Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.219

 

ENTSCHEID

 

vom 17. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 13. November 2020

 

betreffend erkennungsdienstliche Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ (Beschwerdeführer) sind bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mehrere Strafverfahren im Zusammenhang mit Kundgebungen hängig. Im vorliegenden Zusammenhang wird ihm Störung des öffentlichen Verkehrs (begangen am 30. November 2019) sowie Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, und Beschimpfung (begangen am 4. Juli 2020) vorgeworfen.

 

Am 13. November 2020 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Verteidigers zu diesen Vorwürfen einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er gestützt auf einen Befehl des Kriminalkommissärs erkennungsdienstlich behandelt und es wurde ihm ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgenommen. Am gleichen Tag verfügte der Staatsanwalt die Erstellung eines DNA-Profils (DNA-Analyse).

 

Mit Beschwerde vom 20. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer, den Befehl des Kriminalkommissärs hinsichtlich der Fingerabdrücke und nicht-invasiven Probenahme und die Verfügung zur DNA-Analyse kostenfällig aufzuheben, eventualiter deren Rechtswidrigkeit festzustellen, die abgenommenen DNA-Proben zu vernichten, allfällige Einträge in den DNA-Datenbanken zu löschen, die abgenommenen Fingerabdrücke zu vernichten und allfällige Einträge in daktyloskopischen Datenbanken zu löschen. Eventualiter beantragt er die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. November 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 9. April 2021 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 4. Mai 2021 auf eine Duplik verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw. bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 27. November 2020 abgewiesen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch bereits begründet, dass und weshalb es sich bei einem WSA nicht um siegelungsfähiges Material handelt, auf welches die Bestimmungen über das Entsiegelungsverfahren anwendbar wären (vgl. AGE BES.2019.98 vom 25. September 2019 E. 1.2).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer hält es für schleierhaft, inwiefern die DNA-Abnahme zur Aufklärung der ihm vorgehaltenen Delikte beitragen könne. Es sei umfangreiches Video- und Bildmaterial von den beiden Kundgebungen vorhanden, womit der Sachverhalt genügend erstellt sein sollte. Damit sei die Erforderlichkeit dieser Massnahme insbesondere aufgrund ihrer fehlenden Eignung nicht gegeben. Die Rechtsprechung über die Aufklärung unbekannter oder künftiger Fälle mittels DNA-Analyse (BGE 141 IV 87) bezeichnet der Beschwerdeführer als verfehlt. Sie könne einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht standhalten. Überdies bemängelt der Beschwerdeführer, es bestünden vorliegend keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für eine Verwicklung in andere – auch künftige – Delikte. Er sei nicht einschlägig vorbestraft, in einem Strafverfahren (VT.2018.3847) rechtskräftig freigesprochen worden und in bloss ein weiteres einschlägiges Strafverfahren verwickelt (VT.2019.8034). Der Beschwerdeführer bezweifelt sodann den Nachweis, dass er Bezug zu gewaltbereiten bzw. militanten Kreisen habe, die namentlich auch den Staat und seine Einrichtungen und Vertreter bekämpfen. Vielmehr liege eine Diskriminierung infolge politischer Anschauungen vor. Obwohl im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 30. November 2019 und 4. Juli 2020 auch gegen andere Personen Strafverfahren eröffnet worden seien, sei nur er erkennungsdienstlich erfasst worden. Darin liege ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft erwidert, der Sachverhalt sei nicht geklärt. Zwar seien beide genannten Ereignisse ausschnittsweise durch Video- und Fotoaufnahmen der Polizei dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe aber bislang jegliche Aussagen im Verfahren verweigert und scheine seine Anwesenheit an den fraglichen Tatorten zu bestreiten. Namentlich aufgrund der erkennungsdienstlich angefertigten Fotos und der Erhebung seiner Körpergrösse lasse sich der Vergleich mit den am Tatort erstellten Video- und Bildaufnahmen vornehmen und der Nachweis erbringen, dass es sich beim verdächtigen Täter um den Beschwerdeführer handle. Bezüglich unbekannter und künftiger Delikte hält die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine entschlossene, zielgerichtete Vorgehensweise vor, mit welcher er die Gewalt der weiteren Beteiligten gegen die Polizei zumindest unterstützt habe. Aufgrund dessen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschwerdeführer solche Taten nicht zum ersten Mal begangen haben könnte, sondern bereits über einschlägige Erfahrung im erklärten Kampf gegen staatliche Institutionen, deren Vertreter und andere missliebige Personen verfüge. Dafür spreche auch, dass er sich beim Vorfall vom 30. November 2019 inmitten des linksradikalen «Schwarzen Blocks» bewegt habe, was auf eine Vertrautheit mit den weiteren Beteiligten schliessen lasse, ansonsten seine Anwesenheit dort mit Sicherheit nicht geduldet worden wäre. Auch die Vorgänge vom 4. Juli 2020 stünden in einem offenkundigen Zusammenhang mit den Motiven und Absichten von – teils militanten – Personen, in deren Kreisen er sich bewegt habe. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer bereits früher, in ähnlichen Situationen, auf ähnliche Weise, deliktisch tätig geworden sein könnte, zumal bei der Staatsanwaltschaft etliche ungeklärte Delikte dieser Art, namentlich Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus öffentlichen Zusammenrottungen sowie Sachbeschädigungen, verzeichnet seien.

