Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.38

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführer 1

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

B____                                                                          Beschwerdeführer 2

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel               Beschwerdegegnerin

 

C____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 27. Januar 2020

 

betreffend Einstellungsverfügung

 


Sachverhalt

 

Am 4. Oktober 2018, gegen 20:45 Uhr, kam es auf dem Gelände der Messe Basel zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A____ und B____ (Beschwerdeführer 1 und 2) einerseits und einer Gruppe von sechs Kontrahenten, darunter C____ (Beschuldigter), andererseits. Dabei erlitten die zwei damals 14- und 17-jährigen Brüder A____ und B____ teilweise erhebliche Verletzungen. Am 30. Januar 2019 eröffnete die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine Strafuntersuchung, welche sie in Bezug auf C____ am 27. Januar 2020 mit einer Einstellungsverfügung abschloss (Verfahrens-Nr.: VJ.2018.[...]).

 

Hiergegen haben A____ und B____, vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokatin [...], am 13. Februar 2020 Beschwerde erhoben. Sie beantragen, es sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 27. Januar 2020 im Verfahren VJ.2018.[...] aufzuheben und sie sei anzuweisen, Anklage gegen C____ wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung zu erheben, eventualiter habe sie einen Strafbefehl gegen C____ wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung zu erlassen, unter o/e-Kostenfolge bzw., für den Fall des Unterliegens, bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wurde den Parteien Kenntnis von der Beschwerde gegeben. Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dem Rechtsvertreter von C____ ist die Beschwerde zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Eine Stellungnahme ist (bis zum Entscheiddatum) nicht eingegangen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 zog Advokatin [...] ihr Eventualbegehren zurück und reichte eine Kostennote ein.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens VJ.2018.[...] sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Der 2001 geborene A____ ist inzwischen volljährig, der 2004 geborene B____ ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2019.3 vom 19. Juni 2019 E. 1). Ihre Beschwerde vom 13. Februar 2020 gegen die am 3. Februar 2020 (Postquittung Beschwerdebeilage) eröffnete Verfügung ist form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).

 

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber („Aussage gegen Aussage“-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen).

 

2.2      Die Jugendanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, der Beschuldigte habe sich zwar aktiv am Raufhandel beteiligt, gestützt auf seine glaubhaften und mit jenen seiner Kollegen übereinstimmenden Aussagen sei jedoch davon auszugehen, dass er die Streitenden lediglich habe scheiden wollen und sich danach ausschliesslich gewehrt habe. Gegenbeweise oder –indizien bestünden keine. Der Beschuldigte habe damit gerechtfertigt gehandelt und sich gemäss Art. 133 Abs. 3 (recte: 2) StGB nicht strafbar gemacht (act. 1).

 

2.3      Im vorliegenden Fall stehen sich widersprechende Aussagen der Beschwerdeführer und des Beschuldigten hinsichtlich seines Tatbeitrags gegenüber. Miteinzubeziehen sind die Aussagen der übrigen Mitbeschuldigten sowie des Zeugen D____, der zufällig auf die Schlägerei aufmerksam geworden ist und als einzige Drittperson keiner Konfliktpartei angehört.

 

2.3.1   Der Beschwerdeführer 1 hat die Tat wie folgt geschildert: Er sei am 4. Oktober 2018 mit dem Beschwerdeführer 2, seinem jüngeren Bruder, vom Boxtraining kommend zum [...] gelaufen, als sie an einer Gruppe von etwa acht ihnen unbekannter Jugendlicher vorbeigekommen seien. Einer von diesen, er habe sich später als E____ herausgestellt, habe ihnen zugepfiffen und sie mit der Hand zu sich gewinkt. Er habe sie dumm angemacht, die Fäuste geballt und zu einem eins gegen eins herausgefordert. Danach habe sich die ganze Gruppe im Halbkreis um die beiden Brüder aufgestellt. Nach einem verbalen Geplänkel habe er der erste Typ, E____, auf einmal begonnen, auf ihn einzuschlagen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich gewehrt, worauf der Typ seine Freunde zur Hilfe gerufen, bzw. ihnen gesagt habe, sie sollen alle «drauf». Als sein Bruder ihm zur Hilfe gekommen sei, sei er auf den Boden geschleudert worden. Am Schluss seien beide Beschwerdeführer am Boden gelegen und es sei von der ganzen Gruppe auf sie eingetreten worden, unter anderem gegen Kopf und Rücken. Als ein Passant mit Hund vorbeigekommen sei, habe die Gruppe aufgehört. In Bezug auf den Beschuldigten zeigte sich der Beschwerdeführer 1 erstaunt darüber, dass dieser für sich reklamiert, er habe ihn und E____ trennen wollen. Er glaube dies nicht, sondern gehe davon aus, dass er ebenfalls auf ihn «drauf» gewollt habe. Dies, weil er versucht habe, auf ihn einzuschlagen. Das habe sein Bruder zu verhindern versucht, weshalb der Beschuldigte dann eben auf seinen Bruder los sei. Er glaube auch nicht, dass es nur zwei Schläge gewesen sein sollen, die der Beschuldigte seinem Bruder verpasst habe. Vielmehr glaube er, dass er auch gegen ihn getreten habe, er habe es jedoch nicht erkennen können, weil es dunkel gewesen sei (Einvernahmen A____ vom 11. Oktober 2018, S. 2 f. und vom 7. März 2019 S. 4, 7 f.).

