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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.213
BES.2021.10
DGS.2021.2
ENTSCHEID
vom 19. Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 2
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. November 2020 betreffend Aktenentfernung und Konfrontationseinvernahme
Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 8. Januar 2021 betreffend Sistierung
Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung (mehrfache Tatbegehung), Vergewaltigung (mehrfache Tatbegehung) und einfacher Körperverletzung geführt. Am 29. Januar 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft im Beisein seiner damaligen Verteidigerin, [...], Advokatin, zur Sache einvernommen. Nachdem Advokatin [...] festgestellt hatte, dass ihre Bürokollegin die Vertretung des mutmasslichen Opfers übernommen hatte, legte sie das Mandat mit Schreiben vom 29. Januar 2019 nieder. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich amtlich vertreten durch [...], Advokat, u.a. die Entfernung des Protokolls dieser Einvernahme, da eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers infolge Interessenkollision der in diesem Zeitpunkt als notwendige Verteidigerin eingesetzten Rechtsvertreterin nicht sichergestellt gewesen sei. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Februar 2019 ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügungen vom 4. März 2020 wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers hin [...], Advokat, aus dem amtlichen Mandant entbunden und neu [...], Advokat, als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer abermals beantragen, dass die Einvernahme vom 29. Januar 2019 aus den Akten zu entfernen sei. Zudem liess er beantragen, dass eine Konfrontationseinvernahme mit dem mutmasslichen Opfer durchzuführen sei. Beides wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. November 2020 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. November 2020 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den beantragten Beweisanträgen stattzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt und die Anweisung des Strafgerichts, mit der Instruktion des Falles zuzuwarten, bis die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden sei. Schliesslich sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, beim Gericht um Rückweisung der Anklage zu ersuchen (Aktenzeichen BES.2020.213). Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des gegen ihn geführten Verfahrens, was die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 8. Januar 2021 abwies. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung wurden die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers (aufschiebende Wirkung und Anweisung an das Strafgericht) abgewiesen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs Beschwerde (Aktenzeichen BES.2021.10) und beantragte hierfür im Eventualstandpunkt die amtliche Verteidigung. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 beantragte er ferner bei der Strafgerichtspräsidentin deren Ausstand. Dieses Gesuch überwies diese mit Eingabe vom 25. Januar 2021 dem Appelllationsgericht mit dem Antrag auf Abweisung (Aktenzeichen DGS.2021.2). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Januar 2021 wurden die Verfahren BES.2020.213 und BES.2021.10 sowie das Verfahren betreffend Ausstandsgesuch DGS.2021.2 miteinander vereint. Mit Replik vom 22. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerden und seinem Ausstandsgesuch fest. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. Februar 2021 liess sich die Strafgerichtspräsidentin zum Ausstandsgesuch nochmals vernehmen.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Mit Beschwerde anfechtbar sind auch Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), sofern diese keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. statt vieler AGE BES.2018.227 vom 21. Juni 2019 E. 1.2.2.2, mit Hinweisen; hierzu unten E. 1.3.3). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2 Die gemäss Art. 30 StPO mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Januar 2021 vereinten Beschwerden BES.2020.213 und BES.2021.10 sind jeweils form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereicht worden. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Fraglich ist, ob und inwiefern die Beschwerden die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllen.
1.3.1 Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Abweisung des Antrags auf Entfernung der Einvernahme vom 29. Januar 2019 aus den Akten.
Es trifft zwar mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu, dass ein Verfahrensentscheid der Staatsanwaltschaft, die streitbetroffenen Unterlagen nicht aus den Akten zu entfernen, grundsätzlich vor der kantonalen Beschwerdeinstanz mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7 S. 481). Der Entscheid betreffend Nichtentfernung aus den Akten ist vorliegend mit Verfügung vom 5. Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft allerdings bereits beurteilt worden. Aufgrund des Grundsatzes der res iudicata können auf Stufe der Staatsanwaltschaft keine Fragen mehr aufgegriffen werden, welche mit einer rechtskräftigen Verfügung entschieden worden sind. Es hat sich in der Zwischenzeit auch nichts geändert, was zu einer abweichenden Beurteilung des Aktenentfernungsgesuchs führen könnte. Es spielt in Bezug auf die Frage der Anfechtung der Verfügung jedenfalls keine Rolle, dass im damaligen Zeitpunkt noch keine Anklage erhoben wurde. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzutreten.
