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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.71
ENTSCHEID
vom 21. April 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
vertreten durch Beschuldigter
[...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 10. März 2020
betreffend Verweigerung der Verfahrensvereinigung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt aufgrund verschiedener Auseinandersetzungen, welche sich am 1. Januar 2018 in Basel im B____ und in der Steinenvorstadt zugetragen haben sollen, u.a. ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung, eventuell mit einem gefährlichen Gegenstand, eventuell wegen versuchter schwerer Körperverletzung, zum Nachteil von C____ (Aktenzeichen VT.2015.392). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Einvernahme am 22. Oktober 2019 mit den Tatvorwürfen konfrontiert wurde, erstattete er am 9. Dezember 2019 seinerseits Strafanzeige gegen verschiedene Personen. In der Folge wurden im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen vom 1. Januar 2018 Verfahren gegen C____, D____ sowie E____ wegen des Verdachts der Körperverletzung bzw. Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers eröffnet (Aktenzeichen VT.2019.30641, VT.2019.30642 und VT.2019.30643). Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Vereinigung des gegen ihn geführten Verfahrens VT.2015.392 mit den Verfahren in Sachen Körperverletzung zu seinem Nachteil. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 bestätigte der im Verfahren VT.2019.30641 fallführende Staatsanwalt dem Beschwerdeführer, dass angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs eine Vereinigung der beiden Verfahren anzustreben sei. Mit Schreiben vom 5. März 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Verfahren VT.2015.392 die Anklageerhebung an und räumte ihm die Gelegenheit ein, Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 9. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer wiederum die Zusammenlegung des gegen ihn geführten Verfahrens VT.2015.392 mit dem Verfahren VT.2019.30641. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 10. März 2020 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. März 2020. Damit beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung i.S. Körperverletzung zum Nachteil von C____ (VT.2015.392) mit dem Verfahren i.S. Körperverletzung zu seinem Nachteil (VT.2019.30641) zu vereinigen. Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verteidigung in der Person seines Rechtsvertreters zu bewilligen seien. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. April 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Verweigerung der Verfahrensvereinigung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weil diese eine Einschränkung seiner Teilnahmerechte am Verfahren der anderen Beteiligten nach sich zieht (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff.; AGE BES.2019.203 vom 21. Januar 2020 E. 1.1). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhoben Beschwerde (Art. 396 StPO) ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch vom 9. März 2020 des Beschwerdeführers um Vereinigung des gegen ihn geführten Verfahrens VT.2015.392 mit dem Verfahren VT.2019.30641 zu Recht verweigert hat.
2.1
2.1.1 Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, dass kein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliege, der zwingend eine Vereinigung nach sich ziehe. Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen C____, E____ und D____ beziehe sich nicht nur auf Ereignisse, die sich am 1. Januar 2018 angeblich im Innern des B____ abgespielt hätten, sondern auch auf ein nachfolgendes Aufeinandertreffen der vier Personen auf dem «Steinenparkplatz». Zumindest dieser Teil des Sachverhalts lasse sich, räumlich wie auch zeitlich, klar von demjenigen des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer abgrenzen. Im Weiteren seien vom Vorfall im B____ Videoüberwachungsaufnahmen vorhanden. Darauf sei klar ersichtlich, dass die Aggression vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Er habe den ersten Schlag gegen C____ ausgeführt. Auch habe er unbestrittenermassen ein Messer auf sich getragen. Hingegen sei der Sachverhalt, den der Beschwerdeführer in seiner Anzeige schildere, auf der Videosequenz so nicht ersichtlich und decke sich im Übrigen auch nicht mit seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2019. Zudem habe der Beschwerdeführer, der seine Strafanzeige am 23. Dezember 2019 (recte: 9. Dezember 2019) und damit erst zwei Jahre nach der behaupteten Tat eingereicht habe, seine angeblichen Verletzungen bisher in keiner Weise durch entsprechende Arztberichte belegt. Auch seien die Strafantragsfristen für geltend gemachte Antragsdelikte längst abgelaufen. Gestützt auf diese Überlegungen seien die Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer angestrengten Anzeige zumindest nach derzeitigem Ermittlungsstand als nicht sehr gross einzuschätzen, weshalb sich eine Verfahrensvereinigung nicht aufdränge. Sodann spreche das Beschleunigungsgebot gegen eine Vereinigung, befinde sich das Verfahren VT.2019.30641 aufgrund der bereits erwähnten Verzögerung bei der Anzeigestellung durch den Beschwerdeführer nach wie vor im Ermittlungsstadium. Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten, stehe es dieser doch frei, vergleichbar mit einer Wiedererwägung, während der laufenden Untersuchung auf ihre eigenen Entscheidungen zurückzukommen.
