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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.223
ENTSCHEID
vom 27. Mai 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. Dezember 2020
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Oktober 2020 wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt (Probezeit 3 Jahre). Er erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf kostenlose Akteneinsicht. Mit der gleichen Verfügung wurde das Einspracheverfahren zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen.
Gegen diese Verfügung führt A____, vertreten durch Advokat [...], am 18. Dezember 2020 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Feststellung, dass für die Akteneinsicht durch Zusendung eines USB-Sticks keine Kosten erhoben, eventualiter bloss CHF 31.75 (statt der volle Betrag von CHF 65.–) in Rechnung gestellt würden. Weiter ersucht er um Feststellung, dass dem Verteidiger die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten und die Anfertigung von Kopien in den Räumen der Staatsanwaltschaft nicht ermöglicht worden und diese Möglichkeit künftig zu gewähren sei. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2021 kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. In der Sache hält sie dem Verteidiger vor, er habe den Wunsch nach Akteneinsicht vor Ort nicht erwähnt, sondern nach Aufforderung durch die Staatsanwältin auf dem Formular «Akteneinsicht Ausübungsmodus» den Ausübungsmodus via elektronischen Datenträger angekreuzt. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 hat die Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Aufforderung hin das Formular «Akteneinsicht Ausübungsmodus» nachgereicht.
Der Beschwerdeführer hat am 10. Februar 2021 repliziert. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2021 ist ihm die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Duplik vom 9. März 2021 mitgeteilt, dass die Strafgerichtspräsidentin im dort hängigen Verfahren das Gesuch um amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unterdessen abgewiesen habe. Die Akteneinsichtsgebühr könne in der vorliegenden Konstellation einzig mittels Einsprache gegen den Strafbefehl angefochten werden.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.
1.2 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf kostenlose Akteneinsicht richtet (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), ist seine Beschwerde sachlich zulässig. Das Beschwerderecht erstreckt sich praxisgemäss auf Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht (AGE BES.2020.78 vom 5. Mai 2020, BES.2019.199 vom 17. März 2020, BES.2019.228 vom 24. Dezember 2019). Das Akteneinsichtsrecht ist ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung durch eine beschuldigte Person gerügt werden kann.
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 zugestellt, so dass die 10-tägige Beschwerdefrist am 18. Dezember 2020 endete (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Stempel der Appellationsgerichtskanzlei ist die Beschwerde am 22. Dezember 2020 am Schalter des Appellationsgericht eingereicht worden. Ausgehend von dieser Stempelung erhebt die Staatsanwaltschaft den Einwand, das Rechtsmittel sei verspätet erhoben worden. Im Widerspruch dazu behauptet der Beschwerdeführer in der Replik, die Beschwerde sei am 18. Dezember 2020 bei der Post aufgegeben worden. Die Angabe des Beschwerdeführers erweist sich als zutreffend. Abklärungen bei der Appellationsgerichtskanzlei haben ergeben, dass mehrere Beschwerden in einem Sammelcouvert eingereicht wurden, so dass zwei verschiedene Verfahren betroffen waren und das Zustellcouvert im anderen Verfahren abgelegt wurde. Daher hat die Kanzlei bei der internen Verarbeitung der Rechtsschrift aus Versehen einen Schaltereingang (statt Posteingang) angenommen. Entscheidend ist vorliegend aber, dass das Sammelcouvert mit der Beschwerde bei der Post am 18. Dezember 2020 rechtzeitig aufgegeben wurde. Zusammenfassend ist die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden, so dass im Umfang der sachlichen Zulässigkeit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage für die Akteneinsicht mit der abgewiesenen amtlichen Verteidigung. Sie führt aus, eine Einsicht in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft wäre durchaus möglich gewesen, wenn der Verteidiger dies gewünscht hätte. Er habe auf dem Formular .kteneinsicht Ausübungsmodus» aber ausdrücklich das Erstellen und Zusenden von Aktenkopien in elektronischer Form angekreuzt. Eine kostenlose Zusendung solcher Akten stehe nur bei bereits erfolgter Bestellung der amtlichen Verteidigung zur Verfügung.
2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die «Art und Kosten» der ihm gewährten Akteneinsicht. Die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Räumen der Staatsanwaltschaft werde auf dem Formular nicht erwähnt und widerspreche den Erfahrungen; entsprechende Anfragen würden gegenüber dem Verteidiger seit Jahren abschlägig beantwortet. Er sei mit der Gebühr von CHF 65.– für die Zustellung der elektronischen Akten auf einem USB-Stick nicht einverstanden. Er hätte lieber vor Ort Akteneinsicht genommen und Kopien angefertigt und sei höchstens bereit, in diesem Umfang Gebühren zu tragen, nämlich im Betrag von CHF 31.75.
3.
