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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.218
ENTSCHEID
Vom 4. Januar 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geboren am [...] Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren [...]
Sachverhalt
A____ erstattete am 12. August 2020 Strafanzeige gegen Unbekannt und stellte Strafantrag wegen Körperverletzung. Er gab zu Rapport, es sei an demselben Tag auf seinem Arbeitsweg zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Autolenker gekommen. Er sei auf seinem Motorrad von Aesch nach Basel gefahren. Auf der St. Jakob-Strasse habe ein Lenker eines Firmenautos der Marke Volvo in blauer Farbe mit dem KFZ «[...]», beschriftet mit «[...]», versucht, sich auf der rechten Fahrbahn vor ihm einzureihen. Als dies nicht gelungen sei, habe der Fahrer gehupt und sich hinter ihm eingereiht. Der Autorfahrer sei während der Fahrt durch die St. Jakobs-Unterführung mit seinem Fahrzeug wiederholt sehr nahe zu ihm aufgeschlossen und habe den Mindestabstand massiv unterschritten. In der Zeughausstrasse habe der Autofahrer versucht, ihn zu überholen durch Überfahren der Sicherheitslinie. Das Überholmanöver sei misslungen, so dass der Autolenker wiederum hinter ihm gefahren sei. An der nächsten Tramhaltestelle (am Karl Barth-Platz 1) hätten sie verkehrsbedingt halten müssen. Der Fahrer sei hinter ihm aus dem Auto gestiegen und wutentbrannt schimpfend auf ihn zugekommen. Der Autolenker habe mit der Hand sein Helmvisier aufgeschlagen und die im Helm integrierte Sonnenbrille nach unten geklappt. Daraufhin habe er in den Helm gegriffen und ihn am Helm gepackt. Er selbst habe den Fahrer abgewehrt und ihm klar gesagt, dass er aufpassen solle, wenn er einen Spurwechsel machen wolle. Der Autolenker habe daraufhin seinen linken Zeigefinder gepackt und verdreht. Danach habe der Fahrer von ihm abgelassen und sei zum Fahrzeug zurückgegangen. Er habe noch gesagt, dass er ihn schon einmal wiedersehen werde. Er selbst sei in der Folge durch die Hardstrasse weitergefahren und in die Lange Gasse eingebogen. Der Autolenker sei ihm nachgefahren, habe auf Höhe der Langen Gasse angehalten und den Rückwärtsgang eingelegt, um ihm zu folgen. Dies sei jedoch nicht gelungen, da bereits andere Fahrzeuge aufgeschlossen hätten. Als er an seinem Arbeitsort, [...], angekommen sei, habe ihn ein Trottinettfahrer namens B____ angesprochen und ihm zur Anzeige bei der Polizei geraten. B____ habe ihm seine Visitenkarte gegeben und sich als Zeuge zur Verfügung gestellt.
Mit Schreiben vom 14. August 2020 konstituierte sich der Beschwerdeführer als Straf- und Privatkläger. Am 21. August 2020 verlangte der Versicherer des Beschwerdeführers, [...], von der Staatsanwaltschaft eine Kopie des Polizeirapports. Diesem Ersuchen kam die Staatsanwaltschaft am 31. August 2020 nach. Am 26. August 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand der Ermittlungen. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Verfahren infolge anderer dringender Pendenzen zurückgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer verlangte nach einer Kopie des Polizeirapports, was ihm verweigert wurde. Der Beschwerdeführer äusserte sein Missfallen darüber und erklärte, er wolle die Täterschaft selbst ermitteln (Aktennotiz vom 26. August 2020). Mit Schreiben vom 30. August 2020 beschwerte sich der Beschwerdeführer erneut darüber, dass nicht aktiv an seiner Anzeige gearbeitet und ihm keine Akteneinsicht gewährt werde. Er beharrte weiterhin auf Zustellung der Anzeige innert Wochenfrist und eventualiter Gewährung der Akteneinsicht.
Am 3. September 2020 tätigte ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei Basel-Stadt Abklärungen zur Person des Fahrzeuglenkers bei dem Unternehmen «[...]». Ihm wurde mitgeteilt, dass das besagte Fahrzeug mit dem Kennzeichen «[...]» ausschliesslich durch C____ benutzt werde (Aktennotiz vom 3. September 2020). Am 3. und 4. September 2020 versuchte ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei mehrfach erfolglos, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen (Aktennotiz vom 4. September 2020). Am 7. September 2020 nahm ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei mit der als Auskunftsperson im Rapport erwähnten Person, B____, Kontakt auf und vereinbart einen Befragungstermin für am 10. September 2020 (Aktennotiz vom 7. September 2020).
