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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.54
ENTSCHEID
vom 8. April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 27. Februar 2020
betreffend Verweigerung des Teilnahmerechts
Sachverhalt
Am 18. Februar 2020 wurde der siebzehnjährige A____ von der Jugendanwaltschaft zur Verhaftung und gleichentags europaweit zur Fahndung ausgeschrieben. Hintergrund ist der Verdacht, A____ habe zusammen mit einem mitbeschuldigten Erwachsenen zu Beginn des Jahres 2020 eine Frau vergewaltigt und sexuell genötigt. Gegen den mitbeschuldigten Erwachsenen läuft eine von der Staatsanwaltschaft geführte Strafuntersuchung und dieser befindet sich seit dem 14. Februar 2020 in Untersuchungshaft.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 teilte Advokat [...] der Jugendanwaltschaft mit, dass er die Interessen von A____ vertrete und ersuchte um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Dem Schreiben legte der Advokat einen Brief des A____ bei, mit welchem dieser [...] um die Vertretung seiner Interessen bittet, gleichzeitig mitteilt, dass er nicht in der Schweiz weilt und in Bezug auf den im Jugendstrafverfahren abzuklärenden Tatvorwurf gegen ihn ausführt: «…Zum Fall kann ich sagen das die Sachen nicht so stimmen wie sie dargestellt werden im 20 Minuten…». Beigelegt wurde dem Anwaltsschreiben auch eine Kopie der portugiesischen Identitätskarte von A____. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 25. Februar 2020 wurde [...] als amtlicher Verteidiger des A____ eingesetzt. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 ersuchte der nun anwaltlich vertretene A____ um Zusicherung des freien Geleits (Art. 204 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) für die Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft. Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 27. Februar 2020 abgewiesen. Angeboten wurde dem Beschwerdeführer eine Aussetzung der laufenden internationalen Personenfahndung, um ihm die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Mit einer weiteren Eingabe vom 27. Februar 2020 ersuchte der amtliche Verteidiger unter anderem um Gewährung des Teilnahmerechts der Verteidigung sowie der beschuldigten Person an sämtlichen Beweiserhebungen, insbesondere an sämtlichen Teilnahmen von mitbeschuldigten Personen und Auskunftspersonen. Mit begründeter Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 27. Februar 2020 wurde nebst anderem verfügt, dass das Gesuch von A____ um Teilnahme an den Einvernahmen der mitbeschuldigten erwachsenen Person abgewiesen werde (Ziff. 3).
Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 hat A____ Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 27. Februar 2020 eingereicht. Er beantragt die Aufhebung von deren Ziffer 3, wobei dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger das Teilnahmerecht an sämtlichen Einvernahmen der mitbeschuldigten erwachsenen Person zu bewilligen sei, dies alles unter o/e- Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung.
Mit Stellungnahme vom 19. März 2020 beantragt die Jugendanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge, wobei sie die ursprüngliche Begründung in der angefochtenen Verfügung ergänzt.
Mit Replik vom 25. März 2020 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und äussert sich zu den ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme der Jugendanwaltschaft.
Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 39 Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um Teilnahme an der Einvernahme der mitbeschuldigten erwachsenen Person, mithin gegen die Ablehnung seiner Teilnahme bei einer Beweisabnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO und damit gegen eine der Beschwerde zugängliche Verfügung der Staatsanwaltschaft (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 16). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde wird eingetreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Gericht überprüft die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Jugendanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs um Teilnahme an der Einvernahme der mitbeschuldigten Person in der angefochtenen Verfügung mit der fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren gegen die erwachsene mitbeschuldigte Person. Gemäss Art. 11 JStPO seien Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche getrennt zu führen. In getrennt geführten Verfahren komme den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Die Jugendanwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 140 IV 172. Mit Stellungnahme zur Beschwerde führt die Jugendanwaltschaft aus, der Ausschluss an der Teilnahme ergebe sich zusätzlich aus einer analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO. Der Ausschluss rechtfertige sich nämlich auch wegen der bestehenden Kollusionsgefahr und sei zulässig, solange noch keine erste Einvernahme des Beschwerdeführers habe stattfinden können. Zu vergleichen seien dazu BGer 6B_256/2017 vom 12. September 2018 sowie BGE 139 IV 25 und 141 IV 220.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt monieren, der in BGE 140 IV 172 gezogene Umkehrschluss zu Art. 147 Abs. 1 StPO, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zukommt, weshalb kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme besteht, sei im vorliegenden Fall sachlich nicht gerechtfertigt. Es handle sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor Jugendanwaltschaft und im Verfahren gegen die mitbeschuldigte erwachsene Person vor der Staatsanwaltschaft um je ein Verfahren, welches im gleichen Lebenssachverhalt gründe, da beide gemeinsam ein Sexualdelikt begangen haben sollen. Es führe zu einer grundlosen und stossenden Schlechterstellung des Beschwerdeführers, aus dem einzigen Grund, dass er dem Jugendstrafrecht und der JStPO unterstehe. Dies würde Sinn und Zweck der Bestimmungen für jugendliche Straftäter widersprechen, die nicht geschaffen seien, um eine Benachteiligung des jugendlichen Beschuldigten zu bewirken. In der Replik lässt der Beschwerdeführer die zweite Begründung der Jugendanwaltschaft als nachgeschoben beanstanden. Ursprünglich sei die Abweisung des verlangten Teilnahmerechts ausschliesslich mit den getrennt geführten Verfahren und nicht mit bestehender Kollusionsgefahr begründet worden.