 

2.3      In seiner Replik macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei mittlerweile fallengelassen worden. Die Staatsanwaltschaft setze «unbewilligte» Demonstrationen zu Unrecht mit «illegalen» Demonstrationen und kriminellen Akten gleich. Die derzeit vorherrschende Praxis im Kanton Basel-Stadt im Umgang mit (bewilligten) Kundgebungen sei besorgniserregend. Lediglich aufgrund einer Teilnahme an Kundgebungen könne nicht auf eine generelle Kriminalität von Personen geschlossen werden, auch nicht aufgrund des vermeintlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers inmitten des «Schwarzen Blocks», zumal dies keine homogene Masse sei, in der sich alle kennen oder nur auserwählte Personen geduldet würden.

 

3.

3.1      Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff. mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 91 f.; je mit Hinweisen). Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGer 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 S. 90 f.; BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis; BGer 1B_381/2020 vom 15. März 2021 E. 2).

 

3.2      Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247). Zwangsmassnahmen wie die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit diese Massnahmen nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4, 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).

 

4.

4.1      Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 13. November 2020 durch einen Ermittlungsbeamten einvernommen. Sein Verteidiger [...] war anwesend. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er am Samstag, 30. November 2019 an der unbewilligten Kundgebung «Schweizweite Mobilisierung gegen den Krieg in Rojava» mitgewirkt habe (Verfahren VT.2020.2473). Die Demonstranten hätten den öffentlichen Verkehr behindert, Rauchtöpfe gezündet und Parolen skandiert. Der Beschwerdeführer sei im vordersten Bereich des Demonstrationszuges gewesen und habe auf der Mittleren Brücke ein Transparent hochgehalten. Es wurden ihm Fotos vorgelegt, die den Demonstrationszug und Rauchfahnen auf der Mittleren Brücke sowie den Beschwerdeführer zeigen sollen, wie er das Transparent hält. Ihm wurde zur Last gelegt, dass die Brückensperrung mit dem Transparent sein Plan gewesen sei und er junge Aktivisten für die Mitausführung angestiftet habe. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Auskunft.

 

Weiter hielt der Ermittlungsbeamte dem Beschwerdeführer vor, am Samstag, 4. Juli 2020 an der unbewilligten Demonstration «Basel Nazifrei-Prozess» mitgewirkt zu haben (Verfahren VT.2020.13148). Die Demonstranten hätten vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft die Strassenverzweigung blockiert und für einen längeren Zeitraum die Durchfahrt des Tram- und Individualverkehrs verunmöglicht. Die Zu- und Wegfahrt zur Staatsanwaltschaft, der Kriminalpolizei, des Migrationsamtes und des Untersuchungsgefängnisses Waaghof sei erheblich behindert worden. Trotz Anweisung der Polizei sei die Blockade vorerst nicht aufgegeben und die Arbeit der Polizei anlässlich der Personenkontrollen erheblich behindert worden. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen, aus der Flaschen gegen Polizeibeamte geworfen worden und dabei mindestens eine Polizistin erheblich verletzt worden sei. Überdies seien die Polizeibeamten aus der öffentlichen Zusammenrottung mit Zurufen wie «Faschisten», «Scheissbullen» oder «Scheissnazis» beleidigt worden. Schliesslich sei am Metallgeländer der Brücke Birsigviadukt verbotenerweise ein Transparent angebracht worden. Auch zu diesen Vorhalten machte der Beschwerdeführer keine Aussagen. Er weigerte sich, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen.