Am 7. September 2020 konnte der Beschwerdeführer telefonisch erreicht werden. Gemäss Aktennotiz beharre dieser weiterhin auf Akteneinsicht und empfinde das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als rechtsverzögernd. Er fühle sich nicht ernst genommen (Aktennotiz vom 7. September 2020).
Am 10. September 2020 erfolgte die Einvernahme der Auskunftsperson B____. Am 14. September 2020 wurde der Versicherung des Beschwerdeführers nochmals eine Kopie des Polizeirapports zugestellt.
Am 24. September 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Ihm wurde eröffnet, dass der zuständige Mitarbeiter für etwa drei Wochen abwesend sei und er den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr zwecks Vereinbarung eines Befragungstermins kontaktieren werde.
Weitere Kontaktaufnahmen und Bemühungen nach dem 24. September 2020 sind in den elektronischen Akten der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich (vgl. UT.2020.6852). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich am 21. Oktober 2020 nochmals nach dem Verfahrensstand erkundigt habe (vgl. Beschwerdebeilage, S. 2). Ihm sei mitgeteilt worden, dass der zuständige Mitarbeiter zurzeit wegen anderer Verfahren überlastet sei. Er hoffe, dass er den Beschwerdeführer diese Woche noch (19.–25. Oktober 2020) zurückrufen könne (Beschwerde S. 2 Ziff. 5). In der Folge will der Beschwerdeführer am 2. und 13. November 2020 den zuständigen Mitarbeiter nochmals angerufen haben, seine Anrufe seien aber nicht entgegengenommen worden (vgl. Beschwerdebeilage, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer auf die Zentrale der Staatsanwaltschaft angerufen habe, sei ihm gesagt worden, dass der zuständige Mitarbeiter nicht mehr bei der Kriminalpolizei arbeite und das Verfahren von einem neuen Mitarbeiter betreut werde (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Diesen habe der Beschwerdeführer am 13. November 2020 mehrfach angerufen, die Anrufe seien jedoch ins Leere gelaufen und ein Rückruf sei ausgeblieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 7).
Mit Eingabe vom 16. November 2020 hat der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er verlangt uneingeschränkte Akteneinsicht und dass die Staatsanwaltschaft zu den nötigen Ermittlungen insbesondere der Eruierung des fehlbaren Automobilisten zu verpflichten sei. Der Beschwerdeführer hat die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Eingabe vom 24. November 2020 mit der Mitteilung ergänzt, dass er per Zufall den Namen des Täters, C____, habe in Erfahrung bringen können.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und die kostenfällige Abweisung verlangt. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 zur fakultativen Replik zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer repliziert. Er hält an seinen Beschwerdebegehren fest. Zudem verlangt er Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.– und Verzicht auf die Auferlegung von Kosten (Replik S. 4).
Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2021 mitgeteilt, dass der Rückzug nicht mehr entgegengenommen werden könne, da der Entscheid bereits ergangen und zwecks Ausfertigung bei der Gerichtsschreiberin sei.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Vorakten (UT.2020.6852) sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverzögerungen. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung ist daher einzutreten. Sie wird ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik, der Täter sei zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zu verurteilen. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung hat, wird dereinst das sich mit der Hauptsache befassende Strafgericht Basel-Stadt zu entscheiden haben. Auf diesen Antrag ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.
1.3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.
Ein Beschwerderückzug ist gemäss Art. 286 Abs. 2 lit. a StPO in schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälligen Beweis- oder Aktenergänzungen möglich. Ein Rückzug kann also nur in Betracht gezogen werden, solange die Parteien noch eine gewisse Form der Kontrolle über das Verfahren haben. In der Urteilsberatungsphase ist ein Rückzug nicht mehr möglich (vgl. Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, Commentaire à l’usage des praticiens, Zürich/St. Gallen 2012, Art. 379–Art. 392 S. 766; Riklin, in: Riklin/Franz [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 386 N 3).
