Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.21

 

ENTSCHEID

 

vom 16. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o [...]                                                                                    Beschuldigter

c/o [...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Januar 2020

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung und Nötigung zum Nachteil von B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2).

 

Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein (Ziff. 1). Gleichzeitig verfügte sie, dass der von der Beschwerdegegnerin 2 verfasste Brief vom 8. Oktober 2019 in ungeschwärzter und teilgeschwärzter Version nur in versiegeltem Zustand zu den Akten genommen und von der Akteneinsicht gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. e der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ausgeschlossen wird (Ziff. 3). Hinsichtlich der Kosten der Strafuntersuchung erliess sie Folgendes: "Die Kosten folgen dem Strafbefehl".

 

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 Beschwerde und focht damit im Wesentlichen die Kostenregelung der angefochtenen Einstellungsverfügung (Ziff. 2) an. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt [...] sowie diverse Feststellungsbegehren und machte Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend. Ausserdem machte er sinngemäss eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts geltend und beantragte, ihm sei eine Kopie des von der Beschwerdegegnerin 2 verfassten Briefes vom 8. Oktober 2019 in ungeschwärzter Form auszuhändigen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2020 wurden beim Strafgericht Basel-Stadt die Verfahrensakten beigezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 27. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2

1.2.1   Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse hat eine Partei, wenn diese durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist. Diese unmittelbare Betroffenheit ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids und auch nur dann, wenn dieses belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält. Dementsprechend kann die beschuldigte Person eine Einstellungsverfügung in aller Regel nicht anfechten. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO und in Anwendung von Art. 52 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) von der Strafverfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt wird, in den Erwägungen der Einstellungsverfügung aber die Schuld des Täters festgestellt wird (Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 ff.). Die Beschwer ist ebenfalls zu bejahen, wenn sich die Beschwerde nicht gegen die Einstellungsverfügung als solches richtet, sondern lediglich gegen die damit verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO (vgl. statt vieler AGE BES.2020.62 vom 8. April 2020 E. 1.2).

 

1.2.2   Kein Rechtsschutzinteresse hat der Beschwerdeführer demnach an der Feststellung, er sei keine beschuldigte Person (Beschwerde, S. 10), sowie daran, dass die angefochtene Verfügung eine "täuschende" Rechtsmittelbelehrung gehabt habe (Beschwerde, S. 5). Ersteres ergibt sich bereits aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens. In Bezug auf die angeblich falsche Rechtsmittelbelehrung fehlt dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse, da er rechtzeitig und bei der richtigen Instanz Beschwerde erhoben hat.

 

1.2.3   In Bezug auf die Kostenfolgen sieht die angefochtene Einstellungsverfügung vor, diese "folgen dem Strafbefehl" (angefochtene Einstellungsverfügung, Ziff. 2). In Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird für alles Weitere ebenso auf den "zu erlassenden Strafbefehl wegen mehrfach versuchter Nötigung und Sachbeschädigung" verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Beschwerdeantwort einen Kostenbogen eingereicht und dazu ausgeführt, diesem könne entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer für die Einstellung keine Kosten entstanden seien. Die angefallenen und im Strafbefehl ausgewiesenen Kosten würden allesamt den Strafbefehl betreffen und seien für den Strafregisterauszug, den Anwalt der ersten Stunde, diverse Vorladungen, Porti und die Abschlussgebühr angefallen. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei zudem der Beschwerdegegnerin 2 zusammen mit dem Strafbefehl übermittelt worden, weshalb auch dafür keine zusätzlichen Kosten entstanden seien.

 

Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zutreffend. Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung betrifft das Strafverfahren SW 2018 1 2536. Die Beschwerdegegnerin 2 warf dem Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren vor, sie am 10. Januar 2018 am Weitergehen gehindert zu haben (vgl. Strafakten, 75 ff.). Den Akten kann weiter entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer zwei weitere Strafuntersuchungen (SW 2018 9 2252 und SW 2019 12 1208 [Strafakten, S. 116 ff. und S. 137 ff.]) liefen. In diesen Verfahren wurde er mit Strafbefehl vom 15. Januar 2020 wegen mehrfacher versuchter Nötigung sowie wegen Sachbeschädigung für schuldig erklärt und zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Abschlussgebühr von CHF 300.– sowie Auslagen von CHF 273.60, auferlegt (Strafakten, S. 164 f.). Dem Verfahren SW 2019 12 1208 liegt ein Strafantrag des Untersuchungsgefängnisses Waaghof vom 27. Dezember 2019 zu Grunde (vgl. Strafakten, S. 142), in welchem dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht wird, am 3. Dezember 2019 die Schlafmatratze seiner Gefängniszelle beschädigt zu haben (vgl. Strafakten, S. 140). Das Verfahren SW 2018 9 2252 wurde durch eine von Advokatin [...] eingereichte Strafanzeige vom 11. November 2018 eingeleitet und betreffen zwei Schreiben, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Strafvollzug geschickt haben soll (vgl. Strafakten, S. 118 f.). Die im Kostenbogen ausgewiesenen Kostenpunkte vom 3. August 2018 konnten damit offensichtlich nicht in den mit Strafbefehl vom 15. Januar 2020 abgeschlossenen Strafuntersuchungen angefallen sein, da diese erst nach dem 3. August 2018 eröffnet wurden. Vielmehr wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 von der Staatsanwaltschaft im nunmehr eingestellten Strafverfahren SW 2018 1 2536 am 3. August 2018 zu einer Einvernahme am 15. August 2018 vorgeladen wurde (vgl. Strafakten, S. 154), die Sendung der Beschwerdegegnerin 2 jedoch nicht zugestellt werden konnte und am 15. August 2018 der Staatsanwaltschaft retourniert wurde (vgl. Strafakten, S. 156 und S.  91). Die Staatsanwaltschaft hat demnach übersehen, dass die beiden Kostenpunkte "Schriftliche Vorladung STAWA" und "Porto Schweiz STAWA" vom 3. August 2018 in dem von der angefochtenen Einstellungsverfügung erfassten Strafverfahren angefallen sind und dem Beschwerdeführer durch die Kostenregelung im Strafbefehl vom 15. Januar 2020 auferlegt worden sind. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Kostenauflage beschwert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

Im Zusammenhang mit der Kostenauflage nicht eingetreten werden kann dagegen auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (Beschwerde, S. 7 f.). In dieser Hinsicht fehlt dem Beschwerdeführer die notwendige Beschwer (vgl. E. 1.2.1 oben).

 

1.3      Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde sodann ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt [...]. Ein solches ist grundsätzlich nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angefochtene Einstellungsverfügung zu behandeln, sondern in einem eigenständigen Verfahren nach den Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das vorliegende Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen (AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).

 

Auf dieses Ausstandsgesuch ist indessen nicht einzutreten. Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs.1 StPO); die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht (vgl. Boog, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 4). Der Beschwerdeführer führt neben den pauschalen Vorwürfen, der Staatsanwalt sei mit der Beschwerdegegnerin 2 befreundet und ihm gegenüber feindselig eingestellt, er habe sich des Amtsmissbrauchs schuldigt gemacht und habe gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstossen, keine den Ausstand begründenden Tatsachen auf. Weder bringt er für seine Vorwürfe irgendwelche Nachweise vor, noch ist sein Ausstandsgesuch damit genügend substantiiert. Darüber hinaus sind seine Vorwürfe, zumindest hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens, aufgrund der durch Staatsanwalt [...] verfügten Verfahrenseinstellung ohnehin widerlegt. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten.

 

1.4      Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die diversen Feststellungsbegehren, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren stellt. Insofern er verlangt, es sei festzustellen, dass er sich einer Therapie unterziehe und er verheiratet sei (vgl. Beschwerde, S. 3 f.), er eine Ratenzahlung mit der Beschwerdegegnerin 2 betreffend Genugtuungszahlungen getroffen habe (vgl. Beschwerde, S. 4) oder er die Beschwerdegegnerin 2 trotz der falschen Anschuldigungen nicht hasse (Beschwerde, S. 4), ist festzuhalten, dass sich diese nicht gegen die angefochtene Einstellungsverfügung und auch ansonsten nicht gegen eine beschwerdefähige Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) richten. Diese können demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden.

 

1.5      Schliesslich ist auch auf die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO hat zwar eine an einem Verfahren beteiligte Partei grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht. Aus den Akten wird jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft gestellt hätte. Darüber hinaus ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Gesuch um Akteneinsicht nunmehr an das Strafgericht zu stellen hat. Wie der Begründung der Einstellungsverfügung entnommen werden kann, wurde das Strafverfahren SW 2018 1 2536 bereits mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2018 abgeurteilt, weshalb aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem das Verfahren nun eingestellt worden ist. Das zur Frage stehende Schreiben ist demnach dem noch hängigen Strafverfahren SW 2018 9 2252 zuzuordnen. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den bei diesem Verfahren ergangenen Strafbefehl vom 15. Januar 2020 Einsprache erhoben hat und das Verfahren an das Strafgericht überwiesen worden ist, hat letzteres nunmehr die Verfahrensleitung und entscheidet über entsprechende Akteneinsichtsgesuche.

 

1.6      Zusammenfassend ist damit lediglich auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie den geltend gemachten Genugtuungsanspruch einzutreten.

 

2.        

2.1      Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Kostenregelung in der angefochtenen Verfügung. Er macht geltend, er habe die Verfahrenskosten in keiner Art und Weise verursacht, weshalb ihm diese nicht auferlegt werden dürften (Beschwerde, S. 6 f.).

