Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.5

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                        Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                      

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Januar 2020

 

Entscheid des Appellationsgerichts vom 25. März 2020

(vom Bundesgericht am 19. April 2021 aufgehoben)

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2019 wurde A____ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 258.60 auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde per Einschreiben an seinen in Deutschland liegenden Wohnsitz versandt. Am 29. August 2019 erhielt A____ die Mitteilung der Post, dass die Sendung abgeholt werden könne, am 12. September 2019 konnte sie ihm übergeben werden.

 

Mit undatiertem Schreiben, welches am 26. Dezember 2019 der Schweizerischen Post übergeben wurde, erhob A____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, am 30. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 3. Januar 2020 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein.

 

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A____ mit Eingabe vom 12. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

 

Innert erstreckter Frist beantragte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch [...], Folgendes:

1. Es sei die Verfügung des Strafgerichts vom 3. Januar 2020 aufzuheben.

2. Es sei die Angelegenheit an das Strafgericht zur Behandlung der Einsprache vom 26. Dezember 2019 gegen den Strafbefehl vom 27. August 2019 ([...]) zurückzuweisen.

3. Es sei A____ mit vorsorglicher Massnahme superprovisorisch und superdringlich umgehend auf freien Fuss zu setzen.

4. Es sei wiedererwägungsweise A____ die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter o/e-Kostenfolge.

 

In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 16. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

 

Mit Entscheid vom 25. März 2020 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr in der Höhe von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen. Zudem wurde der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung resp. amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren abgewiesen.

 

Hiergegen erhob A____ mit Eingabe vom 30. März 2020 Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 6B_611/2020 vom 19. April 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Beschwerdeentscheid vom 25. März 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück.

 

Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 hat der Parteivertreter seine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1'766.75 (einschliesslich Auslagen) eingereicht.

 

Der vorliegende Entscheid ist ohne weiteren Schriftenwechsel aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und BGer 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019, E. 2.1).

 

2.

Der Parteivertreter hatte im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Strafbefehl aus sprachlichen Gründen nicht verstanden (Beschwerdebegründung, S. 2). Das Appellationsgericht tat dies als Schutzbehauptung ab. Namentlich aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids seit über sieben Jahren im deutschsprachigen Raum aufgehalten hatte und in Deutschland als Kassierer arbeitete, ging das Appellationsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache zumindest in solchem Umfang mächtig ist, dass er den Inhalt des Strafbefehls verstand, auch wenn er selbst sich in englischer Sprache ausdrückte (Beschwerdeentscheid vom 25. März 2020, E. 3.4).

 

Das Bundesgericht folgte dieser Auffassung des Appellationsgerichts nicht, widersprach der vorinstanzlichen Verneinung der fehlenden Deutschkenntnisse und hielt fest, der Beschwerdeführer habe seine fehlenden Sprachkenntnisse kundgetan und stets auf Englisch kommuniziert. Daher lasse sich aus der am 26. Dezember 2019 versandten Einsprache nicht ableiten, dass er den Inhalt des Strafbefehls verstanden hätte (E. 1.4.2). Das Bundesgericht führte weiter aus, die Abgabe des „Informationsblatts für fremdsprachige Personen“ genüge den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht. Das Dispositiv des Strafbefehls hätte übersetzt werden müssen, um eine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO zu vermeiden (E. 1.5). Schliesslich verneinte das Bundesgericht eine grobe prozessuale Unsorgfalt seitens des Beschwerdeführers, womit die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einer Partei bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen, zum Tragen komme (E. 1.6). Zur Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen habe, weshalb auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen sei (E. 2). Für die ausführliche Begründung wird auf das Urteil des Bundesgerichts verwiesen.

 

Es muss folglich festgestellt werden, dass das dem Strafbefehl beigelegte „Informationsblatt für fremdsprachige Personen“ den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht genügt. Eine Übersetzung des Dispositivs ist erforderlich und diese fehlt vorliegend. Da im vorliegenden Fall keine grobe prozessuale Unsorgfalt des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dürfen ihm aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung im Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurde. Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine Übersetzung des Dispositivs fehlt, denn nur diese erlaubt es der beschuldigten Person, die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache einzuschätzen (BGer 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2). Ein nicht rechtsgültig zugestellter bzw. mangelhaft zugestellter Entscheid entfaltet keine fristauslösende Wirkung. Massgebend ist in einem solchen Fall vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht vorgehalten werden, er habe eine Frist verpasst (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 und BGE 142 IV 201 E. 2.4; Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 353 N 11a). Auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2019 ist demzufolge einzutreten.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Nichteintretensverfügung vom 3. Januar 2020 ist aufzuheben und das Einzelgericht in Strafsachen ist anzuweisen, das am 26. Dezember 2019 versandte Schreiben als Einsprache zu behandeln. Für den obsiegenden Beschwerdeführer ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Rechtsvertretung auf Grundlage der eingereichten Honorarnote eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung der am 26. Dezember 2019 versandten Einsprache des Beschuldigten an das Strafgericht zurückgewiesen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

            Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'766.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Salome Nertz

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.