 

4.2      Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte: Fotografie der beschuldigten Person, Abnahme von Abdrücken von Finger, Hand, Ohren, Fuss und allenfalls Gebiss und Abdrücke weiterer für die Personenidentifizierung geeigneten Körpermerkmale, Abnahme eines WSA. Diese Massnahmen sind Zwangsmassnahmen und dürfen nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der StPO, die bei Zwangsmassnahmen gelten, erfüllt sind. So braucht es einen hinreichendem Tatverdacht, dass ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. Dies steht hier ausser Frage. Landfriedensbruch (Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), sind schwere Vergehen, deren Strafdrohung die für Vergehen vorgesehene Höchststrafe von 3 Jahren voll ausschöpft (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Für die Mitwirkung des Beschwerdeführers an beiden Demonstrationen bestehen mit den Fotografien in den Akten genügend konkrete Anhaltspunkte. Belegt ist ferner auch, dass durch die Demonstration vom 30. November 2019 der Tramverkehr im Bereich Clarastrasse und Mittlere Brücke für eine Dauer von ca. 20 Minuten blockiert wurde (Rapport der Kantonspolizei vom 29. November 2019 S. 3; E-Mail der Basler Verkehrsbetriebe vom 19. Dezember 2019) und dass anlässlich der Kundgebung vom 4. Juli 2020 eine Polizistin durch einen Flaschenwurf verletzt wurde (Rapport der Kantonspolizei vom 24. Juli 2020 S. 6; Arztzeugnis in den Akten).

 

4.3      Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Erstellung erkennungsdienstlicher Fotografien. Diese erweisen sich zur Aufklärung der Täterschaft des Beschwerdeführers an den zur Diskussion stehenden Vorfällen als erforderlich. Es ist schwer denkbar, wie die Identifikation der Personen auf dem Bildmaterial in den Akten anders dokumentiert werden könnte als durch den Vergleich mit erkennungsdienstlichen Fotografien, mit denen sowohl das Aussehen des Beschuldigten als auch dessen Personalien zweifelsfrei festgestellt werden. Zudem sehen sich Strafverfolgungsbehörden immer wieder damit konfrontiert, dass beschuldigte Personen ihr Aussehen verändern (Haare schneiden oder färben), weshalb die erkennungsdienstlichen Fotografien auch der Dokumentation des Äusseren des Beschuldigten zu einem tatnahen Zeitpunkt dienen (vgl. AGE BES.2019.15, BES.2019.161, BES.2019.150, je vom 20. März 2020 E. 4.3.1).

 

4.4      Demgegenüber erweisen sich die weiteren (angefochtenen) Zwangsmassnahmen (DNA-Abnahme und -Analyse, Fingerabdrücke) mit Blick auf die beiden Kundgebungen und die Ermittlungsergebnisse nicht als erforderlich. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Störung des öffentlichen Verkehrs im Fall der Demonstration vom 13. November 2019 ist durch die von der Polizei erstellten Fotos ausreichend dokumentiert. Durch die Erstellung des Fotos im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung (zu Vergleichszwecken) lässt sich die Täterschaft eindeutig ermitteln. Dass die betreffende Person an der Spitze des Zuges auf der Mittleren Brücke das Transparent hält, ergibt sich ebenfalls aus dem Foto, das von der Demonstration erstellt wurde. Ebenso verhält es sich mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an der unbewilligten Kundgebung vom 24. Juli 2020 vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft. Aufgrund des von der Polizei erstellten Bildmaterials und der im Anschluss an die Kundgebung durchgeführten Personenkontrolle (vgl. Rapport vom 24. Juli 2020 S. 25) ist die Identifikation eindeutig möglich. Eine DNA-Analyse und Fingerabdrücke sind dafür nicht notwendig. 

 

4.5      Die angefochtene erkennungsdienstliche Behandlung (einschliesslich der DNA-Analyse) steht und fällt mit ihrer Gebotenheit für die Aufklärung noch unbekannter bzw. zukünftiger Delinquenz. Diesbezüglich sind die Anforderungen – wie dargelegt – streng und stehen namentlich einer routinemässigen Durchführung entgegen (hiervor E. 3). Beim Interesse an der Identifikation von Tätern noch unbekannter (vergangener oder künftiger) Delikte steht die Gewalt gegen Menschen im Vordergrund. Solche wurde vorliegend anlässlich der Demonstration vom 4. Juli 2020 ausgeübt, als trotz vorgängiger Aufforderung der Polizei, den Platz sofort freizugeben, eine Flasche gegen eine Polizeibeamtin geworfen wurde (Rapport vom 24. Juli 2020 S. 3 bis 6 und 11). Der Beschwerdeführer hat die Flasche nicht selber geworfen, er beteiligte sich an der Demonstration aber aktiv, indem er entgegen der polizeilichen Aufforderung in der Menschenmenge verblieb, mittels Megaphon Durchsagen an die übrigen Teilnehmer richtete und während der Kundgebung die Kleider wechselte (Fotos in den Akten). Dies tat er, um eine Identifikation durch die Ordnungskräfte zu erschweren. Zudem wurden aus dem Kreise der Demonstranten Beschimpfungen gerufen (vgl. Rapport vom 24. Juli 2020 S. 5), die nicht nur beleidigend sind und von einem eigenwilligen Geschichtsverständnis zeugen, sondern auch geeignet sind, die Demonstrationsteilnehmer zu gewalttätigem Verhalten anzustacheln.