 

2.2      Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4). Diese Rechtsprechung findet jedoch keine Anwendung in Fällen, in welchen ein Verfahren wegen eines Verhaltens, das grundsätzlich einen Straftatbestand erfüllt, lediglich aus Opportunitätsgründen – mangels Vorliegens eines Strafbedürfnisses – eingestellt wird.

 

2.3      Wie bereits unter E. 1.2.3 oben ausgeführt, wurden dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Kosten im Zusammenhang mit der Vorladung der Beschwerdegegnerin 2 zu einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auferlegt. Dabei dürfte es sich indessen um ein Versehen der Staatsanwaltschaft gehandelt haben. Dies geht insbesondere aus ihrer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 27. Februar 2020 vor, macht sie darin nämlich geltend, dem Kostenbogen könne entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer im eingestellten Verfahren keine Kosten entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigte somit offensichtlich nicht, dem Beschwerdeführer Kosten des nunmehr eingestellten Strafverfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO ausnahmsweise aufzuerlegen, sondern nahm irrtümlich an, dass die beiden fraglichen Kostenpunkte in einem der anderen beiden Strafverfahren angefallen sind. Eine Ausnahmesituation im obenerwähnten Sinne (vgl. E. 2.1 oben) ist denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb in dieser Hinsicht teilweise gutzuheissen. Die Kosten für die schriftliche Vorladung vom 3. August 2018 sowie die Portogebühren der dazugehörigen Postsendung sind auf die Staatskasse zu nehmen.

 

3.

Der Beschwerdeführer macht weiter einen Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch geltend. Er begründet dies sinngemäss damit, dass aufgrund der Anschuldigungen und des dadurch eingeleiteten Strafverfahrens seine psychische Gesundheit beeinträchtigt worden sei. Zudem müsse der grosse Einsatz, mit dem er sich im Strafverfahren zur Wehr habe setzen müssen, angemessen entschädigt werden (Beschwerde, S. 5).

 

Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Für den Bestand eines Genugtuungsanspruchs sind sodann die allgemeinen Kriterien nach Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) massgebend. Eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist allerdings nur bei ausgeprägten Formen der durch strafprozessuale Untersuchungshandlungen erfolgten Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Als Ursache für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung nennt das Gesetz beispielhaft den Freiheitsentzug. Denkbar sind aber auch etwa eine breite Publizität des Verfahrens durch Medienberichterstattung, publik gewordene Hausdurchsuchungen, verfahrensbedingte Familien- und Eheprobleme (beispielsweise Scheitern der Ehe infolge der Strafuntersuchung), eine sehr lange Verfahrensdauer und Ähnliches (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 27, mit Hinweisen). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt dagegen im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1816). Damit Anspruch auf Genugtuung besteht, müssen erschwerende Umstände hinzukommen. Die beschuldigte Person muss durch das Vorgehen der Behörden, über die blosse Führung des Strafverfahrens hinaus, in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwerwiegend verletzt worden sein (AGE AS.2011.13 vom 23. November 2012 E. 4.2.1). Ausser in den Fällen des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen. In den Fällen einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung obliegt es demgegenüber der Strafbehörde, zu beweisen, dass diese nicht in besonderem Masse persönlichkeitsverletzend war, was etwa bei sehr kurzer Haft der Fall sein kann (vgl. TPF 2014 66 E. 14.1 S. 82; Wehrenberg/Frank, a.a.O. Art. 429 N 27 und 431 N 13).

 

Der Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, dass ihm durch das Strafverfahren ein verfahrensbedingter Aufwand angefallen sei. Weder beziffert und belegt er diesen jedoch noch behauptet er, dass es sich dabei um Verdienstausfall gehandelt habe. Somit ist sein Entschädigungsbegehren abzuweisen, zumal dem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger darüber hinaus ohnehin zuzumuten ist, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Die beschuldigte Person, die beispielsweise ein- oder zweimal zu einer Verhandlung zu erscheinen hat, hat demgemäss im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085 ff., 1330; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 431 N 6).

 

Auch die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Über seine pauschalen Ausführungen hinaus, wonach er in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt worden sei, substantiiert er die Verletzung seiner Persönlichkeit nicht. Insbesondere wird aus seinen Behauptungen nicht ersichtlich, dass eine allfällige Persönlichkeitsverletzung die dargestellte Schwere erreicht hätte. Vielmehr lassen diese auf eine Belastung schliessen, welche für eine betroffene Person in diesem Ausmass mit einem Strafverfahren üblicherweise einhergeht. Somit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

 

4.

Aus Vorgesagtem erhellt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde dagegen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Damit ist auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Beschwerde, S. 5) gegenstandslos geworden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2020 (VT.2018.17791) gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten des Staates.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.