2.1.2 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass keine Gründe vorliegen würden, welche eine Verfahrenstrennung rechtfertigen würden. Bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall, wo sich Beteiligte gegenseitig verschiedenerer Straftaten beschuldigten, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen, bestehe ein enger Sachzusammenhang, weshalb die betreffenden Verfahren in einem einzigen Verfahren zu führen seien. Auch entspreche es der Ansicht der Kriminalpolizei, dass die beiden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen würden, daher möglichst auch einer gemeinsamen Beurteilung zuzuführen seien und deshalb eine Vereinigung der beiden Verfahren anzustreben sei. Eine getrennte Führung der beiden Verfahren widerspreche zum einen dem Interesse der Prozessökonomie. Zum anderen verletze ein solches Vorgehen die Verfahrensrechte der Beteiligten in ihren unterschiedlichen Funktionen als Beschuldigte einerseits und als Opfer/Straf- und Privatkläger andererseits. Nur mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung des Sachverhaltskomplexes, welcher den gleichen Lebenssachverhalt betreffe, könnten widersprechende Entscheide verhindert werden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft würden die Ereignisse im Innern des B____ und auf dem Birsig-Parkplatz den gleichen Lebenssachverhalt betreffen. Dies ergebe sich auch klar und unmissverständlich aus den Fragen, Hinweisen und Vorhalten in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2019. Irrelevant sei, dass der Beschwerdeführer erst dann eine Strafanzeige eingereicht habe, nachdem er davon erfahren habe, dass ihm wegen der Ereignisse vom 1. Januar 2018 strafrechtliche Vorwürfe gemacht worden seien und deswegen gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Strafanzeige eingereicht habe, die Strafantragsfristen bereits abgelaufen seien, treffe wohl eher nicht zu. Zudem kämen auch Delikte wie der Straftatbestand des Angriffs in Frage, welche keine Antragsdelikte seien. Dem Argument der fehlenden Erfolgsaussichten hält der Beschwerdeführer entgegen, dass gestützt auf die Strafanzeige eine Strafuntersuchung eröffnet worden und nicht etwa eine Nichtanhandnahmeverfügung erfolgt sei. Auch das Beschleunigungsgebot sei kein Grund, die Verfahrensvereinigung abzulehnen, handle es sich bei den beiden Verfahren nicht um Haftfälle. Zudem sei das Verfahren VT.2015.392 nicht sehr beförderlich behandelt worden.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b. StPO werden Straftaten zwingend gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ferner aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Das Erfordernis der sachlichen Gründe impliziert, dass eine Verfahrenstrennung die Ausnahme bleiben muss. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, eine Verfahrenstrennung vorzunehmen oder auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, das Drohen der Verjährung hinsichtlich einzelner Taten oder das Drohen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen. Letztlich dienen diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 30 StPO N 3 ff.). Weiter erscheint in gewissen Fällen eine Verfahrenstrennung unabdingbar, wenn in einem Verfahren gegen mehrere beteiligte beschuldigte Personen bei Einzelnen ein Strafbefehl zu ergehen hat, während gegen die Anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 30 N 3). Demgegenüber spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Der sachliche Zusammenhang kann eine prozessuale Vereinigung zwecks einheitlicher Beweisführung notwendig machen. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen («Anzeige und Gegenanzeige») (vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 30 N 3; Bartetzko, a.a.O., Art. 30 StPO N 6;). Die Frage ob zureichende sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO vorliegen, lässt sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall (vgl. AGE BES.2019.203 vom 21. Januar 2020 E. 2.2, SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2).
2.3 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob vorliegend zureichend sachliche Gründe die Vereinigung des Verfahrens VT.2015.392 mit dem Verfahren VT.2019.30641 erheischen.
