|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2020.212
ENTSCHEID
vom 29. März 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] 2003 Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 4. November 2020
betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
Sachverhalt
Die Jugendanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung des öffentlichen Verkehrs sowie Ehrverletzung (begangen am 4. Juli 2020 in Basel). Mit Verfügung vom 4. November 2020 ordnete die Jugendanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an, welche im Anschluss an eine gleichentags erfolgte Einvernahme sogleich vollzogen wurde. Begründet wurde die angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung in vorliegender Sache beziehungsweise mit der Sachdienlichkeit für allfällige weitere Verfahren. Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____ persönlich eingereichte Beschwerde vom 10. November 2020, mit welcher der Beschwerdeführer um sofortige Löschung der durch die erkennungsdienstliche Erfassung erlangten Daten ersucht. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2021 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess nach Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Der 2003 geborene Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert. Es ist überdies durch die angeordnete bzw. bereits vollzogene Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).
2.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
3.
3.1 Am 4. Juli 2020 fand in Basel an der Binningerstrasse 21 vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft unter dem Motto «Demo Basel-Nazifrei-Prozess» eine unbewilligte Kundgebung statt. Gemäss Polizeirapport vom 24. Juli 2020 vorschoben sich die aus verschiedenen Richtungen eintreffenden Demonstrierenden um 15.40 Uhr auf die Tramgeleise, über die Fahrbahn bis auf das Trottoir vor der Liegenschaft Binningerstrasse 21, wo sie stehen blieben und die gesamte Verzweigung im Bereich Binningerstrasse/Heuwaage versperrten. Damit sei auch der Zugang sowie die Weg- bzw. Einfahrt zur Staatsanwaltschaft, zur Kriminalpolizei, zum Migrationsamt und zum Untersuchungsgefängnis Waaghof sowie der Tram- und Individualverkehr blockiert worden.
3.2 Ab 15.47 Uhr wurden die Demonstrationsteilnehmenden – so der Polizeirapport – vom Einsatzleiter via Megafon drei Mal aufgefordert, den Platz freizugeben, andernfalls die Polizei zum Eingreifen gezwungen sei. Dieser Aufforderung seien die Teilnehmenden nicht nachgekommen, sodass die stark befahrene Verkehrsachse für den Individual- und den öffentlichen Verkehr weiter blockiert geblieben sei und ein Verkehrschaos gedroht haben soll. Die Einsatzleitung habe deshalb entschieden, die Demonstrierenden einzukesseln und zu kontrollieren. Bereits bei der Einkesselung sei die Polizei mit Worten wie «Faschisten», «Scheissbullen» und «Scheissnazis» betitelt worden. Anschliessend seien zwei weitere Durchsagen via Megafon erfolgt, mit welchen den Teilnehmenden mitgeteilt worden sei, dass nun eine Personenkontrolle erfolge und die Personalien erhoben würden. Ferner sei erklärt worden, dass Personen, die sich kooperativ verhielten, anders behandelt würden als «renitente» Teilnehmende. Nach dieser Durchsage hätten die eingekesselten Kundgebungsteilnehmenden einen Kreis gebildet, sich mit Armen und Beinen eingehängt und auf diese Weise versucht, die bevorstehende Personenkontrolle zu verzögern bzw. zu behindern.
3.3 Um 16.17 Uhr habe der Einsatzleiter über Megafon erklärt, dass man nun mit der Personenkontrolle beginne. Nachdem sich gemäss Polizeirapport niemand freiwillig zur Kontrolle gemeldet hat, habe der «Zugriff» begonnen, der einen Tumult – begleitet von weiteren Beleidigungen – ausgelöst habe. Daraufhin hätten sich diverse Demonstrationsteilnehmende doch noch freiwillig gemeldet. Diese hätten den Kessel ungehindert verlassen können, seien zur Kontrollstelle begleitet, fotografiert und anschliessend aus der Kontrolle entlassen worden. Die im Kessel Verbliebenen hätten sich dann noch enger zusammenzustellen versucht, sodass sich die Polizei zu einer nochmaligen Durchsage veranlasst gesehen habe und jenen Teilnehmenden, die den Kessel nicht freiwillig verlassen wollten, die Anwendung von Zwang angedroht habe. Auch bei dieser Aktion soll die Polizei wieder massiv beleidigt worden sein. Einige Teilnehmende hätten unter massiver Gegenwehr aus dem Kessel geholt werden müssen. Da sich diese nicht beruhigt hätten, hätten sie unter angemessenem Zwang zu Boden geführt oder gar weggetragen werden müssen.