 

Weiter ergibt sich aus dem Strafregisterauszug (Stand 24. August 2020), dass bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer vier Verfahren hängig sind, wobei es bei den letzten beiden um die vorliegenden Verfahren geht. Gemäss Handnotiz sollen die Verfahren aus den Jahren 2018 und 2019 noch hängig sein. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme des Staatsanwaltes (act. 6) nicht eindeutig, wie es mit diesen Verfahren weitergehen soll. Nach unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers wurde ein Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen, so dass neben den beiden vorliegenden Verfahren jedenfalls noch ein weiteres Strafverfahren hängig ist. In diesem Verfahren (VT.2019.8034) werden dem Beschwerdeführer Sachbeschädigung sowie mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten vorgeworfen (Tatzeit 15. Oktober 2019).

 

Betrachtet man die Vorwürfe in der Gesamtschau, so ist der Beschwerdeführer zweimal an konfrontativ verlaufenen Demonstrationen aufgefallen. Er war in vorderster Reihe (Transparenttragen auf der Mittleren Brücke am 30. November 2019) oder als Wortführer (Benutzung des Megaphons am 4. Juli 2020) mit dabei. Jedenfalls die zweite Kundgebung ist nicht friedlich verlaufen. Bei dieser Sachlage ist von einer ungünstigen Prognose für unbekannte bzw. zukünftige Delikte im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, zumal mit dem Fotomaterial, das in Zusammenhang mit den beiden unbewilligten Demonstrationen erstellt wurde, erhebliche Anhaltspunkte für eine Betätigung in «gehobener» Position, nicht bloss als «Mitläufer», vorliegen. Es handelt sich somit bei den Fingerabdrücken, der WSA-Abnahme und der DNA-Analyse nicht um routinemässige Massnahmen. Vielmehr besteht die begründete Annahme, dass der Beschwerdeführer an weiteren illegalen Aktionen ähnlicher Machart teilnehmen wird (oder teilgenommen hat) und mit weiteren Vergehen (wie Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Landfriedensbruch, Störung des öffentlichen Verkehrs) zu rechnen ist. Daher können die angefochtenen Massnahmen den Ermittlungsbehörden sachdienliche Informationen zur Aufklärung von noch offenen oder zukünftigen Straftaten liefern.

 

4.6      Nach dem Gesagten wurden die Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer nicht wegen seiner politischen Ansichten oder einer blossen Demonstrationsteilnahme durchgeführt, sondern aufgrund der gesetzlichen Vorgaben über die Ermittlung von Straftaten. Grundrechte wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit müssen gemeinverträglich ausgeübt werden und können überdies nur für friedliche Demonstrationen in Anspruch genommen werden (BGE 127 I 164 E. 3d S. 173 f.; BGer 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.3; vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 260 N 8; AGE BES.2019.110 vom 28. August 2019 E. 3.3). Die Grundrechte erlauben es namentlich nicht, jedes störende und verletzende Verhalten gegenüber anderen Menschen zu rechtfertigen. Der Vorwurf der politischen Diskriminierung erweist sich daher als unbegründet.

 

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Allerdings übersteigt der mit Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 10,06 Stunden den in solchen Verfahren üblichen Aufwand (rund 6 Stunden; vgl. AGE BES.2020.207 vom 5. März 2021, BES.2020.109 vom 8. September 2020). Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2020 anwesend war und daher über ein Vorwissen verfügte, das ihr die Abfassung der Beschwerde erleichterte. Sodann wusste sie bereits, dass ein Wangenschleimhautabstrich nicht siegelungsfähig ist (vgl. hiervor E. 1.2 sowie AGE BES.2019.98 vom 25. September 2019 E. 1.2). Der entsprechende Siegelungsantrag mitsamt dem Exkurs zur Molekularbiologie und den Beweisanträgen zur Befragung von diversen Nobelpreisträgern erweist sich demnach nicht als notwendiger und gebotener Aufwand, der mit öffentlichen Geldern zu entschädigen wäre. Daher ist eine Kürzung des Aufwands auf das übliche Mass von 6 Stunden gerechtfertigt. Die amtliche Verteidigung ist zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

 

Dem Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).