Auch in materieller Hinsicht gibt es übrigens keinen Grund zur Entfernung des ersten Einvernahmeprotokolls aus den Akten. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festgestellt hat, wusste die damalige Verteidigerin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ersten Einvernahme nicht, dass ihre Bürokollegin das mutmassliche Opfer vertritt. Damit konnte sie damals gar nicht in einem Interessenkonflikt stehen. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen. Es liegt auf jeden Fall vorliegend kein Grund vor, dass bei der Frage der Verwertbarkeit das Beschwerdegericht im Lichte der gebotenen Zurückhaltung bereits dem Sachrichter vorgreifen müsste (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 S. 481). Die Beschwerde gegen die verweigerte Aktenentfernung wäre daher im Falle des Eintretens auf jeden Fall abzuweisen.
1.3.2 Sodann wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrags auf Konfrontationseinvernahme.
Vom Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, besteht ferner in Bezug auf die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft eine Ausnahme. Eine entsprechende Beschwerde ist namentlich nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, weil sonst etwa ein Beweisverlust droht. Ein solcher Beweisverlust ist vorliegend weder substantiiert noch ersichtlich. Wie das Bundesgericht klargestellt hat, muss es sich hierbei um ein konkretes Risiko und nicht eine lediglich theoretische Möglichkeit handeln; entsprechend reicht die blosse abstrakte Befürchtung nicht, der Zeitablauf könnte ein Beweismittel beeinträchtigen oder verändern (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 394 N 6). Auf die entsprechende Rüge ist bereits deshalb vorliegend nicht einzutreten.
Abgesehen davon ist nach der Überweisung der Anklage an das Strafgericht die Staatsanwaltschaft für die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme nicht mehr zuständig. Der guten Ordnung halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Konfrontationseinvernahme für das gerichtliche Verfahren bereits am 2. Dezember 2020 angeordnet wurde, womit man dem Anliegen des Beschwerdeführers nachgekommen ist und die Beschwerde spätesten ab diesem Zeitpunkt gegenstandslos geworden ist.
1.3.3 Schliesslich richtet sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Sistierungsgesuchs durch die Strafgerichtspräsidentin.
Konkret hat der Beschwerdeführer bei der Strafgerichtspräsidentin beantragt, mit der Instruktion des Falles zuzuwarten, bis die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden sei, was die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 8. Januar 2021 abgelehnt hat. Mit der Ablehnung des Sistierungsantrags hat das Strafgericht einen verfahrensleitenden Entscheid gefällt. Verfahrensleitende Entscheide, welche vor der Hauptverhandlung gefällt werden, sind – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar ist, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018 E. 2.2; AGE BES.2018.227 vom 21. Juni 2019 E. 2019 E. 1.2.2.2; jeweils mit Hinweisen). Einen solchen Nachteil vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die «Erstaussagen bei in Frage stehenden Vieraugengeschehnissen eine grosse Bedeutung» hätten, nicht darzulegen. Nach bundesgerichtlicher Praxis zur StPO fehlt es den Parteien – Beschuldigten wie Strafklägern – an einem Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Verweigerung einer Verfahrenssistierung (AGE BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1; Guidon, a.a.O., 393 N 10; jeweils mit Hinweisen). Richtiger Ansicht nach besteht namentlich kein Beschwerderecht gegen die Verweigerung einer Sistierung auch deshalb, weil kein Anspruch auf Sistierung gegeben ist und ein Ermessensentscheid vorliegt. Gegen die Verweigerung der Sistierung (blosser Zwischenentscheid ohne drohenden Nachteil) ist auch keine Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht möglich (vgl. Bosshard/Landshut, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 314 N 25). Auf die Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten.
