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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.220
ENTSCHEID
vom 4. März 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
ohne festen Wohnsitz
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft
Sachverhalt
Am 28. Mai 2018 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Gästen und Angestellten der X____, die im Innern der Bar ihren Anfang nahm. Die Beteiligten begaben sich später via Lift auf den [...]. Der Beschwerdeführer sowie B____ und C____ wurden durch die Staatsanwaltschaft angeklagt und am 8. November 2019 durch das Strafgericht Basel-Stadt beurteilt. Der Beschwerdeführer wurde der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Es wurde eine Landesverweisung von 4 Jahren ausgesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und das Berufungsverfahren am Appellationsgericht hängig (SB.2020.29). Die auf der anderen Seite beteiligten D____ sowie die Security-Mitarbeiter E____, F____ und G____ wurden mit Strafbefehlen des Raufhandels schuldig erklärt und erhoben dagegen jeweils Einsprache. Das Einspracheverfahren ist am Strafgericht pendent (ES.268.2020).
Der Beschwerdeführer erachtet den Sachverhalt in den Strafbefehlen als unvollständig, da es auf dem [...] zu nicht angeklagten Übergriffen auf ihn gekommen sei. Er gelangte mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020 betreffend «Erlass einer Nichtanhandnahme oder Einstellungsverfügung» ans Appellationsgericht. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung begangen habe. Sie sei anzuweisen, die Begehren des Beschwerdeführers auf Erhebung einer Anklage/Erlass eines Strafbefehls oder alternativ Erlass einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung in Bezug auf die Vorfälle auf dem [...] vom 27. Mai 2018 innert 10 Tagen zu behandeln. Es sei zudem festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gegen die gesetzliche Weiterleitungspflicht bei Eingaben an eine unzuständige Amtsstelle verstossen habe. Unter o/e- Kostenfolge mit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft nahm dazu mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 Stellung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 17. Dezember 2020.
Für das Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Einspracheverfahrens ES.2020.268 beigezogen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde kann gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch eine Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind somit auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig, das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; GUIDON, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels noch vorliegen, ansonsten das Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist. Dieses Erfordernis gilt auch für Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (GUIDON, a.a.O., Art. 396 N 19). Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben, da diese seiner Aufforderung, weitergehende Anklage zu erheben, einen Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen bzw. nicht anhand zu nehmen, nicht nachgekommen ist. Dieser Zustand hält an, womit das erforderliche aktuelle Rechtschutzinteresse gegeben ist und auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2020 geltend, der strafrechtlich relevante Sachverhalt lasse sich in drei Phasen unterteilen: Die Auseinandersetzung in der X____, deren Fortgang beim Lift und die letzte Phase auf dem [...] (Beschwerde Rz. 13.). Er wirft den drei Security-Mitarbeitern strafbare Handlungen in den Abschnitten zwei und drei vor, D____ in allen drei Handlungsabschnitten (Beschwerde Rz. 14.-15.). Obschon die wesentlichen, mutmasslich strafbaren Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers in der dritten Phase stattgefunden hätten, würden in dieser Phase im Strafbefehl keinerlei strafbare Handlungen geschildert, weshalb bereits der Strafgerichtspräsident verfügt habe, für diesen Handlungsabschnitt sei entweder eine Nichtanhandnahme- oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen, was die Staatsanwaltschaft indes bis heute nicht getan habe (Beschwerde Rz. 20. ff). Auch die Staatsanwaltschaft scheine jedoch im Gegensatz zum Strafgerichtspräsidenten davon auszugehen, dass der Strafbefehl auch strafbares Verhalten der Beschuldigten in Abschnitt drei mitumfasse (Beschwerde Rz. 23.).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 fest, die subjektive Sicht des Beschwerdeführers sei für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Es sei vielmehr Sache des Strafgerichts, die vorhandenen Beweise zu würdigen und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Verfahrenshoheit liege derzeit beim Strafgericht und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft. Es handle sich um einen Sachverhaltskomplex, der in einem Verfahren zu würdigen sei, woran auch nichts ändere, dass sich der Sachverhalt nach Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in mehrere Handlungsabschnitte unterteilen lasse. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft bei hängigem Einspracheverfahren in derselben Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung erlasse.
Die vorhandenen Videoaufnahmen vom [...] würden keine zusätzlichen strafbaren Handlungen der Beschuldigten zeigen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gehe die Staatsanwaltschaft in «Abschnitt 3» nicht von strafbarem Verhalten aus. Der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen auch nie explizit auf diese Videosequenz bezogen, sondern geltend gemacht, er und sein Bruder seien weggerannt und dann seitlich vom [...] bei einem Zaun noch einmal angegriffen worden. Diese Örtlichkeit sei jedoch nicht videoüberwacht, weshalb sich diese Behauptung aus Sicht der Staatsanwaltschaft niemals rechtsgenüglich werde nachweisen lassen. Eine diesbezügliche Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung sei bei dieser Sachlage weder erforderlich noch angezeigt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen nicht schwer gewesen seien, weshalb die Angriffe auf seine körperliche Integrität nicht das von ihm behauptete Ausmass gehabt haben könnten.
