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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.211
ENTSCHEID
vom 2. März 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geb. [...] 2005 Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 28. Oktober 2020
betreffend Anordnung der stationären Beobachtung
Sachverhalt
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft eröffnete am 20. Oktober 2020 eine Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Raub, Körperverletzung, Diebstahl, Erpressung, Drohung und Nötigung, Hausfriedensbruch sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung und nahm ihn am 21. Oktober 2021 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 setzte die Jugendanwaltschaft [...], Rechtsanwalt, als amtlichen Verteidiger ein.
Der Beschwerdeführer steht unter dem Verdacht, vom 10. bis 14. Oktober 2020 mehrere Delikte begangen respektive sich daran beteiligt zu haben. Namentlich soll er am 10. Oktober 2020 am Wohnort von B____ diverse Wertgegenstände gestohlen haben (AirPods, E-Zigaretten, Armbanduhr Rolex Replica, Apple Watch). Als der Geschädigte das Fehlen der Diebstähle bemerkt und die Gegenstände vom Beschwerdeführer zurückgefordert habe, sei dieser zurückgekehrt und habe den Geschädigten mit einem Messer bedroht. Noch am gleichen Tag soll der Beschwerdeführer zudem C____ vor dessen Haustüre abgepasst und aufgefordert haben, seine Taschen zu leeren. Als dieser darauf nicht eingegangen sei, habe er ihn geschlagen, getreten und dessen Taschen eigenhändig geleert. Danach habe der Beschwerdeführer Hartgeld und Zigaretten behändigt und den Tatort verlassen. C____ habe einen Riss im Trommelfell und Gesichtsverletzungen erlitten. Am 11. Oktober 2020 soll der Beschwerdeführer zusammen mit D____ und E____ Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf des zu Boden geschlagenen F____ verpasst haben. Am 14. Oktober soll sich der Beschwerdeführer an einem Raubdelikt in Allschwil (BL) beteiligt haben, indem er zusammen mit D____, E____ sowie zwei weiteren Jugendlichen G____ bedroht und geschlagen habe. Das Ziel sei gewesen, dem Geschädigten dessen Daunenjacke im Wert von mindestens CHF 500.– zu entwenden. Schliesslich ermittelt die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt im Zusammenhang mit weiteren Delikten gegen den Beschwerdeführer. Diesbezüglich bestehe Kollusionsgefahr mit D____ und E____.
Am 28. Oktober 2020 ordnete die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt eine stationäre Beobachtung über den Beschwerdeführer an. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt insbesondere, die Anordnung der stationären Beobachtung sei aufzuheben und er sei aus der Jugendstation des Untersuchungsgefängnisses Waaghof zu entlassen und in die Obhut seines Vaters zu übergeben. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 17. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer repliziert. Er hält an seinen Anträgen fest und beantragt entsprechend der seit der Beschwerde erfolgten Umplatzierung die Entlassung aus dem Basler Aufnahmeheim, geschlossene Abteilung.
Am 12. November 2020 wurde der Beschwerdeführer im Berufsbildungsheim Neuhof in Birr (AG) untergebracht. Nach kurzer Zeit floh er von dort. Später stellte er sich selbst der Jugendanwaltschaft. Seit dem 9. Dezember 2020 befindet sich der Beschwerdeführer im Basler Aufnahmeheim auf der geschlossenen Abteilung.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens VJ.2020.00860 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) unterliegt die Anordnung einer stationären Beobachtung der Beschwerde nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.9). Der Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2019.3 vom 19. Juni 2019 E. 1). Die Beschwerde vom 6. November 2020 gegen die am 28. Oktober 2020 mündlich und schriftlich eröffnete Verfügung ist form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 39 Abs. 3 JStPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c des basel-städtischen Einführungsgesetzes der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500] sowie §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO)
2.