2.3.1 Unter dem Aktenzeichen VT.2015.392 wird ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung, eventuell mit einem gefährlichen Gegenstand, eventuell wegen versuchter schwerer Körperverletzung, zum Nachteil von C____ geführt. Anlass und Grund dieses Verfahrens bildet namentlich die Meldung an die Polizei, wonach in den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2018 in der Liegenschaft [...], Restaurant B____, ein Mann mit einem Messer jemanden verletzt haben soll. Erste Abklärungen vor Ort durch die Polizei ergaben, dass es in dem im Untergeschoss gelegenen Billardbereich dieses Lokals zu einer heftigen Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und C____ bzw. dessen Freundin E____ gekommen sein soll, in deren Verlauf gemäss den ersten Befragungen vor Ort der Beschwerdeführer dem C____ mehrere Faustschläge ausgeteilt und nachdem sich dieser gewehrt habe, der Beschwerdeführer C____ schliesslich mit einem Messer verletzt haben soll (vgl. Polizeirapport vom 1. Januar 2018: Akten S. 273 ff.). Die Polizei konnte bei C____ an der linken Hüfte leichte Schürfungen sowie diverse Schwellungen im Gesicht feststellen. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Kollegen F____ anschliessend Richtung Birsig-Parkplatz begeben (vgl. Polizeirapport vom 1. Januar 2018: Akten S. 279 f.). C____ gab der Polizei vor Ort an, dass er seinem Cousin D____ erzählt habe, dass der Beschwerdeführer ein Messer gegen ihn gerichtet habe. Dieser sei wütend geworden und habe aus seinem Auto seine Waffe (Pistole) behändigt. Mit dieser sei er zurückgekommen und man sei die zwei [den Beschwerdeführer und F____] suchen gegangen. Als man dann F____ gefunden habe, sei der Beschwerdeführer nicht mehr vor Ort gewesen (vgl. Polizeirapport vom 1. Januar 2018: Akten S. 281). Auch F____ berichtete der Polizei vor Ort, dass der Beschwerdeführer C____ geschlagen haben soll. Er und der Beschwerdeführer seien dann in Richtung Birsig-Parkplatz gerannt, wo sie sich getrennt hätten. Er [F____] sei dann in die G____-Bar gegangen, wo C____, sein Kollege und seine Freundin auf ihn zugekommen seien. Der Kollege von C____ habe eine kleine Rangelei angezettelt und F____ sei dann Richtung Steinenvorstadt geflüchtet (vgl. Polizeirapport vom 1. Januar 2018: Akten S. 284). Aus dem Polizeirapport ergibt sich weiter, dass D____ im Fahrzeug [...] hinter dem Steuer habe angetroffen und angehalten werden können. Zwischen dem Fahrersitz und der Fahrertür habe eine ungeladene Schreckschusspistole Walther P 22 aufgefunden und sichergestellt werden können (vgl. Polizeirapport vom 1. Januar 2018: Akten S. 282). C____ stellte am 1. Januar 2018 gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen Körperverletzung (vgl. Strafantrag vom 1. Januar 2018: Akten S. 287). Am 23. Mai 2018 ist C____ ein erstes Mal befragt worden, wobei er die von ihm gegenüber der Polizei gemachten Angaben zumindest grosso modo bestätigt hat. Allerdings soll der Beschwerdeführer schon beim Austeilen der Faustschläge das Messer in der Hand gehabt haben («Ich habe eine Faust mit dem Messer bekommen»). Bei der Hüfte habe der Beschwerdeführer ihn dann mit dem Messer getroffen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2018: Akten S. 303 ff., 310 ff.). Gestützt auf die Videoaufnahmen wurde C____ erklärt, dass auf der Videoüberwachung aber auch zu sehen sei, wie seine Freundin E____ den Beschwerdeführer stosse und er dann dazwischen gegangen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2018: Akten S. 303 ff., 327 f.). Am 30. Oktober 2018 wurde E____ als Auskunftsperson befragt. Sie erklärte, dass in den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2018 im Untergeschoss der besagten Liegenschaft der Beschwerdeführer ihren damaligen Freund C____ angesprochen und sie sich dann ins Gespräch eingemischt habe, wobei ihr der Beschwerdeführer Vorhalte wegen einer Vorgeschichte (vgl. hierzu Einvernahmeprotokoll vom 30. Oktober 2018: Akten S. 324 ff., 327 f.) gemacht habe, so dass sie ihn von sich weggestossen und ihm gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, worauf er ihrem Freund C____ direkt eine Faust ins Gesicht geschlagen und ihn mit einem spitzen Gegenstand verletzt habe. Danach seien alle aufeinander losgegangen. Schliesslich hätten alle das Lokal verlassen und man sei Richtung G____-Bar gegangen. Der Türsteher habe sie dort aber nicht reingelassen. Sie glaube, dass dieser den Beschwerdeführer, der sich in der Bar aufgehalten habe, gekannt habe. C____ sei nicht mehr dort gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann mit einem Messer aus der Bar gekommen. Auch F____ habe dann die Bar verlassen. Sie habe nur noch geschrien. Als ihr Freund C____ dies gehört habe, sei er auch zur Bar gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann wieder in die Bar gegangen. Sein Begleiter F____ sei draussen geblieben. Daraufhin sei auch schon die Polizei gekommen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 30. Oktober 2018: Akten S. 324 ff., 324).