Im vorliegenden Fall stellte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2020 zur allfälligen Replik mit Frist bis zum 28. Dezember 2020 zu (Verfügung vom 8. Dezember 2020). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 replizierte der Beschwerdeführer. Die Verfahrensleiterin stellte die Replik des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu (Verfügung vom 23. Dezember 2020). Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge keine weitere Eingabe mehr ein. Der zweite Schriftenwechsel war somit beendet. Danach begann die Phase der Urteilsfindung und Begründung. Der Beschwerderückzug vom 15. Januar 2021 ist erst nach Abschluss des Schriftenwechsels und somit zu spät erfolgt. Der Rückzug kann daher, wie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2021 mitgeteilt, nicht mehr entgegengenommen werden.
2.
Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm die Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht gewähre.
Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Befragung des Beschuldigten und nachdem die wichtigsten Beweise erhoben worden sind, die Akten des Strafverfahrens einsehen.
Vorliegend hat sich das Opfer als Privatkläger konstituiert und ist folglich Partei. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 StPO steht auch der Privatklägerschaft als Partei zu (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Befragung des Beschuldigten hat im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht stattgefunden. Der gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO relevante Zeitpunkt, bis zu dem spätestens Akteneinsicht zu gewähren ist, ist also noch nicht eingetreten. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf eine vollständige Akteneinsicht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; vgl. AGE BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 2.2). Vielmehr kommt der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, indem das Gesetz nur bestimmt, bis wann das Akteneinsichtsrecht spätestens zu gewähren ist. Dieses Ermessen hat die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht überschritten, zumal der Versicherer des Beschwerdeführers bereits am 31. August 2020 mit einer Kopie des Polizeirapports bedient wurde. Mehr war für die Interessenwahrung des Beschwerdeführers nicht erforderlich.
3.
3.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend.
3.2 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BS, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 5 N 1).
Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 147).
3.2 Im vorliegenden Verfahren macht die Staatsanwaltschaft glaubhaft geltend, dass sie die Bearbeitung der Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Hand genommen und bereits Verfahrensabklärungen getätigt hat (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, S. 2; Aktennotizen vom 3. September 2020 und 7. September 2020). So wurde ein Augenzeuge als Auskunftsperson vorgeladen und am 10. September 2020 einvernommen (vgl. Einvernahmeprotokoll). Zudem konnte der Lenker des fraglichen Volvos und somit die mutmassliche Täterschaft bereits am 3. September 2020, also knapp drei Wochen nach dem angezeigten Vorfall, ermittelt werden (Aktennotiz vom 3. September 2020). Die Behörde ist also nicht, wie vom Beschwerdeführer suggeriert, über mehrere Monate untätig geblieben. Unter Berücksichtigung der sowohl notorisch hohen Fallbelastung der Staatsanwaltschaft (vgl. bspw. der Bericht der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft über ihre Tätigkeiten und Feststellungen für das Jahr 2019/2020) als auch der aussergewöhnlichen Umstände durch die Pandemiesituation kann nicht behauptet werden, dass die Verfahrensabschnitte innert wesentlich kürzerer Zeit hätten abgeschlossen werden können.
Auch im Wechsel der Person des Sachbearbeiters kann nichts die Staatsanwaltschaft Belastendes gefunden werden. Bei der Fachgruppe 8 der Kriminalpolizei, die das Verfahren bearbeitet, handelt es sich um die sogenannte Ausbildungsgruppe der Staatsanwaltschaft: Für eine befristete Zeit zugeteilte Polizeimitarbeitende erhalten in dieser Gruppe die Möglichkeit, im Hinblick auf eine spätere berufliche Umorientierung erste Erfahrungen bei der Kriminalpolizei zu sammeln. Solche Einsätze sind befristet. Dementsprechend hat es nichts Aussergewöhnliches an sich, dass es zu einem Wechsel bei der Sachbearbeitung kommen kann. Es ist eine Tatsache, dass sich der neue Sachbearbeiter zuerst in die Verfahren einarbeiten muss, was naturgemäss zu gewissen Verzögerungen führen kann. Eine Information über den Personalwechsel an die Parteien wäre zwar wünschenswert, allerdings kann der Staatsanwaltschaft eine diesbezügliche Unterlassung aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Anzeigen nicht zum Vorwort gemacht werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im vorliegenden Verfahren am 13. November 2020 über den erfolgten Personalwechsel informiert worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 6).
3.3 Demnach ist festzuhalten, dass eine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung bei weitem nicht vorliegt. Dadurch erübrigt es sich, der Staatsanwaltschaft, wie vom Beschwerdeführer beantragt, irgendwelche Weisungen zu erteilen.
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von CHF 600.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.