3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Das Einsichtsrecht muss so gehandhabt werden, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen; BGer 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 5.2.1; BGer 6B_614/ 2016 vom 23. März 2017 E. 1.1). Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten richtet sich nach der gesetzlichen Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO. Der Entscheid über die Akteneinsicht liegt bei der Verfahrensleitung nach Art. 102 Abs. 1 StPO. Zu den Ausübungsmodalitäten bestimmt das Gesetz, dass Akten «am Sitz der betreffenden Strafbehörde» einzusehen sind. Den Rechtsbeiständen der Parteien (und anderen Behörden) können sie in der Regel zugestellt werden (Art. 102 Abs. 2 StPO). Bei der Einsichtnahme vor Ort (am Sitz der Behörde) handelt es sich gemäss den Materialien um eine «weit verbreitete Regel», wogegen der Anspruch auf Zustellung der Akten personell (Rechtsbestände der Parteien und andere Behörden) und aus anderen Gründen (umfangreiche Akten, Eigenbedarf der Behörde) eingeschränkt werden könne (vgl. Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1162).
3.2 Grundregel ist nach diesen Ausführungen die Einsichtnahme vor Ort. Dieser Ausübungsmodus steht allen einsichtsberechtigten Personen offen. Die Aktenzustellung hat ergänzenden Charakter. Sie wurde als Privilegierung für einen bestimmten Personenkreis geschaffen, um im Justiz- und Behördenwesen tätigen Personen den Behördengang zu ersparen. Die seit Jahrzehnten bestehende Einsichtsmöglichkeit am Behördensitz wird damit nicht relativiert und es gibt keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber sie selektiv für Strafverteidiger hätte ausser Kraft setzen wollen. Die gesetzlichen Einschränkungen des Ausübungsmodus’ beziehen sich durchwegs auf die Zustellungsmodalität, die nicht allen Einsichtsberechtigten und nicht in allen Situationen garantiert werden kann. Demgegenüber lässt sich der Ausübungsmodus am Sitz der Behörde nicht auf Ausnahmefälle reduzieren.
3.3 Nach diesen Ausführungen kann der Staatsanwaltschaft nur soweit gefolgt werden, als sie die die Akteneinsicht in den Räumen der Staatsanwaltschaft als «durchaus möglich» bezeichnet. Nicht geteilt werden kann indessen ihre Ansicht, dass der Verteidiger es versäumt habe, ein entsprechendes Gesuch zu stellen, und dass eine Akteneinsicht vor Ort zur Schonung der Ressourcen nur in Ausnahmefällen gewährt werden könne (vgl. angefochtene Verfügung S. 2; Vernehmlassung Ziff. 1.3).
Was zunächst das fehlende Ersuchen des Verteidigers angeht, so hat die Staatsanwaltschaft diese Möglichkeit selber beseitigt. Sie hat das Formular betreffend die Akteneinsicht, das in seiner früheren Fassung dem Gericht bekannt ist, abgeändert, indem sie die Variante «Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft durch persönliches Erscheinen» gestrichen hat. Das Formular «Akteneinsicht Ausübungsmodus» wurde von der Staatsanwaltschaft gestaltet und dem Verteidiger vorgelegt, damit dieser bei einer der aufgeführten Modalitäten ein Kreuz setzen sowie Datum und Unterschrift einfügen kann. Platz für eigene Bemerkungen und Wünsche der Verteidigung ist nicht vorgesehen. Die zur Verfügung gestellten Modalitäten hat also die Staatsanwaltschaft als Urheberin des Formulars zu vertreten ebenso wie deren Fehlen, und es wäre treuwidrig, wenn sie dem Verteidiger diesbezüglich einen Verzicht unterstellen würde.
Zudem liesse sich der Wille des Verteidigers aufgrund seiner Angaben auf dem Formular auch nicht eindeutig ermitteln, da eine Mehrfachwahl vorliegt: Der Verteidiger hat nicht nur den Datenträger mit den Aktenkopien bestellt, sondern auch die Modalität «ohne Rechnung» (für den Fall bewilligter amtlicher Verteidigung) angekreuzt, wobei er damals noch keine Kenntnis hatte, ob sein Gesuch um amtliche Verteidigung bewilligt werden würde oder nicht. Es kann ihm also kein vorbehaltsloses Einverständnis mit der Kostenfolge bzw. Rechnungsstellung unterstellt werden.
3.4 Bei der gegebenen Lage ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Verteidiger wie jedem Einsichtsberechtigten zustand, das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten am Sitz der Staatsanwaltschaft auszuüben. Der Verteidiger hätte von dieser Möglichkeit nach seinen glaubhaften Darlegungen zweifellos Gebrauch gemacht, wenn die Staatsanwaltschaft sie auf dem Formular belassen hätte. Es ist daher nicht gerechtfertigt, dem Verteidiger die Mehrkosten der Ersatzlösung bzw. das Zahlungsrisiko zu überwälzen.
