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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.39
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 20. Januar 2020
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft gegenüber A____ (Beschwerdeführerin) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie die DNA-Analyse (Verfügungen vom 20. Januar 2020) anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen die entsprechenden Verfügungen am 14. Februar 2020 beim Appellationsgericht form- und fristgerecht Beschwerde erhob,
dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. März 2020 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,
dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020, 1B_286/2020 und 1B_287/2020) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und 1B_293/2020),
dass die Sistierung mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 aufgehoben wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. April 2021 von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. das Verfahren im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs eingestellt worden ist,
dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 6),
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist (die diesem zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des DNA-Profil-Gesetzes zu vernichten),
dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die ergriffenen Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig gewesen seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu verzichten ist,
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.