Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.221

 

ENTSCHEID

 

vom 29. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Dezember 2020

 

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Betrug. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 ordnete sie in diesem Zusammenhang die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin an, welche im Anschluss an eine Einvernahme vom 7. Dezember 2020 vollzogen wurde. Begründet wurde die angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung bzw. Identifizierung in vorliegender Sache und der Sachdienlichkeit für allfällige spätere Verfahren.

 

Hiergegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 9. Dezember 2020, mit der beantragt wird, die angefochtene Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die erhobenen Daten zu vernichten sowie innert anzusetzender Frist gegenüber dem Gericht zu bestätigen, dass die Vernichtung vollständig erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2021 unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. A____ ist durch die angeordnete bzw. bereits vorgenommene Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).

 

2.2      Die erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).

 

3.

3.1      Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 selbst einräumt, können die erkennungsdienstlich erhobenen Daten in der laufenden Untersuchung nicht zur Identifikation der bereits namentlich bekannten Beschwerdeführerin dienen. Es bestehen indes entgegen ihrer Ansicht auch keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass A____ in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte: Zwar dürfte die Beschwerdeführerin effektiv gewisse finanzielle Schwierigkeiten haben, zumal sie in der Einvernahme zur Person vom 7. Dezember 2020 angegeben hat, CHF 15'000.– Schulden zu haben bzw. anlässlich ihrer Befragung (zur Sache) desselben Tages ausgeführt hat, einen Kredit in Höhe von CHF 15’000.– aufgenommen zu haben. Darüber hinaus ist aus dem sich in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszug des Kanton Basel-Stadt ersichtlich, dass sie eine vom 28. Oktober 2020 datierende, offene Betreibung in Höhe von CHF 412.14 aufweist. Aus dieser allgemeinen Feststellung, die im Übrigen auf nicht wenige Personen zutreffen dürfte, lässt sich aber mangels anderweitiger Hinweise nicht ableiten, dass die vorstrafenlose Beschwerdeführerin ihren Finanzbedarf in der Vergangenheit deliktisch gedeckt hat bzw. in Zukunft decken könnte. Daraus, dass sich A____ gegenüber dem Bankpersonal anlässlich der Abhebung von CHF 30‘000.– als Enkeltochter der Geschädigten ausgegeben haben soll und ihr Verhalten deshalb besonders dreist erscheine, kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht auf solche Anhaltspunkte geschlossen werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstlich erhobenen Daten zur Abklärung allfälliger weiterer Delikte sachdienlich sein könnten, zumal Betrugsdelikte eine Einflussnahme auf das Opfer voraussetzen und die Beschwerdeführerin im zu untersuchenden Sachverhalt eine gute Bekannte des mutmasslichen Opfers war. Insofern ist die angeordnete Zwangsmassnahme zur Abklärung weiterer Delikte zumindest beim der Beschwerdeführerin bisher vorgeworfenen modus operandi untauglich.

 

3.2      Nach dem Gesagten bestehen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte und dient die angeordnete Massnahme auch nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist demnach nicht verhältnismässig und die erhobenen Daten der Beschwerdeführerin sind zu vernichten. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Staatsanwaltschaft in der Vergangenheit erkennungsdienstlich erhobene Daten auf gerichtliche Anordnung hin nicht vollständig gelöscht haben könnte bzw. die Beschwerdeführerin solche auch nicht spezifiziert, erscheint die beantragte Löschungsbestätigung aber nicht notwendig.

 

4.

4.1      Damit muss an sich nicht mehr auf die Kritik an der Begründung der Verfügung vom 2. Dezember 2020 eingegangen werden. Festzuhalten bleibt, dass die Begründung nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen muss (AGE BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments (Befehl). Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber der betroffenen Person anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (AGE BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

 

4.2      Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2020, die Empfangsbestätigung der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2020. Es ist daher – wie die Staatsanwaltschaft geltend macht – davon auszugehen, dass die Zwangsmassnahme am 7. Dezember 2020 im Anschluss an die Einvernahme, in welcher A____ die Anschuldigungen der Geschädigten im Einzelnen vorgehalten wurden, vollzogen worden ist. In diesem Gesamtkontext dürfte sich die Kurzbegründung der Staatsanwaltschaft als noch knapp ausreichend erweisen. Indes wäre es analog dem standardmässigen Vorgehen der Jugendanwaltschaft künftig wünschenswert, wenn im Sinne eines Protokolls das Datum und die exakte Zeit des Vollzugs sowie der Name der dafür verantwortlichen Person daraus eindeutig ersichtlich wären (Art. 199 StPO). Damit könnten künftig Unklarheiten bezüglich der entscheidenden Frage des Datums der Eröffnung der Verfügung und des Vollzugs der Zwangsmassnahme vermieden werden. Dies umso mehr, als der entsprechende Befehl vorliegend vom 2. Dezember 2020 datiert, während die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, der Vollzug der Massnahme stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der gleichentags durchgeführten Einvernahme, was zumindest prima vista missverständlich ist.

 

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dafür keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für ihre Rechtsvertretung auszurichten (Art. 428 StPO). Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist indessen nicht der zwischen dem Anwalt und seiner Mandantschaft vereinbarte Stundenansatz, sondern der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO) in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl. die Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 2 des seit 1. Januar 2021 geltenden Honorarreglements [SG 291.400]). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 HO zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falls und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar im Rahmen einer Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.– (AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 3, BES.2020.197 vom 22. Februar 2021 E. 4.2). Dementsprechend ist die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung auf 4,25 Stunden zu CHF 250.–, zuzüglich CHF 70.– Auslagenentschädigung und 7,7 % MWST, insgesamt somit CHF 1'219.70, zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Dezember 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten der Beschwerdeführerin zu vernichten.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1'219.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.