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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.64
ENTSCHEID
vom 3. August 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 17. Februar 2020
betreffend amtliche Verteidigung / Beweisergänzung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zum Nachteil von B____ (nachfolgend Privatkläger) für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 720.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen 8 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 695.30 auferlegt.
Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 Einsprache und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung nach Art. 316 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zudem stellte sie einen Antrag auf Verfahrensvereinigung mit demjenigen gegen den Beschuldigten C____ (VT.[...]), den Beweisantrag, es seien alle Befragungen der Zeugen und Auskunftspersonen in Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu wiederholen, ein Akteneinsichtsgesuch sowie ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung.
Mit Beweisergänzungsentscheid vom 17. Februar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass auf eine Vergleichsverhandlung verzichtet (Ziff. 1) und das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit demjenigen gegen C____ zur Durchführung einer Hauptverhandlung an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen werde (Ziff. 2). Zudem wies sie den Antrag auf erneute Einvernahme sämtlicher Zeugen und Auskunftspersonen ab (Ziff. 3), verfügte die Herausgabe des Polizei-Journals vom 9. Juli 2017 (Ziff. 4), verzichtete auf die Durchführung einer Tatrekonstruktion (Ziff. 5) und stellte der Beschwerdeführerin die seit der ersten Akteneinsicht erstellten Akten zu (Ziff. 6). Mit separater Verfügung von gleichem Datum wurde zudem das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung abgewiesen.
Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit den Anträgen, es seien die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und gegen C____ zu vereinen, es sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, die Durchführung einer Vergleichsverhandlung zu prüfen und es sei der Beschwerdeführerin für das Untersuchungsverfahren die amtliche Verteidigung und für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und jeweils [...], Advokat, als ihr Rechtsvertreter einzusetzen. Zudem stellte sie ein Akteneinsichtsgesuch. Nachdem der Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 5. März 2020 zu deren Unterzeichnung und Wiedereinreichung zurückgewiesen worden war, reichte die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 eine (leicht korrigierte) und unterzeichnete Beschwerde ein und ergänzte die Beschwerde mit einem Schreiben von Dr. med. [...] sowie dem Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Strafgericht Basel-Stadt zur Rückweisung des Verfahrens, eventualiter zur Sistierung anzuhalten. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2020 (Posteingang) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Strafgericht sistierte mit Verfügung vom 8. Mai 2020 den bei ihm ebenfalls gestellten Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung sowie das Einspracheverfahren der Beschwerdeführerin für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Am 2. Juni 2020 erstattete die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung und Replik, mit der sie im Wesentlichen zusätzlich beantragt, die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 28. Januar 2020 sei festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die Staatsanwaltschaft weist zwar richtigerweise darauf hin, dass die Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Allerdings macht die Beschwerdeführerin – neben der Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung – namentlich Verletzungen ihrer Teilnahmerechte geltend und wehrt sich in erster Linie nicht gegen die Abweisung der Beweisanträge. Die Beschwerde ist deshalb zulässig.
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids muss zudem aktuell sein. Die Beschwerdeführerin muss also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13; Ziegler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung fehlte. Demgegenüber ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).
1.2.2 Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung ihres Strafverfahrens mit demjenigen gegen den ebenfalls beschuldigten C____ erscheint fraglich, ob die Verfahrensvereinigung nicht bereits im angefochtenen Beweisergänzungsentscheid von der Staatsanwaltschaft verfügt wurde und das Beschwerdeverfahren deshalb einzustellen ist, da die beiden Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemeinsam zur Durchführung einer Hauptverhandlung ans Strafgericht überwiesen worden sind (vgl. Ziff. 2 des angefochtenen Beweisergänzungsentscheids). Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Verfahrensleitung nach der Überweisung vom 20. Februar 2020 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 137) an das Strafgericht überging und die Verfahren mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. März 2020 vereinigt wurden (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 140). Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung dieses Antrags spätestens im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weggefallen, weshalb es in dieser Hinsicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
1.2.3 In Bezug auf ihre übrigen Rügen hat die Beschwerdeführerin dagegen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass ihr das Teilnahmerecht an der Einvernahme von C____ von der Staatsanwaltschaft verwehrt worden sei. Sie habe die Staatsanwaltschaft am 30. September 2019 um Teilnahme an genannter Einvernahme ersucht, was von dieser telefonisch abgelehnt worden sei (Replik, Ziff. 1).