2.1 Zum Ausgangspunkt des Jugendstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass er die ihm vorgeworfenen Delikte grundsätzlich zugesteht (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020, Ziff. 12, 15 ff., 18 f.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2020, S. 2 ff., 7 ff.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2020, S. 2 f., 4 f., 8 f.). Einzig die Mitführung und Einsetzung eines Messers hat er jeweils verneint (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020, Ziff. 16 S. 6 f.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2020, S. 6, 8).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass nicht allein aufgrund der Tatvorwürfe der Schluss gezogen werden könne, dass er an seinem Aufenthaltsort in seiner persönlichen Entwicklung massiv gefährdet sei (Beschwerde, Ziff. 11). Er sei bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und erst vor Kurzem zu seinem Vater gezogen. Der Vater wolle und könne im Gegensatz zur Mutter die Erziehungsaufgaben wahrnehmen; er sei dieser gewachsen. Es könne dem Vater nicht Gegenteiliges unterstellt werden, das sei ein willkürlicher Schluss (Beschwerde, Ziff. 12 ff., 17, 22, 26; Replik, Ziff. 12, 14). Der Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Strafverfahren kooperativ und einsichtig gezeigt. Zudem habe die Untersuchungshaft bei ihm einen tiefen Eindruck hinterlassen. Auch der Vater stehe im Kontakt mit der Jugendanwaltschaft (Beschwerde, Ziff. 15, 25, vgl. Replik Ziff. 10, 15). Die mildere Massnahme der ambulanten Abklärung der persönlichen Verhältnisse sei ausreichend; damit wäre der Beschwerdeführer einverstanden (Beschwerde, Ziff. 16, 24; Replik, Ziff. 8 ff., 13). Dadurch würde die Wiederaufnahme des regelmässigen Schulbesuchs in seiner alten Schule ermöglicht (Beschwerde, Ziff. 18 f., 23; Replik, Ziff. 21). Rückfallgefahr bestehe keine. Der Beschwerdeführer sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit – das führe die Jugendanwaltschaft selbst aus. Andernfalls wäre keine Versetzung in das Berufsbildungsheim Neuhof möglich gewesen (Replik, Ziff. 17). Unter diesen Umständen sei schwer nachvollziehbar, warum eine Beobachtung nicht im ambulanten Rahmen durchgeführt werden könne (Replik, Ziff. 18). Die Anordnung einer stationären Beobachtung sei nicht erforderlich und scheine unverhältnismässig; sie könne nur als ultima ratio angeordnet werden (Beschwerde, Ziff. 20 f., 24; Replik, Ziff. 6, 8 ff., 16, 19). Sollte sich wider Erwarten zeigen, dass die ambulante Beobachtung nicht geeignet sei, könne die Jugendanwaltschaft zeitnah intervenieren und eine stationäre Abklärung anordnen (Beschwerde, Ziff. 27; Replik, Ziff. 23).
2.3 Die Jugendanwaltschaft hebt in ihrer Begründung der Anordnung hervor, dass die Delikte, in die der Beschwerdeführer verwickelt ist, schwerwiegend seien. Das sei besorgniserregend. Es sei zu befürchten, dass ohne einschneidende Massnahmen mit weiteren Delikten seitens des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Die familiären Verhältnisse seien noch nicht ausreichend bekannt und abzuklären. Die Mutter des Beschwerdeführers habe offenbar ihre Erziehungsaufgaben nicht mehr wahrnehmen können, weshalb der Beschwerdeführer zum Vater gezogen sei. Der Beschwerdeführer fehle seit über einem Jahr in der Schule häufig und seine Schulleistungen seien äussert dürftig. Er sei offensichtlich an seinem Aufenthaltsort in seiner persönlichen Entwicklung massiv gefährdet; er scheine mit seiner Lebenssituation stark überfordert und weitgehend auf sich allein gestellt. Deshalb sei eine ausführliche Abklärung und Beobachtung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers und der öffentlichen Sicherheit unerlässlich (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 2). In Bezug auf die Ermittlungen im Strafverfahren bestehe Kollusionsgefahr mit D____ und E____. Es seien keine milderen Ersatzmassnahmen zur Sicherung des Verfahrenszwecks und zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ersichtlich, sodass die Beobachtungsabklärung verhältnismässig sei (angefochtener Entscheid, S. 3). Da sämtliche in Frage kommenden stationären Beobachtungsplätze bis auf Weiteres belegt gewesen seien, sei eine Unterbringung in dem relativ offenen Rahmen des Berufsbildungsheimes Neuhof vertretbar gewesen: Der Beschwerdeführer sei bis anhin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und die Delikte hätten in einem eng begrenzten Zeitraum stattgefunden. Eine Rückkehr in die Obhut des Vaters komme hingegen (noch) nicht in Frage, sondern wäre unverantwortlich. Der Vater könne seine Erziehungsaufgabe alleine erst recht nicht ausreichend wahrnehmen. Der Vater habe denn auch selbst bestätigt, dass er professionelle Hilfe dabei benötigen würde. Eine Rückkehr an die öffentliche Schule sei von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Es sei folglich unbestritten, dass der Beschwerdeführer an seinem Aufenthaltsort erheblich gefährdet sei und einen enger strukturierten Ort benötige (Stellungnahme Jugendanwaltschaft, S. 1 f.).
3.