2.3
2.3.1 Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche sind getrennt zu führen (Art. 11 Abs. 1 JStPO). Verfahren gegen Jugendliche sind folglich von Gesetzes wegen vom Verfahren gegen Erwachsene zu trennen, unabhängig von dem dem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt bzw. allfälligen deswegen in separaten Verfahren zu beurteilenden Beteiligungsformen bei gemeinsamer Tatbegehung durch jugendliche und erwachsene Täter. Dies ist Folge des Umstands, dass es sich beim Jugendstrafrecht um ein Sonderstrafrecht handelt, welches sich vom Erwachsenenstrafrecht insofern unterscheidet, als es andere Grundsätze und Ziele verfolgt, durch besondere Strafverfolgungsbehörden angewandt wird und eine spezielle Gerichtsstandregelung kennt (Hug/Schläfli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 11 JStPO N 1). Allerdings kann auf diese Trennung ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Untersuchung durch die Trennung erheblich erschwert würde (Art. 11 Abs. 2 StPO). Die Ausnahme gilt damit ausdrücklich und ausschliesslich für die Untersuchung, nicht aber für die Beurteilung der Strafsache (Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 11 JStPO N 3).
2.3.2 Da es sich beim Jugendstrafverfahren um ein von Gesetzes wegen getrennt geführtes Verfahren handelt, kommt den Parteien im Jugendstrafverfahren und denjenigen im Erwachsenenstrafverfahren keine Parteistellung nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu (vgl. auch Art. 104 StPO). Das Bundesgericht führt in BGE 140 IV 172 (E. 1.2.3 f.) dazu unmissverständlich aus: «In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen. Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f.; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; BGE 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und 6c/aa S. 134; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 178 lit. f StPO ist der Beschuldigte aus einem andern Verfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen. Die Bestimmung erfasst Mittäter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem andern Verfahren beurteilt werden. Der Fall, dass in den beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden, fällt ebenfalls darunter (siehe BBl 2006 1208 f. Ziff. 2.4.4)».
2.3.3 Damit spricht das Bundesgericht mit seinem Leitentscheid das Kernproblem von separat geführten Verfahren an, sofern zwischen den Verfahren ein sachverhaltlicher Konnex besteht und Aussagen von Beschuldigten, Zeugen etc. im jeweils anderen Verfahren von Relevanz sein können, nämlich das gleichwohl geltende Konfrontationsrecht in Bezug auf belastende Aussagen. Da Art. 11 Abs. 2 JStPO ausnahmeweise eine Zusammenlegung der Verfahren in der Untersuchung zulässt, stellt sich die berechtigte Frage, ob nicht gestützt auf die Auslegung dieser Bestimmung die Teilnahmerechte zu gewähren sind, wo sich dies in der Sache rechtfertigt (namentlich ohnehin eine Konfrontation durchzuführen ist) und der Prozess dadurch im Resultat auch ökonomischer und beschleunigt geführt werden kann. Allerdings kann diese Frage, welche bislang (soweit ersichtlich) weder in der Literatur Beachtung gefunden hat noch höchstrichterlich entschieden wurde, vorliegend offen bleiben, da mit der Jugendanwaltschaft von einer bis zur Durchführung der Ersteinvernahme des Beschwerdeführers bestehenden Kollusionsgefahr auszugehen ist und sich der Ausschluss an der Teilnahme der mitbeschuldigten erwachsenen Person damit ohne Weiteres gestützt auf die analoge Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO rechtfertigt. Eine Beschränkung der Teilnahmerechte kann nämlich gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO verfügt werden, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2). Solange der Beschwerdeführer selbst keine (Erst)aussage gemacht hat, besteht offensichtlich die Gefahr, dass er seine Aussagen den im Verfahren gegen den mitbeschuldigten Erwachsenen gewonnenen Erkenntnissen anpasst. Dies umso mehr, als sich aus dem handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2020 ergibt, dass er den Vorfall bestreitet. Mit dieser Erkenntnis übereinstimmend hat das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 14. Februar 2020 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den mitbeschuldigten Erwachsenen eine Kollusionsgefahr (auch) in Bezug auf einen Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und den erwachsenen Mitbeschuldigten angenommen. Das Teilnahmerecht kann deshalb im Interesse der Findung der materiellen Wahrheit im zu beurteilenden Fall unabhängig von der Tatsache, dass zwei separate Strafverfahren geführt werden, eingeschränkt werden. Die Verweigerung der Teilnahme, wie sie in der angefochtenen Verfügung festgelegt worden ist, ist folglich zum heutigen Zeitpunkt rechtmässig.
3.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Da eine bestehende Kollusionsgefahr von der Jugendanwaltschaft aber erst im Nachgang zur angefochtenen Verfügung geltend gemacht worden ist, ist von einer Kostenauferlegung gleichwohl abzusehen. Die amtliche Verteidigung ist dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und es besteht mangels Kostenauflage keine Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Entschädigt wird ein Aufwand von ca. 5 Stunden, inklusive MWST und Auslagen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger wird ein Honorar von CHF 1'000.– (inklusive Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Es besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).