Fotos der Geschwindigkeits-Überwachungsanlage weisser Hautfarbe ist (vgl. Fotos, act. 4, S. 19-22, S. 24/28).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.