2.3.2 Die Verfahren VT.2019.30641-43 werden gegen C____, E____ und D____ geführt. Anlass dieser Verfahren bildete nicht zuletzt die erste Einvernahme des Beschwerdeführers im Verfahren VT.2015.392 als Beschuldigter in Bezug auf den Vorfall im B____. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wieso die Einvernahme erst am 22. Oktober 2019 stattgefunden hat. Anlässlich einer Einreise am 27. September 2019 in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer kontrolliert. Für das Verfahren bestand jedoch kein Ausschreiben oder ein Vorführungsbefehl. Allerdings war der Beschwerdeführer vom Kanton Basel-Landschaft zur Verhaftung ausgeschrieben worden; und zwar zur Verbüssung der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juli 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Akten S. 20 ff. [Verfahren VT.2015.392]. Er wurde denn auch am 22. Oktober 2019 aus dem Strafvollzug vorgeführt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 22. Oktober 2019: Akten S. 363 ff., 363 [Verfahren VT.2015.392]). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2019 wurde in der Folge Rechtsanwalt [...], Advokat als amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab 22. Oktober 2019 bestellt (Akten S. 252 [Verfahren VT.2015.392]). Vom Beschwerdeführer wird bestritten, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung dem C____ mehrere Faustschläge ausgeteilt habe. Er macht vielmehr geltend, dass C____ zuerst mit der Faust auf ihn losgegangen sei, E____ ihn an den Haaren gerissen und er sich nur gewehrt habe. Wegen Provokationen seitens C____ und E____ sei es zu einer Rauferei gekommen. Es wird sodann vom Beschwerdeführer bestritten, dass er C____ irgendeine Schnitt- oder Stichverletzung zugefügt habe. Er habe zwar ein Messer dabeigehabt. Als er sich gewehrt habe, habe er nicht das Messer, sondern allenfalls ein Feuerzeug in der Hand gehabt, da er sonst in Kauf genommen hätte, ihn lebensgefährlich zu verletzen. Weiter macht er geltend, dass er auch überall verletzt gewesen sei und geblutet habe und dass sein Kopf geschwollen gewesen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 22. Oktober 2019: Akten S. 363 ff., insbesondere 373 f. [Verfahren VT.2015.392]). Am 9. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdeführer dann seinerseits Strafanzeige gegen C____ wegen Körperverletzung u.a. unter Zuhilfenahme eines Billardqueues, gegen E____ wegen Körperverletzung u.a. unter Zuhilfenahme eines Billardqueues und gegen D____ wegen Körperverletzung und Drohung mit einer Handfeuerwaffe. Diese wurde mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 ergänzt (vgl. auch noch weitere Eingaben vom 8. Januar 2020 und 16. Januar 2020 [in den Akten der Verfahren VT.2019.30641-43 abgelegt]). Am 6. Februar 2020 wurde im Verfahren gegen den Beschwerdeführer schliesslich auch noch F____ befragt. Dieser schilderte eher eine Version, die die Angaben des Beschwerdeführers stützt, sich aber in einigen Punkten überhaupt nicht mit der Version des Beschwerdeführers deckt. Anders als vom Beschwerdeführer geschildert, soll es bereits beim „H____“ zu einer ersten Provokation seitens von C____ gekommen sein und zwar soll dieser den Beschwerdeführer mit den Worten „was schaust Du meine Freundin an“ aggressiv angegangen haben. Rein zufällig sei man dann im Billardraum des B____ wieder auf dieses Paar getroffen. Auch dort habe C____ den Beschwerdeführer erneut provoziert und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Dabei sei auch dessen Freundin E____ aggressiv in Erscheinung getreten. So habe sie den