 

2.3.2   Der Beschwerdeführer 2 bestätigte die Darstellung der Vorgeschichte im Wesentlichen. In Bezug auf das Kerngeschehen sagte er aus, er habe «einen weggeschupft», dann seien etwa fünf auf ihn losgegangen. Er sei auf den Boden geworfen und es sei auf ihn eingetreten worden. Er habe sich nur schützen können, indem er mit seinen Armen seinen Kopf abgedeckt habe. In einer zweiten Befragung gab er an, alle Personen der gegnerischen Gruppierung hätten sich eingemischt und sich auf die beiden Brüder aufgeteilt. Es habe keinen gegeben, der E____ und den Beschwerdeführer 1 habe trennen wollen. Zwar könne er sich nicht an den Beschuldigten erinnern, er wüsste jedoch nicht mal, wer ihn zu Boden geworfen habe. Nur dass es passiert und er danach gekickt worden sei, das wisse er (Einvernahmen B____ vom 10. Oktober 2018 S. 2 ff und vom 7. März 2019 S. 8 f.).

 

2.3.3   Der Zeuge D____ hat ausgeführt, er sei mit seinem Hund unterwegs gewesen, als er zwei Gruppen, bestehend aus ca. sechs bzw. zwei Personen, bemerkt habe und ihnen mit Distanz gefolgt sei. Es sei plötzlich losgegangen. Fünf bis sechs Täter, mindestens aber drei von ihnen, seien gegen die zwei anderen tätlich geworden. Zuerst seien Fäuste geflogen. Dann seien die beiden Opfer ziemlich schnell zu Boden gegangen, worauf die Tätergruppe heftig auf sie eingetreten habe. Er habe geschrien, dass sie aufhören sollen und seinen Hund zum Bellen veranlasst. Daraufhin seien die Täter geflüchtet (Einvernahme D____ vom 9. Oktober 2018 S. 2).

 

2.3.4   Der Beschuldigte hat zum Vorfall ausgesagt, die Auseinandersetzung habe sich daran entzündet, dass E____ die Beschwerdeführer provozierend angesprochen und die Konfrontation gesucht habe. Es habe sich eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer 1 entwickelt, bei der E____ «ziemlich abbekommen» habe. Der Beschuldigte sei deswegen zum Beschwerdeführer 1 gegangen und habe von hinten versucht, ihn an den Hüften von E____ wegzuziehen. Aufgrund dessen habe ihn der Beschwerdeführer 2 von der Seite attackiert und ihm 4-5 schnelle Schläge gegen den Kopf verpasst. Er habe sich zu diesem hingedreht und mit 1-2 Schlägen einen links-rechts Konter gegeben, wobei er den Beschwerdeführer 2 mindestens einmal im Gesicht getroffen habe. Danach sei ihm F____ zur Hilfe gekommen. Dieser habe den Beschwerdeführer 2 zu Boden geworfen und gemeinsam mit weiteren auf ihn eingetreten. Er habe F____ vom Beschwerdeführer 2 weggezogen und sich ein wenig entfernt. Am Schluss sei auch der Beschwerdeführer 1 am Boden liegend getreten worden, woran sich zumindest G____ beteiligt habe. Demgegenüber habe sich H____ im Hintergrund aufgehalten, über die Beteiligung von I____ könne er keine Angaben machen (Einvernahmen C____ vom 23. November 2018 S. 3, 5, 7 und vom 7. Februar 2019 S. 4 f.).