3.4 Ab S. 9 des Polizeirapports werden all jene Personen angeführt, die an der Kundgebung teilgenommen, die Strassenverzweigung Binningerstrasse 21 blockiert, dadurch den Individual- und öffentlichen Verkehr zum Erliegen gebracht, trotz wiederholter Anweisungen die Strasse nicht freigegeben und die Polizeiarbeit mehrfach behindert hätten. Ferner wird bei den betreffenden Personen noch speziell erwähnt, welche Straftaten ihnen zusätzlich und individuell vorgeworfen werden. Unter der Nummer «128» wird der Beschwerdeführer erwähnt. Von ihm zusätzlich vorgeworfenen Straftaten ist keine Rede. Weiter kann dem Rapport auf Seite 9 unter «Bemerkungen» entnommen werden, dass vom Beschwerdeführer ein Farbfoto erstellt werden konnte, wobei sich dieses auch bei den Akten befindet. Das Gesicht (Mund und Nasenpartie bis unter die Augen) ist durch eine Gesichtsmaske, welche aufgrund der Covid-19-Verordnung zu tragen war, allerdings nur schwer erkennbar.
3.5 An seiner Einvernahme vom 4. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer – der seine Aussage konsequent verweigerte – vorgeworfen, am 4. Juli 2020 in Basel an einer unbewilligten Demonstration mit dem Titel «Basel Nazifrei-Prozess» mitgewirkt zu haben. Dabei habe er zusammen mit den anderen Teilnehmenden das Strassenverzweigungsgebiet vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft blockiert und dabei den Individual- und öffentlichen Verkehr verunmöglicht. Zudem habe er trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizei, die Blockade nicht auf- und die Strasse nicht freigegeben. Als die Polizei die Demonstrierenden zum Verlassen des Ortes aufgefordert habe, habe er sich mit den anderen Demonstrationsteilnehmenden geschlossen an die Rückseite der Liegenschaft Binningerstrasse 6 zurückgezogen und die Polizei mit Wörtern wie «Faschisten», «Scheissbullen», «Scheiss Nazi» etc. beleidigt und diese in ihrer Ehre verletzt. Zudem habe er sich nach der Megafondurchsage der Polizei, dass sie nun zur Kontrolle jedes einzelnen Teilnehmers schreite, zusammen mit den anderen Demonstrationsteilnehmenden mit Armen und Beinen zu einem Kreis verkettet und so die Arbeit der Polizei erheblich behindert bzw. erschwert. Zudem seien aus der Mitte der Demonstrierenden PET-Flaschen gegen die Polizei geworfen worden, wobei eine Polizistin verletzt worden sei.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angeordneten Massnahmen seien für die Ermittlung in vorliegender Sache nicht notwendig. Sie dienten vielmehr der Abschreckung und bedeuteten einen groben Einschnitt in seine Privatsphäre. Ferner beklagt er sich darüber, dass er zwecks Aufnahme seiner Gesichtsmerkmale die aufgrund der COVID-19-Pandemie getragene Schutzmaske habe ausziehen müssen und durch die Mitarbeitenden der Jugendanwaltschaft dabei der Sicherheitsabstand nicht eingehalten worden sei.
4.2
4.2.1 Die Staatsanwaltschaft führt mit ihrer Vernehmlassung aus, bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handle es sich um eine Massnahme, welche – da es lediglich um unproblematische Feststellungen äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen bei oder an Personen gehe – nur geringfügig in die Rechte der betroffenen Personen eingreife. Gemäss Polizeirapport habe der Beschwerdeführer an der zur Diskussion stehenden Demonstration teilgenommen. Im Laufe dieser Kundgebung seien weit über 100 Personen verzeigt worden. Nur schon um die Identität des Beschwerdeführers eindeutig festzustellen und allfälligen Verwechslungen vorzubeugen, sei die erkennungsdienstliche Behandlung das geeignete Mittel. Im Zuge der Personenkontrolle sei durch die Polizei ein Foto des Beschwerdeführers erstellt worden. Allerdings sei dieses zur seriösen Feststellung seiner Identität untauglich. Der Beschwerdeführer habe seine Gesichtsmaske bis an den unteren Rand der Augen gezogen und das Passfoto auf seiner Identitätskarte, welche er in den Händen halte, habe er mit einem Finger verdeckt. Weil der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, müsse zur weiteren Ermittlung und zur Entscheidfindung auf das vorhandene Video- und Fotomaterial zurückgegriffen werden. Somit sei die Erstellung eines Fotos des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig, sondern vielmehr das einzige probate Mittel, um die Tatvorwürfe dem jeweiligen Täter zuordnen zu können.