Sofern die Beschwerdeführerin sich gegen diese Abweisung auf dem Beschwerdeweg zur Wehr setzen möchte, ist ihre Rüge verspätet. Dafür hätte sie innert 10 Tagen seit der Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft Beschwerde erheben müssen (Art. 393 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf diese Rüge ist damit nicht einzutreten. Es steht der Beschwerdeführerin indessen offen, diesen Punkt im Hauptverfahren nochmals zu thematisieren.
1.4 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich zunächst dagegen, dass die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Beweisergänzungsentscheid einen Verzicht hinsichtlich der Durchführung einer Vergleichsverhandlung mit dem Privatkläger verfügte. Sie macht geltend, selbst die Staatsanwaltschaft schenke den Aussagen des Privatklägers offensichtlich wenig Glauben. Da die Aussagen sowohl der Parteien als auch der Zeugen unterschiedlich ausgefallen seien, sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, einen Vergleichsversuch zu unternehmen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Privatkläger, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, vergleichsbereit sei. Sollte er von den Vergleichsverhandlungen fernbleiben, führe dies zur Rückzugsfiktion (Beschwerde, Ziff. 6).
2.2 Diese Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen, mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Es handelt sich dabei um eine «Kann-Vorschrift», welche es dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlässt, ob Vergleichsverhandlungen durchgeführt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft sollte von dieser Möglichkeit zwar grundsätzlich Gebrauch machen, gerade aber in klaren Fällen, in denen eine Versöhnung ausser Betracht fällt, ist von der Durchführung einer solchen abzusehen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 316 N 5). Da der Privatkläger der Staatsanwaltschaft gegenüber sein Desinteresse an einer Vergleichsverhandlung bekundete (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 125), ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete, ihn zu einer entsprechenden Vergleichsverhandlung vorzuladen.
3.
3.1 Mit ihrer Beschwerdeergänzung bzw. Replik vom 2. Juni 2020 moniert die Beschwerdeführerin sodann die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 28. Januar 2020. Sie führt aus, ihre Parteirechte seien durch die Staatsanwaltschaft in grober Weise verletzt worden. So sei dem Verteidiger der Beschwerdeführerin nicht nur, wie ursprünglich moniert, eine einzige Aktennotiz der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt worden, sondern darüber hinaus weitere fünf Aktennotizen der Staatsanwaltschaft sowie eine sich in den Akten befindliche E-Mail der Beschwerdeführerin. Damit sei ihr Akteneinsichtsrecht in grober Weise verletzt worden. Deshalb sei es ihr auch nicht möglich gewesen, weitere Beweisanträge zu stellen. Darüber hinaus sei ihr auch das Teilnahmerecht systematisch verweigert worden. Neben der bereits unter E. 1.3 oben thematisierten Ablehnung ihrer Teilnahme an einer Einvernahme sei ihr auch die Teilnahme an den Einvernahmen von D____, dem Privatkläger sowie den Zeuginnen E____ und F____ verwehrt worden, da sie über deren Durchführung nicht informiert worden sei (Replik, Ziff. 1). Damit seien sowohl der Strafbefehl sowie sämtliche nach dem 17. Februar 2020 vorgenommenen Verfahrenshandlungen nichtig und aufzuheben (Replik, Ziff. 2). Die Parteirechte seien formeller Natur und deren Verletzung müsse zur Rückweisung und Ergänzung der Untersuchung führen. Eine Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei ebenso nicht möglich (Replik, Ziff. 3).
