|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2020.48
ENTSCHEID
vom 19. März 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Am 18. September 2012 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen eine ihm namentlich unbekannte Mitarbeiterin der Postfiliale [...] Strafanzeige wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem [...]-Los von [...]. Am 24. März 2015 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B____ wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem [...]-Los von [...].
Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht ein. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen C____ sowie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4).
1.2.2 Soweit verständlich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Untersuchungsbeamten mehrfach mündlich auf Umstände hingewiesen, welche den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt in Bezug auf den Vorfall im Zusammenhang mit dem [...]-Los belegen würden. Da die Beamten dies ignoriert hätten, habe er selbständig Untersuchungen durchgeführt und feststellen müssen, dass [...] und die Loterie [...] einen mathematischen Code entwickelt hätten, mit welchem sie in Zusammenarbeit mit Kioskbesitzern, Kioskmitarbeitern und diversen anderen Personen die Bevölkerung betrügen würden. Dadurch sei er insbesondere bei drei Vorfällen betroffen gewesen.
1.2.3 Aus den Akten wird ersichtlich, dass in Bezug auf die Strafanzeige vom 18. September 2012 im Zusammenhang mit dem [...]-Los die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren S121004 178 am 29. Januar 2015 eine Einstellungsverfügung erliess. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid BES.[...] ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Auf die weitere Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 24. März 2015 (S150325 102) betreffend den von ihm geltend gemachten Betrug im Zusammenhang mit dem [...]-Los trat die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Dezember 2015 nicht ein. Diese Nichtanhandnahmeverfügung blieb ebenfalls unangefochten. Da damit sowohl die Einstellung des Strafverfahrens S121004 178 sowie die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens S150325 102 in Rechtskraft erwuchsen, sind beide Strafverfahren beendet, weshalb sich die Staatsanwaltschaft von vornherein keine Rechtsverzögerung zu Schulden kommen lassen konnte. Auf die diesbezügliche Rechtsverzögerungsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
1.2.4 In Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Kauf eines Lotterieloses am 15. Mai 2015 bei einem Kiosk in Delémont ist den Akten zu entnehmen, dass er im Rahmen einer undatierten Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft zwar einen weiteren Betrugsfall für einen Betrag von rund CHF 200'000.- erwähnte (Strafakten [...], S. 3 f), welcher in Delémont zu seinen Lasten begangen worden sein soll. Allerdings hat er bei der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt diesbezüglich weder Strafanzeige gestellt noch geht den Akten hervor, dass eine solche im Kanton Jura gestellt und das Strafverfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet worden wäre. Dementsprechend ist auch in dieser Hinsicht auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten.
1.3 Gänzlich unverständlich ist schliesslich der Antrag des Beschwerdeführers, wonach polizeiliche Massnahmen im Auftrag des Betreibungsamt Basel-Stadt zu unterbinden seien. Weder legt der Beschwerdeführer dar, welche konkreten polizeilichen Massnahmen er damit anfechten möchte, noch sind entsprechende Verfügungen den Akten zu entnehmen. Damit ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten.
1.4 Schliesslich ist auch auf das Ausstandsgesuch gegen C____ nicht einzutreten. Abgesehen davon, dass es sich beim Vorwurf, sie habe sich beim Entscheid BES.[...] mit der Staatsanwaltschaft "abgesprochen", um eine unsubstantiierte Behauptung handelt, für die der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise erbringt, wirkt C____ am vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits gar nicht mit. Somit ist auch auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.
2.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen Kosten. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Wie aus den vorgehenden Ausführungen ersichtlich wird, war die Beschwerde darüber hinaus von vornherein aussichtslos (Art. 29 Abs. 3 BV), weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Vertretung abzuweisen ist (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf das Ausstandsgesuch gegen C____ wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.