 

2.3.5   Es trifft zu, dass sämtliche Mitbeschuldigten von C____ diesen nicht weitergehend belastet haben.

 

G____ bestätigte, dass «ein Kollege», den er erst nicht namentlich nennen wollte, versucht habe, den Beschwerdeführer 1 und E____ zu trennen, worauf sich der Beschwerdeführer 2 eingeschaltet und dann erst selbst «eine verpasst» bekommen habe und schliesslich von einem weiteren Mitglied der Gruppe niedergerungen worden sei. Im weiteren Verlauf gab er an, es handle sich um C____, der vom Beschwerdeführer 2 angegangen worden sei. C____ habe sich nur verteidigt (Einvernahme G____ vom 22. November 2018 S. 5). E____ sagte ebenfalls aus, dass der Beschuldigte einen Schlag vom Beschwerdeführer 2 erhalten habe, als er versucht habe, ihn (E____) vom Beschwerdeführer 1 zu trennen (Einvernahme E____ vom 22. November 2018 S. 7). I____ erklärte, der Beschuldigte sei zuerst vom Beschwerdeführer 2 geschlagen worden, bevor er sich gewehrt habe (Einvernahme I____ vom 22. November 2018 S. 7). F____ fügte bei, dass H____ derjenige gewesen sei, der gar nichts gemacht habe. Der Beschuldigte sei jener gewesen, der E____ und den Beschwerdeführer 1 habe trennen wollen, worauf er selbst vom Beschwerdeführer 2 geschlagen worden sei. Der Beschuldigte habe jedoch niemanden geschlagen und sich bloss mit den Händen geschützt. Er (F____) sei deswegen ausgerastet, habe den Beschwerdeführer 2 hochgehoben, auf den Boden geschleudert und ihn gegen den Hinterkopf gekickt. Der Beschuldigte habe ihn dann weggezogen (Einvernahme F____ vom 23. November 2018 S. 2 ff., 6). Auch H____ gab an, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer 1 von E____ wegziehen wollen. Dabei sei der Berufungskläger 2 auf ihn losgegangen und habe ihn geschlagen, worauf sich der Beschuldigte mit den Fäusten gewehrt habe (Einvernahme H____ vom 23. November 2018 S. 4, 6).

 

2.4

2.4.1   Diese Aussagen erscheinen mit Blick auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten a priori zwar entlastend. Eine summarische Würdigung der Aussagen ergibt indes verschiedene Ungereimtheiten, welche ihre Glaubhaftigkeit insgesamt in Frage stellen. So hat beispielsweise F____ ausgesagt, der Beschuldigte habe selbst nie zugeschlagen, sondern lediglich seine Hände schützend über den Kopf gehalten, obschon dies nicht einmal vom Beschuldigten selbst vertreten wird (Einvernahme F____ vom 23. November 2018 S. 5 f.). In der zweiten Einvernahme relativierte F____ auch seinen eigenen Tatbeitrag massiv, was seinen Schilderungen insgesamt wenig Gewicht verleiht. I____ sagte aus, G____ habe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und E____ schlichten wollen, was offensichtlich nicht stimmt. Danach entlastete er den Beschuldigten mit derselben Begründung, wobei er jedoch einmal nicht wissen will, wie sich dieser gegen die Attacke des Beschwerdeführers 2 gewehrt habe. Er könne einzig sagen, der Beschuldigte habe «zurückangegriffen». Ebenso gut könnte dieser es also nicht bei einem oder zwei Konterschlägen belassen haben. Auf den Vorwurf, er solle den Beschwerdeführer 2 selbst geschlagen haben, antwortete I____, er habe bloss den Beschuldigten und den Beschwerdeführer 2 trennen wollen (Einvernahme I____ vom 29. Januar 2019 S. 3 f.). Diese Aussage steht im Widerspruch zur Darstellung, nach der F____ den Beschuldigten und den Berufungskläger 2 getrennt habe, als er den Berufungskläger 2 auf den Boden geschleudert habe. Auch die Aussagen von I____ entsprechen in bedeutenden Punkten mutmasslich nicht der Wahrheit. Sämtliche Mitbeschuldigten haben zudem der Darstellung widersprochen, wonach E____ sie zur Hilfe gerufen oder aufgefordert habe, alle gemeinsam auf die Opfer «draufzugehen». Dies haben beide Beschwerdeführer indes mehrmals ausgesagt, sodass auch hier Aussage gegen Aussage steht.