Immerhin wurde dem Beschuldigten mit der Aktenlieferung auf dem Datenträger eine valable Alternative geboten, so dass sein Verteidiger tatsächlich Akteneinsicht nehmen konnte. Mit der getroffenen Lösung konnte er Zeit für den Gang an den Behördensitz einsparen. Die Schlechterstellung bezieht sich einzig auf jenen Umfang der Kosten, der die vor Ort zu bezahlenden Kopiergebühren übersteigt. Daher ist die erhobene Gebühr für die Akteneinsicht auf das vom Verteidiger im Eventualstandpunkt anerkannte Mass von CHF 31.75 herabzusetzen.
Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft zu empfehlen, zur Vermeidung vergleichbarer Konflikte zur früheren Praxis zurückzukehren und die Akteneinsicht am Sitz der Behörde im Formular wieder explizit zur Wahl anzubieten.
3.5 Die Kostenreduktion im vorliegenden Einzelfall bedeutet aber nicht, dass damit die Zustellung von Aktenkopien (auf Papier oder Datenträger) generell günstiger oder gar kostenlos würde. Die Gebührenregelung für Fotokopien und Datenträger gemäss § 10 der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) wird mit dem vorliegenden Entscheid nicht in Frage gestellt. Die Zustellung der Akten stellt eine Privilegierung bestimmter Einsichtsberechtigter dar, um diesen die Arbeit zu erleichtern. Die für die Kopien erhobene Gebühr ist grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 102 N 4 f.).
Ebenfalls nicht beurteilt werden vorliegend Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie. Dem Verteidiger war in einem anderen Verfahren die Akteneinsicht vor Ort wegen Corona verwehrt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2). Entgegen dieser Vermutung begründete die fallführende Staatsanwältin im vorliegenden Verfahren den Wegfall der Einsichtsmöglichkeit am Behördensitz aber explizit nicht mit Corona-Massnahmen, sondern führte aus, dass keine allgemein gültige Weisung des Ersten Staatsanwaltes hinsichtlich der Akteneinsicht zu Zeiten der Corona-Pandemie bestanden habe und dies kein Hindernis dargestellt hätte (Vernehmlassung Ziff. 1.2). Überdies wurde das vorliegende Einsichtsgesuch vom 29. Oktober 2020 kurz nach Ankündigung der herbstlichen Corona-Massnahmen gestellt, als die weitere Entwicklung kaum absehbar war.
3.6 Nicht einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren betreffend Handhabung der Akteneinsicht in künftigen Fällen. Die Beschwerdeinstanz kann selber (reformatorisch) entscheiden oder die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ein gesetzliches Weisungsrecht steht ihr bei Beschwerden betreffend Verfahrenseinstellung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Ausserhalb dieser – hier nicht betroffenen – Sachbereiche erlässt die Beschwerdeinstanz in der Regel keine Weisungen, denn ihre Aufgabe besteht in der Prüfung angefochtener Verfügungen und Verfahrenshandlungen (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Ihre Funktion als Rechtsmittelbehörde muss von jener einer Aufsichtsbehörde oder einer Untersuchungsbehörde unterschieden werden (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 397 N 6b; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 397 N 9). Mit Beschwerde können konkrete Verfahrensschritte (oder Versäumnisse) eines spezifischen Verfahrens angefochten, aber keine Weisungen für das Verhalten der Staatsanwaltschaft in weiteren, künftigen Verfahren bewirkt werden. Es muss daher bei den Erwägungen bleiben, die vorliegend zur Kostenreduktion der Akteneinsicht und zur Empfehlung der Anpassung des Formulars führen (hiervor E. 3.4). Künftige Streitigkeiten können im Einzelfall jederzeit mittels Beschwerde einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden.
Nicht einzugehen ist ferner auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er sich in der Replik (Ziff. 2) gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung wendet. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 7. Dezember 2020 lediglich hinsichtlich der Akteneinsicht, nicht jedoch hinsichtlich der amtlichen Verteidigung angefochten. Er kann sein Rechtsmittel nach Fristablauf nicht auf einen weiteren Entscheidpunkt ausdehnen (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9e; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 396 N 4). Auch insoweit ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. In Anwendung der Befugnis zum reformatorischen Entscheid (Art. 397 Abs. 2 StPO) sind die Kosten für die Akteneinsicht auf CHF 31.75 herabzusetzen.
4.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu verlegen, wobei ein Nichteintretensentscheid nach ausdrücklicher Vorschrift als Unterliegen zu werten ist (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat bloss teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben.
Dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt (Verfügung vom 11. Februar 2021). Die Entschädigung ist mangels Kostennote zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Sache nur relativ kurze Ausführungen gemacht hat, so dass ein Zeitaufwand von insgesamt 2 Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Der Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2020 wird aufgehoben. In Bewilligung des Eventualantrags des Beschwerdeführers wird die Gebühr für die Lieferung der Aktenkopien auf Datenträger auf CHF 31.75 herabgesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Verteidiger [...] wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).