3.2
3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den in Frage stehenden Strafbefehl und dessen Überweisung an das Strafgericht, dieser ohnehin aufgehoben wurde und durch ein Urteil ersetzt wird. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann sodann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2019 ihr Akteneinsichtsrecht erstmals geltend machte und die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch am 30. September 2019 bewilligte (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 21). Mit Ausnahme des Gesuchs um Einsicht in das Protokoll der Einvernahme von C____ vom 2. Oktober 2019 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 24) stellte sie im weiteren Lauf der Strafuntersuchung und vor Erlass des Strafbefehls vom 28. Januar 2020 kein weiteres Akteneinsichtsgesuch. Erst mit ihrer Einsprache vom 6. Februar 2020 beantragte sie die erneute Akteneinsicht (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 26).
Die von der Beschwerdeführerin monierten Aktennotizen sowie die sich in den Akten befindliche E-Mail der Beschwerdeführerin wurden allesamt nach der erstmaligen Akteneinsicht am 30. September 2019 erstellt: Aktennotiz betreffend Erhalt von Telefonnummern vom 4. Oktober 2019 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 107), E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2019 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 108), Aktennotiz betreffend Telefonat mit Herrn [...] vom 9. Oktober 2019 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 109), Aktennotiz betreffend Telefonat mit G____ vom 9. Oktober 2019 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 110), Aktennotiz betreffend Telefonat mit D____ vom 9. Oktober 2019 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 111) sowie Aktennotiz betreffend Telefonate mit dem Privatkläger vom 17. Februar 2020 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 125). Mangels erneuten Akteneinsichtsgesuchs war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet der Beschwerdeführerin vor Erlass des Strafbefehls die in Frage stehenden Aktenstücke zuzustellen. Das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin wurde insofern nicht verletzt.
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Beschwerdeantwort zugestanden, dass, nach dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2020, zumindest die Aktennotiz vom 17. Februar 2020 der Beschwerdeführerin versehentlich nicht zugestellt worden sei. Offensichtlich – so zumindest die Beschwerdeführerin – fehlten den ihr anlässlich ihres Akteneinsichtsgesuchs vom 6. Februar 2020 zugestellten Akten weitere Aktennotizen (vgl. E. 3.2.1 oben). Spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie nun jedoch unbestrittenermassen Einsicht in sämtliche Akten erhalten. In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie mangels umfänglicher Akteneinsicht bestimmte ergänzende Beweisanträge, insbesondere einen solchen zur Einvernahme von G____, bei der Staatsanwaltschaft nicht habe stellen können (Replik, Ziff. 1). Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. September 2019 die Personen D____ und G____ sowie [...] angab, welche ihre Version zum fraglichen Vorfall bestätigen könnten. Entsprechend stellte sie der Staatsanwaltschaft deren Kontaktinformationen zu (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 107). Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge sowohl G____ als auch D____ telefonisch kontaktiert. Ihre Aussagen betreffend die Vorgänge vor der tätlichen Auseinandersetzung waren dabei weitgehend übereinstimmend. Ebenso gaben sie beide an, dass sie sich noch vor der in Frage stehenden tätlichen Auseinandersetzung von den Parteien getrennt hätten. Erst als sie sich von den Personen entfernt gehabt hätten, hätten sie einen Knall und Schreie gehört, woraufhin sich D____ in Richtung der Parteien begeben habe (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 110 f.). Aufgrund dieser Angaben erachtete es die Staatsanwaltschaft offensichtlich lediglich als notwendig, D____ zum Vorgefallenen einzuvernehmen (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 114 ff.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin ergänzend eine Einvernahme von G____ bei der Staatsanwaltschaft beantragt hätte, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass dieser Antrag von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden wäre. Da eine solche Ablehnung nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO), müsste der Antrag an das erstinstanzliche Gericht gestellt werden, was vorliegend bereits geschehen ist (vgl. Verfügung des Strafgerichts vom 8. Mai 2020, Ziff. 3). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung der Beweisanträge würde damit zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es bleibt der Beschwerdeführerin indessen unbenommen, ihren vom Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 8. Mai 2020 abgewiesenen Beweisantrag an der Hauptverhandlung erneut zu stellen (vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, wobei das Recht auf Teilnahme auch den Anspruch umfasst, rechtzeitig über die Beweiserhebung und insbesondere deren Termin benachrichtigt zu werden, damit die betreffende Partei ihr Anwesenheitsrecht effektiv ausüben kann (Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 9). Teilnahmeberechtigt sind die Parteien nach Art. 104 StPO und ihre Rechtsbeistände. Kein Anspruch auf ein Teilnahmerecht besteht dagegen grundsätzlich im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt. Bei Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft jedoch bereits vor Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Polizei delegiert, besteht dagegen das Teilnahmerecht der Parteien (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 StPO N 7 f.). Das Teilnahme- und Fragerecht der beschuldigten Person erstreckt sich auch auf Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte (BGE 141 IV 220 E. 4.3.1 S. 228, 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff., 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.).