 

Die Mitbeschuldigten wurden im Vorverfahren ein zweites Mal befragt. Wurden bereits bei den ersten Einvernahmen bloss wenige stichhaltige und teilweise widersprüchliche Äusserungen gemacht, so wird für die späteren Befragungen erkennbar, dass die untereinander befreundeten Mitbeschuldigten in der Zwischenzeit offensichtlich die Absprache getroffen haben, sich gegenseitig nicht weiter zu belasten.

 

2.4.2   Dass grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beteiligten frei zur Sache geäussert haben, illustriert eine WhatsApp-Konversation von E____, in welcher dieser den Mitbeschuldigten H____ wegen seines Aussageverhaltens massiv unter Druck setzt. Während E____ ihn bei der Polizei «von A bis Z in Schutz genommen» bzw. jeden einzelnen aus der Gruppe geschützt habe, habe H____ ihn angeschwärzt und als denjenigen bezeichnet, der dem Beschwerdeführer 1 den ersten Schlag ausgeteilt habe. Dies sei eine «31er-Aktion» gewesen. Er drohte H____ damit, ihn fortan ebenfalls zu belasten, selbst wenn H____ seine Lehrstelle deswegen verlöre. Daraufhin zeigte sich H____ noch im Chat reumütig und gab bei der folgenden Einvernahme am 4. April 2019 mehrheitlich an, sich nicht mehr an das Geschehene zu erinnern. Weiter wird aus einem auf WhatsApp geführten Gruppenchat, in welchem sich wenige Stunden nach dem Vorfall wiederum E____ und hauptsächlich I____ über Recht und Unrecht der begangenen Taten austauschen, für alle Beteiligten der hohe soziale Druck ersichtlich, den hauptsächlich E____, der bereits bei der Schlägerei die Rolle des Provokateurs eingenommen hatte, auf die anderen ausübt.

 

2.4.3   Die Jugendanwaltschaft stützt sich im angefochtenen Entscheid ebenfalls auf den angesprochenen Gruppenchat und verweist auf eine Wortmeldung des Beschuldigten, nach der er E____ und den Beschwerdeführer 1 habe trennen wollen und daraufhin vom Beschwerdeführer 2 geschlagen worden sei. Sie wertet dies als entlastendes Indiz, weil der Beschuldigte die Äusserung gegenüber seinen eigenen Freunden in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe gemacht habe, deren Chatverlauf nicht für die Strafverfolgungsbehörden bestimmt gewesen sei. Dies geht am Beweisthema vorbei. Es ist nicht umstritten, wie die Jugendanwaltschaft selbst feststellt, dass der Beschuldigte in die bereits tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführer 1 und E____ eingegriffen hat, sondern ob seine Schläge, die er danach dem Beschwerdeführer 2 ausgeteilt hat, als Abwehrhandlungen zu werten sind oder ob sie über die blosse Verteidigung hinausgingen. Hierzu findet sich im Chatprotokoll keine Aussage, weshalb ihn dieses weder be-, noch entlastet.  

 

2.4.4   Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten, auf denen die Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2020 massgeblich beruht, mit erheblichen Zweifeln behaftet sind. Zumindest durch E____ wurde zudem aktiv kolludiert. In Bezug auf konkrete Tathandlungen sind die Schilderungen offensichtlich auf die Entlastung der Mitglieder der eigenen Gruppe ausgerichtet. Wo nicht auf Wahrnehmungslücken verwiesen wird, sind die Belastungen stets in einen rechtfertigenden Kontext eingeordnet. Vorliegend sind keine objektiven Beweismittel greifbar und es handelt sich um eine Aussage gegen Aussage-Konstellation. Angesichts des inkonsistenten Aussageverhaltens der Beschuldigten sind die Darstellungen zum Vornherein nicht geeignet, in Bezug auf C____ eine Verfahrenseinstellung zu begründen.

 

2.4.5   Die Jugendanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid auch auf die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers 1 Bezug genommen. Sie erwog im Wesentlichen, er habe «undifferenziert» ausgesagt, sämtliche Personen der gegnerischen Gruppierung seien beteiligt gewesen und dass er angegeben habe, lediglich zu glauben, dass der Beschuldigte ebenfalls auf ihn drauf wollte, was sein Bruder zu verhindern versucht habe. Es handle sich «nota bene lediglich um Vermutungen» des Beschwerdeführers 1.