Beschwerdeführer an den Haaren gezogen. Er habe dann schlichtend eingreifen wollen, sei dann aber mit der Freundin von C____ zu Boden gegangen. Diese und ihr Freund hätten dann mit Billardstöcken den Beschwerdeführer geschlagen. Auch ein Bekannter der beiden anderen habe sich ebenfalls noch eingemischt. Es sei schlussendlich die Security gekommen. Er und der Beschwerdeführer hätten dann das Lokal verlassen. Die anderen seien ihnen gefolgt und bei der G____-Bar seien diese erneut auf ihn und den Beschwerdeführer losgegangen. Der Freund der Frau habe mit einem Teleskopstock auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Nase und Mund seien voller Blut gewesen. Schlussendlich habe der Dicke (D____) noch eine Waffe gezogen und mit Töten gedroht. Es sei dann die Security der G____-Bar dazwischen gegangen und der Beschwerdeführer habe flüchten können (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6. Februar 2020: Akten S. 381 ff. [Verfahren VT.2015.392]). Am 10. Februar 2020 wurde C____ nochmals befragt und mit den Aussagen des Beschwerdeführers und von F____ konfrontiert. Er ist mehr oder weniger bei seiner Version geblieben. Aggravierend führte er aus, dass der Beschwerdeführer ihn mit einem Messer an die Nase geschlagen und diese beim Nasenspitz aufgeschlitzt habe. Zudem habe er den Schnitt an der Hüfte gespürt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 10. Februar 2020: Akten S. 397 ff. [Verfahren VT.2015.392]).
2.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der gesamten Umstände und der entsprechenden Verdachtslage angezeigt wäre, auch den Tatbestand des Raufhandels zur Anklage zu bringen und zwar bezüglich des Beschwerdeführers, C____, E____ und D____. Ein Raufhandel gemäss Art. 133 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist es gerade, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3 f.). Vorliegend ist zwischen den wechselseitig Beschuldigten insbesondere streitig, welche Aggression zu der tätlichen Auseinandersetzung im B____ geführt hat. Der Beschwerdeführer und F____ schildern übereinstimmend, dass E____ den Beschwerdeführer an den Haaren gerissen habe. Bei den Verantwortlichen des B____ wurden die Bilder der Videoüberwachung bezogen und diese von der Staatsanwaltschaft ausgewertet (Akten S. 337 ff.). Aus der Videoüberwachung des B____ ergibt sich auch gemäss Det [...], dass der Streit offenbar zwischen E____ und dem Beschwerdeführer entstanden und eskaliert sei. Als C____ schlichtend eingegriffen habe und die beiden habe trennen wollen, sei er vom Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen worden. Auch E____ habe in der Folge geschlagen, und zwar auf den schlichtend eingreifenden F____. Es sei dann zu einer Schlägerei zwischen C____ und dem Beschwerdeführer gekommen, wobei sich noch weitere Personen eingemischt hätten. In der Folge sehe man in der Hand des Beschwerdeführers angeblich das Messer, das im Polizeirapport erwähnt worden sei, während E____ einen Billardstock behändigt und damit Richtung F____ und den Beschwerdeführer geschlagen und sich auch im weiteren Verlauf aggressiv gezeigt habe. Schlussendlich hätte die Security den Beschwerdeführer und F____ vom Untergeschoss ins Parterre begleitet, worauf diese das B____ verlassen hätten. Auch die Gruppierung um C____ habe anschliessend das Lokal verlassen (vgl. die Auswertung der Videoüberwachungsaufnahmen des B____ vom 16. Januar 2019: Akten S. 337 ff.). Schon allein deswegen besteht ein zureichender Sachzusammenhang, um die genannten Verfahren zu vereinigen und alle Personen gemeinsam anzuklagen.