3.3.2 Das vorliegende Strafuntersuchungsverfahren wurde am 7. Juni 2019 eröffnet (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 83). Sowohl die Einvernahme des Privatklägers (28. Januar 2019; Strafakten Beschwerdeführerin, S. 50 ff.), als auch diejenigen der Auskunftspersonen E____ (5. März 2019; Strafakten Beschwerdeführerin, S. 66 ff.) und F____ (28. März 2019; Strafakten Beschwerdeführerin, S. 76 ff.) wurden damit nicht nur vor der Geltendmachung der Teilnahmerechte durch die Beschwerdeführerin am 26. September 2019, sondern insbesondere auch vor Eröffnung der Strafuntersuchung durchgeführt. Das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin wurde in dieser Hinsicht somit nicht verletzt.
3.3.3 Anders liegt die Lage in Bezug auf die Einvernahme der Auskunftsperson D____ (Strafakten Beschwerdeführerin, S. 114 ff.). Diese fand am 6. Dezember 2019 und damit während laufender Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin statt. Da ihr dieser Einvernahmetermin offensichtlich nicht angezeigt worden war und sie dementsprechend an der Einvernahme nicht anwesend sein konnte, wurde ihr Teilnahmerecht verletzt.
Eine Beweiserhebung, bei der eine Partei und ihr Rechtsbeistand entgegen ihrem Willen und aus zwingenden Gründen gehindert waren daran teilzunehmen, ist auf entsprechenden Antrag hin zu wiederholen (Art. 147 Abs. 3 StPO; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 147 N 9 f.). Die Wiederholung hat dabei grundsätzlich im selben Verfahrensabschnitt zu erfolgen, es sei denn, es liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz steht einer Wiederholung in einem anderen Verfahrensabschnitt nicht entgegen. Dies bedeutet auch, dass auf eine Wiederholung der Beweiserhebung im Vorverfahren nicht alleine aufgrund des Umstands, dass das Gericht den Beweis voraussichtlich nochmals erheben wird, verzichtet werden kann (Scheiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 StPO N 17).