3.1 Nach Art. 9 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) hat die Behörde die notwendigen Entscheidgrundlagen für eine Strafe oder Schutzmassnahme durch Abklärung der persönlichen Verhältnisse zu beschaffen. Sie kann zu diesem Zweck eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen. Bei der Persönlichkeitsabklärung allgemein, ganz besonders aber bei Anordnung der stationären Beobachtung, ist eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen, soweit nur geringfügige Delikte zu beurteilen sind. Das ergibt sich aus dem im Jugendstrafrecht allgemein geltenden und im Jugendstrafrecht gemäss Art. 4 Abs. 3 JStPO besonders hervorgehobenen Verhältnismässigkeitsprinzip und bedeutet, dass auf eine vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse jedenfalls zu verzichten ist, wenn die Behörden die Einstellung der Untersuchung ins Auge fasst (vgl. Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar Strafrecht I/Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2018, Art. 9 JStG N 3). Ebenfalls ist eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse überflüssig, wenn die erforderlichen Informationen schon in einem vorgängigen Verfahren gewonnen werden konnten und noch aktuell sind. Die Frage, ob auch bei Bagatellstraftaten ohne Hinweise auf soziale Auffälligkeiten des Täters von einer Persönlichkeitsabklärung abgesehen werden kann, wird in den Kantonen unterschiedlich behandelt (Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 9 JStG N 3). Dagegen ist eine genaue Abklärung mit Hilfe der stationären Beobachtung namentlich dann indiziert, wenn der Jugendliche psychisch oder sozial auffällig ist und ihm oder seinen Eltern die Bereitschaft zur Kooperation mit der Untersuchungsbehörde fehlt sowie wenn die Fremdunterbringung zum Schutz des Jugendlichen selbst, seiner Familie oder der Gesellschaft erforderlich ist (Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 9 JStG N 12). Wegleitend muss bei einem solchen Entscheid gemäss den in Art. 2 JStG und Art. 4 JStPO verankerten Grundsätzen stets der Gedanke sein, welches Vorgehen dem Schutz und der Erziehung des Jugendlichen förderlich ist und wie seinen persönlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann (zum Ganzen: AGE BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.1).
3.2 Die Mehrheit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen massiven Delikte (mit Ausnahme des Messereinsatzes) sind zugestanden. Dass eine Abklärung zu erfolgen hat, ist unbestritten (Beschwerde, Ziff. 15; Replik, Ziff. 8).
Mit seiner Flucht aus dem offenen Berufsbildungsheim Neuhof hat der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht, dass er nicht in der Lage ist, in offenem Rahmen Verantwortung zu übernehmen. Wenn schon ein offener stationärer Rahmen missbraucht wird, ist eine ambulante Abklärung umso weniger zielführend. Die Vergangenheit hat ferner aufgezeigt, dass sich der Beschwerdeführer einer geordneten Struktur entzieht, die Schule schwänzt sowie seine Freizeit mit delikts- und gewaltbereiten Jugendlichen verbringt. Vor seiner Festnahme hat sich der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit mehrfach strafrechtlich relevant verhalten. Eine stationäre Beobachtung scheint daher notwendig zum Schutz von ihm selbst und der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer wohnt seit anfangs Oktober 2020 bei seinem Vater, da die Mutter offenbar ihre Erziehungsaufgaben nicht mehr wahrnehmen konnte (angefochtener Entscheid, S. 2; Beschwerde, Ziff. 22; vgl. Festnahmerapport vom 21. Oktober 2021, S. 1, wonach die Mutter psychische Probleme respektive gemäss Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020, S. 4, Drogenprobleme habe und seit ein paar Wochen in Frankreich wohne). Das Verhältnis zu seinem Vater ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwar gut (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2020, S. 1). Jedoch brachte der Vater zum Ausdruck, dass er selbst Unterstützung bei der Erziehung und Strukturierung des Alltages des Beschwerdeführers benötige (vgl. Beschwerde, Ziff. 13, 17; Stellungnahme Jugendanwaltschaft, S. 2). Eine bloss ambulante Beobachtung ist demnach zu wenig förderlich zum Schutz und zur Erziehung des Jugendlichen. Eine stationäre Beobachtung ist nötig, um den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Anordnung der stationären Beobachtung des Beschwerdeführers durch die Jugendanwaltschaft verhältnismässig ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
4.
4.1 Nach dem Gesagten trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
4.2 Hingegen ist ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung, wie beantragt, zu bewilligen. [...], Rechtsanwalt, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1ꞌ200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 25 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Von Kostenfolgen zu Lasten der Eltern ist abzusehen (vgl. Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO; AGE SB.2015.11 vom 5. April 2016 E. 6.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 6, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 5.2; Hebeisen, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 44 JStPO N 5 f.).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird ein Honorar von CHF 1ꞌ200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 25 Abs. 2 JStPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).