4.2.2 Zudem sei der Vorwurf, wonach der Sicherheitsabstand beim Fotografieren nicht eingehalten worden sein soll, nicht nachvollziehbar. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung seien die Jugendlichen jeweils durch mindestens eine Kriminalbeamtin oder einen Kriminalbeamten in die Räumlichkeiten der Haftleitstelle begleitet worden. Aufgrund der Pandemie gelte dort ein eigens erstelltes Schutzkonzept. Dazu gehöre, dass die Schutzmaske zum Fotografieren abzunehmen sei, sich die zu fotografierende Person auf eine am Boden angebrachte Markierung zu stellen habe und dann mit ausreichend Abstand fotografiert werde. In diesem Zusammenhang gelte es auch zu bedenken, dass das Tragen der Schutzmaske in erster Linie dem Schutz des Gegenübers diene und nicht dem eigenen. Gemäss den Informationen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) bestehe ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit COVID-19, sobald ein enger Kontakt mit weniger als 1.5 Metern Abstand während eines Zeitraums von 15 Minuten oder länger und ohne Schutzmasken stattgefunden habe. Weil die erkennungsdienstliche Erfassung nur wenige Minuten gedauert und die zuständigen Personen Schutzmasken getragen hätten, sei nicht vorstellbar, dass es zu einer Situation gekommen sein könnte, in welcher der Beschwerdeführer einem erhöhten Ansteckungs- oder Gesundheitsrisiko ausgesetzt gewesen sei.
4.3 Der zur erkennungsdienstlichen Erfassung notwendige «hinreichende Tatverdacht» ergibt sich aus dem sich in den Akten befindlichen und in Erwägung 3 auszugsweise zitierten Polizeirapport sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Demonstration fotografiert worden ist. Es trifft zwar zu, dass A____ anlässlich seiner Einvernahme vom 4. November 2020 die Aussage verweigert hat (was sein gutes strafprozessuales Recht ist). Indes konnten seine Personalien noch am Tag des zur Diskussion stehenden Vorfalls eindeutig festgestellt und der Beschwerdeführer in der Folge denn auch zwecks Einvernahme vorgeladen werden. Seine Identifikation ist anhand der sich in den Akten befindlichen Fotografie (eine Ganzkörperaufnahme, welche Feststellungen zur Grösse, Statur und Haarfarbe zulässt) unschwer möglich, zumal er am Tag der Kundgebung ein recht auffälliges weiss/schwarz gestreiftes T-Shirt getragen hat und auch nicht bestreitet, die auf dem Foto abgebildete Person zu sein. Darüber hinaus leuchtet nicht ein, weshalb zur Sachverhaltsabklärung bzw. zum Abgleich mit dem vorhandenen Video- und Fotomaterial ein Foto ohne Maskierung notwendig sein sollte, hat der Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19-Pandemie doch vorschriftsgemäss eine medizinische (Schutz)Maske getragen und brächte die Erkennbarkeit seiner Gesichtszüge insofern keinen Mehrwert. Dafür, dass der Beschwerdeführer allenfalls als Werfer einer PET-Flasche in Frage kommen würde, ergeben sich aus dem Polizeirapport im Gegensatz zu anderen Teilnehmenden keinerlei Hinweise, sodass auch die Abnahme der Fingerabdrücke nicht erforderlich war. Anzufügen bleibt, dass das Auffinden allfälliger daktyloskopischer Spuren ohnehin nur beweisen würde, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Flasche zu irgendeinem Zeitpunkt in den Händen gehalten haben muss, indes nichts über einen allfälligen Wurf aussagen würde. Für den Nachweis eines Ehrverletzungsdelikts bringt die erkennungsdienstliche Behandlung keinen zusätzlichen Mehrwert, da sich ein solches nur durch die Aussage einer involvierten Polizeibeamtin bzw. eines involvierten Polizeibeamten nachweisen liesse. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich.
4.4 Der Beschwerdeführer weist bei der Jugendanwaltschaft einen Vorgang wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz auf. In dieser Sache ist er am 8. April 2020 mit einem Verweis bestraft worden. Die ihm nun vorgeworfenen Delikte stehen aber in einem ganz anderen Zusammenhang und die einmalige Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung allein lässt noch nicht darauf schliessen, dass er in Zukunft ähnliche Delikte begehen wird, zumal in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass Zwangsmassnahmen bei Jugendlichen ohnehin zurückhaltend anzuordnen sind (vgl. dazu BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 4.4, 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5; Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 11a). Insofern fehlen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte und ist die erkennungsdienstliche Erfassung auch unter diesem Aspekt nicht erforderlich.
4.5 Auch wenn die erkennungsdienstliche Erfassung nach der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.1) zu Recht als leichter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte qualifiziert wird, erweist sich die angefochtene Verfügung für die beabsichtigten Zwecke im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO als nicht erforderlich und hat daher zu unterbleiben. Damit muss auf die Rüge im Zusammenhang mit der (angeblichen) Verletzung der Abstandsregeln nicht näher eingegangen werden, wobei diesbezüglich voll und ganz auf die vorstehend zitierten und in allen Teilen überzeugenden Ausführungen der Jugendanwaltschaft (vgl. dazu E. 4.2.2) verwiesen werden kann.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 4. November 2020 aufzuheben. Die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. November 2020 aufgehoben und die Jugendanwaltschaft angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.