Im vorliegenden Fall ist das Vorverfahren bereits abgeschlossen und die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde an das Strafgericht überwiesen (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 137). Gemäss Auskunft des Strafgerichtspräsidenten ist beabsichtigt, D____ an die Hauptverhandlung vorzuladen und ihn anlässlich dieser zu befragen (Aktennotiz vom 7. Juli 2020; vgl. auch Strafakten Beschwerdeführerin, S. 142). Da der Fall beim Strafgericht bereits spruchreif ist und wie erwähnt D____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zu befragen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Wiederholung der Einvernahme zu verzichten. Dennoch erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht als begründet und es ist deshalb festzustellen, dass das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme von D____ vom 6. Dezember 2019 verletzt worden ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich schliesslich gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung damit, dass für die Feststellung, ob die beschuldigte Person über die erforderlichen Mittel verfüge, praxisgemäss das betreibungsrechtliche Existenzminimum herangezogen werde. Bei der Gegenüberstellung dieses betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführerin mit ihren Einnahmen sowie ihrem Vermögen von ca. CHF 6'000.– resultiere ein Überschuss, weshalb keine Mittellosigkeit gegeben sei. Ob eine amtliche Verteidigung überhaupt notwendig sei, könne damit offenbleiben, sei aber mutmasslich zu verneinen, da es sich um einen Bagatellfall handle.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, bei den Ausgaben sei bei der Berechnung der Mittellosigkeit von einem erhöhten Grundbetrag auszugehen. Entsprechend müssten die Reisekosten der Beschwerdeführerin an den Studienort in [...], das U-Abo, CHF 300.– für die Steuern, Krankenkassen- und selbstgetragene Krankheitskosten von CHF 691.– sowie Wohnkosten berücksichtigt werden (Beschwerde, Ziff. 7). Sodann könne auch nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags um Anordnung der amtlichen Verteidigung habe davon ausgegangen werden müssen, dass ihr die Begehung eines Angriffs vorgehalten werde. An der ersten Einvernahme sei ihr dann eine versuchte schwere Körperverletzung vorgehalten worden und sie habe bis zum Erlass des Strafbefehls vom 28. Januar 2020 mit einer entsprechenden Verurteilung rechnen müssen (Beschwerde, Ziff. 7). Zudem könne ungeachtet der konkreten Sanktion vorliegend kein Bagatellfall angenommen werden, da ein Strafregistereintrag der Beschwerdeführerin eine Anstellung in ihrem angestrebten Berufsfeld als Sozialpädagogin unter Umständen verwehren könne (Beschwerde, Ziff. 3). Sie sei schliesslich auch auf eine anwaltliche Verteidigung angewiesen. So sei sie während ihrer Einvernahme unter Druck gesetzt worden und aufgrund der Anschuldigungen sei sie traumatisiert (Beschwerde, Ziff. 7).
4.2 Eine amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zunächst in Fällen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO zu bestellen. Ferner besteht immer dann Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst in der Regel einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 23). Mittellosigkeit ist demzufolge zu bejahen, wenn dieser erweiterte Notbedarf das massgebliche Einkommen übersteigt oder aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, der es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Frist – je nach Aufwändigkeit des Prozesses ein bis zwei Jahre – zu tilgen (AGE BES.2014.125 vom 5. November 2014 E. 2.1; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 24).
Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist eine Verteidigung sodann namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätze zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht spricht man insbesondere, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa dann anzunehmen, wenn es um komplexe Tatbestände geht, die rechtliche Subsumtion umstritten ist oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (BGer 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2).
4.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde, Ziff. 7) kann bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nicht vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden. Vielmehr ist der zivilprozessuale Notbedarf massgebend. Zur dessen Berechnung ist der Grundbetrag der Beschwerdeführerin praxisgemäss um 25 % zu erhöhen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen hinzuzurechnen (vgl. E. 4.2 oben). Daraus ergibt sich ein monatlicher zivilprozessualer Notbedarf von CHF 2'848.50 bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 850.–, einem Zuschlag von 25 % von CHF 212.50, dem Mietzins von CHF 635.–, Krankenkassenprämien (inkl. selbstgetragene Krankheitskosten) von CHF 691.– (vgl. auch Beschwerdebeilage 4), Reisekosten von CHF 80.–, Kosten für das U-Abo von CHF 80.– sowie CHF 300.– für Steuern. Diesem steht ein Nettoeinkommen von CHF 2'749.15 entgegen, womit kein Überschuss gegeben ist. Bei dieser Ausgangslage ist auch das vergleichsweise geringe Vermögen praxisgemäss zu vernachlässigen (vgl. auch Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 26). Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist damit gegeben.