 

Schon der zugestandene Sachverhalt präsentiert sich derart, dass zumindest fünf, teilweise volljährige, Mitbeschuldigte massive Gewalt gegen die beiden Opfer angewendet haben, darunter gegen einen damals 14-jährigen Jungen. Als C____ sich in die Auseinandersetzung einmischte, musste sich der Beschwerdeführer 1 bereits gegen E____, allenfalls auch schon gegen G____, zur Wehr setzen, die ihn sodann zu Boden schlugen. Illustrativ machte der Beschwerdeführer 1 folgende Angabe: «In einer solchen Situation weiss man nicht, wie viele Leute auf einem eintreten oder einen schlagen. Man versucht einfach, nicht totgeschlagen zu werden.» (Einvernahme A____ vom 7. März 2019 S. 4). Auch der Beschwerdeführer 2 gab an, er wisse wohl, dass er getreten worden sei, auch wenn er angesichts der Mehrzahl der ihm unbekannten Angreifer nicht sagen könne, von wem alles. Dass jemand geschlichtet habe, verneinte er jedoch eindeutig. Dass die Opfer während des Tatgeschehens mehrere parallel ablaufende Vorgänge nicht vollständig überblicken konnten, darf die Strafverfolgungsbehörde nicht ohne nähere Prüfung zur Begründung der Einstellungsverfügung heranziehen. Wenn sich das Zugestehen von Unsicherheiten in einem grundsätzlich schlüssig geschilderten Sachverhalt durch die Umstände erklären lässt, macht dies die Aussagen der Opfer nicht unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als dass in der angefochtenen Verfügung unbesehen auf die Darstellung der Beschuldigten abgestellt wird, welche ihrerseits in zahlreichen Punkten keine Angaben zum Kerngeschehen machen konnten und deren Darstellungen sich teilweise erheblich widersprechen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Würdigung der Opferaussagen als selektiv und überspitzt. Mit den belastenden Aussagen der Beschwerdeführer bestehen Indizien, die für die Schuld von C____ sprechen.

 

2.5      Angesichts der zweifelhaften Beweislage und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist zusammenfassend festzuhalten, dass das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs betreffend C____ zu entscheiden hat. Es wird zu ermessen haben, ob der Einmischung in die Auseinandersetzung zwischen E____ und dem Beschwerdeführer 1 lediglich schlichtender Charakter zukam, ob er sich als Teil einer Gruppe gegenüber dem zwei Jahre jüngeren, 14-jährigen Beschwerdeführer 2 einzig mit Schlägen gegen Kopf behelfen konnte und insbesondere, ob er es bei den beiden zugestandenen Schlägen belassen hat. (Auch) in Bezug auf die übrigen (zur Tatzeit) minderjährigen Beschuldigten dürfte je nach Verfahrensverlauf eine Hauptverhandlung durchzuführen sein, bei welcher das Gericht die Beschuldigten und die Opfer anzuhören haben würde. Eine Verfahrenseinstellung in Bezug auf C____ rechtfertigt sich somit auch aus verfahrensökonomischer Sicht nicht (vgl. vorstehend E. 2.1).

 

Damit sind die Beschwerden gutzuheissen und die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, das Vorverfahren im Hinblick auf die Anklageerhebung oder den Erlass eines Strafbefehls fortzusetzen.

 

3.        

3.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 

3.2      Die Beschwerdeführer haben zudem Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Advokatin [...] macht mit Honorarnote vom 15. Mai 2020 einen Zeitaufwand von fünf Stunden geltend. Dieser erweist sich als angemessen und ist praxisgemäss indes zu einem Ansatz von CHF 250.–, anstelle der geltend gemachten CHF 300.–, zu entschädigen, ausmachend CHF 1’250.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 96.70. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 103.70. Insgesamt beläuft sich die angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren somit auf CHF 1'450.40.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wird angewiesen, die gegen C____ geführte Strafuntersuchung VJ.2018.[...] zwecks Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls fortzusetzen.

 

            Es werden keine Kosten gesprochen.

 

            A____ und B____ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'450.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer 1 und 2

-       Beschuldigter

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.