Die streitgegenständliche Abweisung des Sistierungsgesuchs ist auf jeden Fall im pflichtgemässen Ermessen der Strafgerichtspräsidentin erfolgt, zumal mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Entfernung der Akten und das Gesuch um Konfrontationseinvernahme nicht einzutreten ist. Zwar trifft es – wie erwähnt – zu, dass das Beschwerdegericht grundsätzlich über Beweisentfernungsmassnahmen entscheiden kann. Es geht aber nicht an, bei erfolgter Anklageüberweisung das Verfahren zu blockieren. Ausserdem erwiese sich die Gutheissung eines solchen Antrags auf Sistierung insofern als problematisch, als damit strafrechtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber lahmgelegt werden könnten, was namentlich im Lichte des Beschleunigungsgebots nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat im Zuge der vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 20. Januar 2021 ein Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin eingereicht. Ein solches ist grundsätzlich nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu behandeln, sondern in einem eigenständigen Verfahren nach den Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche, sofern erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind, gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz entscheidet, rechtfertigt es sich – entsprechend der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 28. Januar 2021 – das vorliegende Ausstandsgesuch aus prozessökonomischen Gründen zusammen mit den Beschwerden zu beurteilen (vgl. AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer begründet den Ausstand der Strafgerichtspräsidentin mit deren angeblicher Befangenheit. Er führt im Wesentlichen an, dass die Gewähr eines ergebnisoffenen Verfahrens nicht mehr gegeben sei und es an der notwendigen Unvoreingenommenheit der Instruktionsrichterin fehle, weil in Kenntnis der «eingereichten Beschwerde der Fall ohne Not weiter instruiert worden» sei, «bevor über die Frage der dort beantragten aufschiebenden Wirkung Klarheit» geherrscht habe. Dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme nicht gehörig verteidigt gewesen sei, sei nicht seine Schuld gewesen. Wenn darüber einfach hinweggegangen werde, entstehe der Eindruck der Voreingenommenheit. Dies vor allem, wenn dann auch noch angeführt werde, dass die Frage, ob die erste Einvernahme aus den Akten zu weisen wäre, lediglich von marginaler Bedeutung sei. Es sei sodann ein Versehen des Appellationsgerichts gewesen, dass dies so lange angedauert habe und kein Fehler der Verteidigung. Diese habe umgehend reagiert. Sodann sei in der Begründung immer vom «Opfer» gesprochen worden, obwohl zum jetzigen Zeitpunkt unklar sei, ob die Privatklägerin tatsächlich Opfer einer Straftat geworden sei oder nicht. Sie sei momentan Privatklägerin. Die Situation sei zudem aussergewöhnlich, nicht, weil die Verteidigung abstruse Anträge stelle, sondern weil die Staatsanwaltschaft den Fall überwiesen habe, bevor die von ihr zum Verfahrensgang erlassenen Verfügungen rechtskräftig gewesen seien.
2.2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit u.a. an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 144 IV 234 E. 5.2 S. 237, 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; BGer 6B_255/2019 vom 25. März 2020 E. 2.3.1, 1B_29/2020 vom 11. September 2020 E. 3.2). Befangenheit eines Verfahrensleiters ist sodann nicht leichthin anzunehmen. Sie ist nur zu bejahen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Verfahrensleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; zum Ganzen AGE DGS.2019.28 vom 7. April 2021 E. 2.1.1, mit Hinweisen).
2.2.3 Verfahrensfehler, welche die Befangenheit der Strafgerichtspräsidentin begründen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Strafgerichtspräsidentin in jeglicher Hinsicht korrekt gehandelt. In der Verfügung betreffend Sistierungsgesuch wurde zu Recht dargelegt, dass die Beschwerde gegen die Abweisung der Verfahrenshandlungen per se keine aufschiebende Wirkung hat und im Übrigen ungünstige Prozessaussichten, welche die Sistierung gerechtfertigt hätten, vorlagen. Auch der Vorwurf, mit der Bezeichnung «Opfer» habe sich die Strafgerichtspräsidentin als parteiisch dargestellt, ist mit Verweis auf deren zutreffenden Stellungnahme unbegründet. Die Privatklägerin hat das Formular «Erklärung des Opfers» unterzeichnet und die Verfahrensstellung eines Opfers für sich in Anspruch genommen. Deshalb durfte sie als Opfer bezeichnet werden. Von einer nicht gegebenen Ergebnisoffenheit zu sprechen, ist verfehlt.
2.3 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch gegen die Strafgerichtspräsidentin als unbegründet abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–. Das mit Beschwerde gegen die Abweisung des Sistierungsantrags gestellte unsubstantiierte Gesuch um amtliche Verteidigung vom 21. Januar 2021 ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsgesuch gegen die Strafgerichtspräsidentin wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.