4.4 Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 28. Januar 2020 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Busse von CHF 720.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen 8 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 134 f.). Damit bewegt sich das Strafmass des in Frage stehenden Strafbefehls gerade an der Grenze zum Bagatellfall (Art. 132 Abs. 3 StPO). Allerdings ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht aufwirft – zu beachten, dass ihr im Untersuchungsverfahren zumindest sinngemäss auch die Begehung einer (versuchten) schweren Körperverletzung vorgehalten worden war, womit ein deutlich höheres Strafmass zur Diskussion stand (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 89).
Kommt hinzu, dass auch in Bagatellfällen bei Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen ist. Auch in solchen Fällen kann eine amtliche Verteidigung ausnahmsweise angeordnet werden. Dies kann etwa zutreffen, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5; auch Harari/Raphaël/Santamaria, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 132 N 64). In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall bereits im Untersuchungsverfahren zahlreiche Einvernahmen stattgefunden haben. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sind nicht nur die Beschuldigten, sondern auch Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen und allenfalls zu konfrontieren. Wie bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren erkennbar wurde, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus beweisrechtlicher Sicht diverse Fragen stellen werden. All diese Umstände stellen die Beschwerdeführerin, die eine juristische Laiin ist, vor erhebliche Schwierigkeiten, denen sie ohne eine Verteidigung nicht gewachsen wäre. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung die Beschwerdeführerin in besonderem Masse treffen würde. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie eine Sozialpädagogin in Ausbildung ist (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 4 und S. 10 f.). Sie macht zu Recht geltend, dass ein Eintrag im Strafregister für eine Sozialpädagogin unter Umständen ein Anstellungshindernis künftiger potentieller Arbeitsstellen darstellen könnte und der Ausgang des Strafverfahrens für die Beschwerdeführerin daher von grosser Bedeutung ist.
4.5 Aus den obengenannten Gründen sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO damit erfüllt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2020 betreffend Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung aufzuheben und die amtliche Verteidigung anzuordnen. Advokat [...] hatte die Staatsanwaltschaft bereits mit Eingabe vom 25. September 2019 um Anordnung der amtlichen Verteidigung ersucht, woraufhin die Staatsanwaltschaft ihm mitteilte, dass über die Gewährung der amtlichen Verteidigung erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Strafakten Beschwerdeführerin, S. 18 ff.). Über dieses Gesuch wurde jedoch bis zum erneuten Antrag vom 6. Februar 2020 nicht entschieden, weshalb die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 25. September 2019 zu bestellen ist (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 7).
5.
5.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind entsprechend keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Am 2. Juni 2020 hat dieser eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden 55 Minuten erscheint in Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels als angemessen. Auch die Auslagen gemäss Honorarnote sind nicht zu beanstanden. Einzig die Höhe des Stundenansatzes ist übersetzt. Für die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist diesem oder dieser gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung praxisgemäss ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen (statt vieler: AGE BES.2019.115 vom 2. Juni 2020 E. 4.3). Der Aufwand des amtlichen Verteidigers bemisst sich damit auf rund CHF 2'183.50. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 20.–. Gemäss Honorarnote unterstehen die Leistungen des amtlichen Verteidigers nicht der Mehrwertsteuer, weshalb diese nicht hinzuzurechnen ist. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 2'203.50 aus der Gerichtskasse auszurichten.
5.3 Damit ist auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass durch die Verweigerung der Teilnahme bzw. Nichtankündigung der Einvernahme von D____ vom 6. Dezember 2019 das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin verletzt worden ist.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2020 betreffend Abweisung des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird Advokat [...] per 25. September 2019 als amtlicher Verteidiger von A____ eingesetzt.
Die Beschwerde bezüglich Vereinigung der Strafverfahren VT.[...] und VT.[...] sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten gesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'183.50 und ein Auslagenersatz von CHF 20.–, somit total CHF 2'203.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).