Allerdings ergibt sich bereits aufgrund der aktuellen Situation – auch ohne Vorwurf des Raufhandels – dass sämtliche Verfahren zu vereinigen sind. Denn der enge Sachzusammenhang, von dem bei «Anzeige und Gegenzeige» auszugehen ist, steht ausser Frage. Genau in solchen Konstellationen ist eine Vereinigung angebracht, (vgl. oben E. 2.2; Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 30 N 3). Dies hat im Übrigen auch der mit den Verfahren C____ et al. befasste Staatsanwalt so gesehen (vgl. act. 3: Beilage 4 zur Beschwerde / Schreiben des im Verfahren VT.2019.30641 fallführenden Staatsanwalts vom 20. Februar 2020). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er zu spät Anzeige erstattet habe und deshalb eine Vereinigung der Verfahren jetzt nicht mehr in Frage komme, weil das gegen ihn geführte Strafverfahren unterdessen zu weit fortgeschritten sei. Erst mit der Befragung vom 22. Oktober 2019, die fast ein Jahr nach dem Ereignis stattgefunden hat, sind dem Beschwerdeführer nämlich die Beschuldigungen, die gegen ihn erhoben werden, erstmals zur Kenntnis gebracht worden. Gleich verhält es sich mit den Namen der Mitbeteiligten. Abgesehen davon, dass vorliegend Anfangsverdachtsgründe durchaus auch hinsichtlich von Offizialdelikten wie dem Raufhandel vorliegen, ist der Staatsanwaltschaft – soweit sie sich auf die Strafantragsfrist beruft – entgegenzuhalten, dass diese erst zu laufen beginnt, wenn der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB; vgl. BGer 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2; Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, Art. 31 StGB N 26). Auch der weitere Einwand der Staatsanwaltschaft, eine Zusammenlegung würde dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, geht fehl. Da der Sachverhalt vom Beschwerdeführer bestritten wird, müssten im Rahmen der Verhandlung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer die übrigen an der Auseinandersetzung Beteiligten ohnehin zwingend befragt werden. Es liegen Arztzeugnisse vor (vgl. Zeugnis betreffend C____ der Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 1. Januar 2018: Akten S. 298; Zeugnis betreffend C____ der Hals-Nasen-Ohren (HNO)-Klinik des Universitätsspitals Basel (USB) vom 15. Februar 2018: Akten S. 322 ff.). Ferner wurde vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) ein Gutachten über die von C____ erlittenen Verletzungen erstellt namentlich mit der Frage, ob diese von einem Messer herrühren können (Akten S. 414 ff.). Allerdings lässt sich weder aufgrund des Kurzberichts der Notfallstation, noch des ausführlicheren Berichts der HNO-Klinik des USB an die Hausärztin auf eine Schnitt- oder sogar Stichverletzung an der Nase oder an der Hüfte schliessen. Auch das Gutachten des IRM kann eine Schnitt- bzw. Stichverletzung aufgrund des ihm zugestellten Fotomaterials nicht bestätigen, sondern es ist von allenfalls stumpfer Gewalteinwirkung die Rede. Es ist zumindest aufgrund der objektiven Beweismittel (Arztberichte) fraglich, ob sich der Vorfall so abgespielt hat, wie er von C____ und dessen Freundin E____ geschildert wird. Mit einer separaten Verfahrensführung und Anklageerhebung besteht somit nicht nur die Gefahr sich widersprechender Urteile, sondern ein solches Vorgehen würde mit den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers auch aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn machen.
3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass überwiegende sachliche Gründe vorliegen, welche die Vereinigung des Verfahrens VT.2015.392 mit den Verfahren betreffend die Delikte zum Nachteil des Beschwerdeführers VT.2019.30641-43 erforderlich machen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird mithin angewiesen, das Verfahren VT.2015.392 mit den Verfahren VT.2019.30641-43 betreffend die Delikte zum Nachteil des Beschwerdeführers zu vereinigen.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons, wobei für eine explizite Kostenauflage zulasten der unterliegenden Staatsanwaltschaft kein Anlass besteht (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
3.2 Eine vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO) (vgl. statt vieler AGE BES.2019.62/2019.63 vom 22. November 2019 E. 6.3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weshalb dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, antragsgemäss zu bewilligen ist. Da dieser keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Aufwand zu schätzen. Vorliegend erscheinen 8 Stunden als angemessen, die gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO zum amt-lichen Tarif von CHF 200.– entschädigt werden (BGE 139 IV 261 E. 2). Die Entschädigung ist somit auf CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST in Höhe von CHF 123.20, insgesamt also CHF 1’723.20 festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. März 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren VT.2015.392 mit den Verfahren betreffend die Delikte zum Nachteil des Beschwerdeführers VT.2019.30641-43 zu vereinigen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST in Höhe von CHF 123.20, insgesamt also CHF 1'723.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).