2.3 Der Beschwerdeführer geht mit der Staatsanwaltschaft soweit einig, als die Verfahrenshoheit betreffend den angeklagten Sachverhalt beim Strafgericht liegt. Hingegen könne ein Sachverhalt, der zugestandenermassen nicht angeklagt worden sei, nicht rechtshängig sein (Replik vom 17. Dezember 2020). In den Strafbefehlen wird geschildert, dass D____, E____, F____ und G____ den Beschwerdeführer verfolgt und vergeblich versucht hätten, ihn zu Fall zu bringen. Nicht Teil des Strafbefehls ist hingegen die Schilderung des Beschwerdeführers, auf welche die Staatsanwältin in ihrer Stellungnahme Bezug genommen hat, er und sein Bruder hätten auf dem [...] die Flucht ergriffen und seien dann bei einem Zaun von mehreren Personen gestellt und angegriffen worden, wobei sie in dieser Phase die gravierendsten Übergriffe erlebt hätten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2018, S. 17 ff.).
Wenn von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, dass seine Sicht der Dinge nicht Eingang in den Sachverhalt der Strafbefehle gefunden habe, gilt es zu unterscheiden. Ein Strafverfahren wegen Raufhandels bringt stets eine Vielzahl von Aussagen der Beteiligten mit sich, die sich in aller Regel nicht vollständig zur Deckung bringen lassen. Es kommt der Staatsanwaltschaft die Aufgabe zu, sämtliche Sachbeweise und Zeugenaussagen zu würdigen und sich auf einen Sachverhalt festzulegen, ohne dass jede Abweichung von der Darstellung eines Beteiligten zu einer separaten Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung führt ‒ der Tatbestand des Raufhandels wurde gerade deshalb geschaffen, um den Beweisschwierigkeiten bei körperlichen Auseinandersetzungen mit mehreren Personen mit Tötungs- oder Verletzungsfolge zu begegnen (Ege, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Auflage 2020, Art. 133 N 2).
Der vom Beschuldigten behauptete Übergriff auf dem [...] und insbesondere das Geschehen abseits der Kameras, stellt hingegen einen vom vorangegangenen Geschehen im [...] zeitlich und räumlich klar abgegrenzten neuen Tatvorwurf dar, welcher in Form einer Anklage bzw. eines Strafbefehls, einer Verfahrenseinstellung oder allenfalls einer Nichtanhandnahme zu behandeln ist. Die Staatsanwaltschaft hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Bedarf für eine Erweiterung der Anklage sieht. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 vertretene Position, der behauptete Übergriff lasse sich mangels Kameras an dieser Örtlichkeit niemals rechtsgenüglich nachweisen und eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung sei bei dieser Sachlage nicht angezeigt, kann jedoch nicht dazu führen, dass dieser Tatvorwurf unbehandelt bleibt. Die von der Staatsanwaltschaft festgestellte Beweislosigkeit müsste vielmehr eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben, die gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO vorgesehen ist, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers beanzeigten Sachverhalt zeitnah mit einer Verfahrenseinstellung oder allenfalls einer Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln.
3.
3.1 Weiter wird die Staatsanwaltschaft bezichtigt, ihrer Pflicht nicht nachgekommen zu sein, die bereits als Rechtsverweigerungsbeschwerde formulierte Eingabe vom 26. November 2020 im Falle des Beharrens auf ihrem Standpunkt an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten (Beschwerde, Rz. 56. ff.). Die Staatsanwaltschaft sei mehrfach auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden. Es handle sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine nicht zuständige Behörde eine Eingabe von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleite (Beschwerde, Rz. 47).
3.2 Beim genannten Schreiben an die Staatsanwaltschaft handelte es sich jedoch nicht um eine versehentlich an die falsche Behörde gerichtete Eingabe ‒ der Rechtsvertreter war nie der Ansicht, die Staatsanwaltschaft sei in dieser Sache Beschwerdeinstanz ‒ , sondern um eine bewusst an die Staatsanwaltschaft gerichtete Aufforderung, nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers tätig zu werden. Schon deshalb geht die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter später selbst vorschlug, die Staatsanwaltschaft solle ihm seine Unterlagen zurücksenden, wenn sie diese nicht selbst weiterleite. Dies geschah in der Folge und der Beschwerdeführer konnte seine Beschwerde rechtsgültig erheben. Es geht nicht an, dass der Rechtsvertreter nach Durchführung des von ihm selbst vorgeschlagenen Procederes ebendieses der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf macht. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde in der Hauptsache durch, weshalb er nur einen geringen Anteil der ordentlichen Verfahrenskoten zu tragen hätte. Umständehalber wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Rechtsvertreter wird gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe vom 28. Mai 2018 auf bzw. um den [...] das Verfahren einzustellen oder die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.
Auf die Auferlegung einer reduzierten Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet. Dem Rechtsvertreter, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'380.‒, ein Auslagenersatz von CHF 86.75 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 112.95 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).