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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.73
ENTSCHEID
vom 16. April 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Februar 2020
betreffend Nichteintreten auf Einsprachen infolge Verspätung
Sachverhalt
Die vorliegende Angelegenheit beschlägt zwei verschiedene Verfahren vor den Vorinstanzen:
Im ersten Verfahren unter dem Aktenzeichen VT.2019.015242 der Staatsanwaltschaft und OB-Nr. 000186921 020 9 hat die Kantonspolizei am 24. Januar 2019 der B____ GARAGE [...] als Halterin eines C____ Lieferwagens eine Übertretungsanzeige gesandt wegen Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht zulassen, am Donnerstag 15. November 2018, 16.21 Uhr, beim D____ring [...], mit Bussenbetrag von CHF 40. –. Diese Garage hat in der Folge der Kantonspolizei gegenüber A____ als Mieter des Wagens bezeichnet. Die Kantonspolizei hat gestützt darauf am 14. März 2019 A____ eine analoge Übertretungsanzeige gesandt. Am 25. April 2019 hat sie ihm eine Zahlungserinnerung geschickt. Am 24. Juni 2019 hat die Kantonspolizei die Sache der Staatsanwaltschaft angezeigt. Am 2. Juli 2019 hat die Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer VT.2019.15242 dem A____ einen Strafbefehl per Einschreiben verschickt, welcher CHF 40.– Busse, CHF 200.– Abschlussgebühr und CHF 5.30 Auslagen umfasst. Die eingeschriebene Sendung wurde nicht abgeholt und gelangte am 19. Juli 2019 zurück an die Staatsanwaltschaft. Am 19. September 2019 hat die Staatsanwaltschaft A____ eine erste Mahnung und am 28. November 2019 eine zweite Mahnung gesandt, beide versehen mit der Verfahrensnummer VT.2019.15242.
Im zweiten Verfahren unter dem Aktenzeichen VT.2019.024880 der Staatsanwaltschaft und OB-Nr. 000588521 028 4 hat die Kantonspolizei am 17. Januar 2019 ebenfalls der B____ GARAGE [...] als Halterin eines C____ Lieferwagens eine Übertretungsanzeige gesandt wegen Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht zulassen, am Dienstag, 13. November 2018, 10.28 Uhr, wiederum beim D____ring [...], mit Bussenbetrag von CHF 40.–. Diese Garage hat in der Folge der Kantonspolizei gegenüber A____ als Mieter des Wagens bezeichnet. Die Kantonspolizei hat gestützt darauf am 7. Februar 2019 A____ eine analoge Übertretungsanzeige gesandt. Am 28. März 2019 hat sie ihm eine Zahlungserinnerung geschickt. Am 29. Mai 2019 hat die Kantonspolizei die Sache der Staatsanwaltschaft angezeigt. Am 28. Juni 2019 hat die Kantonspolizei A____ die Übertretungsanzeige erneut gesandt, und am 8. August 2019 hat sie ihm ebenfalls die Zahlungserinnerung erneut gesandt. Am 15. Oktober 2019 hat die Kantonspolizei die Sache erneut der Staatsanwaltschaft überwiesen. Am 21. Oktober 2019 hat die Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer VT.2019.24880 dem A____ einen Strafbefehl per Einschreiben verschickt, der CHF 40.– Busse, CHF 200.– Abschlussgebühr und CHF 5.30 Auslagen umfasst. Die eingeschriebene Sendung wurde nicht abgeholt und gelangte am 11. November 2019 zurück an die Staatsanwaltschaft. Am 16. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft A____ eine erste Mahnung gesandt, versehen mit der Verfahrensnummer VT.2019.24880.
Am 24. Januar 2020 hat A____ "gegen alle offenen Strafbefehle Einspruch" erhoben. Am 27. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft beide Verfahren dem Strafgericht überwiesen. Das Strafgericht ist mit Verfügung (Aktenzeichen ES.2020.89 + ES.2020.93) vom 17. Februar 2020 "auf die Einsprache vom 24. Januar 2020 gegen den Strafbefehl vom 2. Juli 2019 sowie 21. Oktober 2019" nicht eingetreten und hat auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Am 26. Februar 2020 wurde diese Verfügung A____ zugestellt – er hat die Sendung am Postschalter abgeholt. Am 5. März 2020 hat er "Einspruch gegen alle Verfügungen, Urteile usw." erhoben und figuriert nunmehr als Beschwerdeführer; er beantragt unentgeltliche Verbeiständung und möchte, dass man ihm "Kopien von den verlorenen Schreiben" senden möge. Auf Aufforderung des Appellationsgerichts hin hat die Staatsanwaltschaft am 25. März 2020 die Akten eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Februar 2020 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Daher kommt das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Somit kann einzig geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.
2.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die beiden vorliegenden Strafbefehle vom 2. Juli 2019 und vom 21. Oktober 2019 enthalten entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrungen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass im ersten Verfahren der Strafbefehl vom 2. Juli 2019 per Einschreiben mit der schweizerischen Post versandt worden ist und mit Frist bis 11. Juli 2019 zur Abholung bereit lag. Im zweiten Verfahren wurde der Strafbefehl vom 21. Oktober 2019 ebenfalls eingeschrieben versandt und lag bis 30. Oktober 2019 zur Abholung bereit. Die nicht abgeholten Sendungen gelangten am 19. Juli bzw. 11. November 2019 zurück an die Staatsanwaltschaft.
2.2 Unterbleibt die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, a.a.O., Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
2.3 Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache vom 24. Januar 2020 mit den Worten begründet: "Da ich seit über einem Jahr obdachlos bin, habe ich die zugestellten Strafbefehle verloren." Ähnlich liest sich die vorliegende Beschwerde: "Da ich obdachlos bin und meine Briefe verloren gingen, weiss ich nicht mehr um was es sich alles handelte. Wäre es möglich, mir Kopien von den verlorenen Schreiben zu senden?"
Diese Formulierungen vermögen allerdings nicht darüber hinweg zu täuschen, dass beide eingeschrieben versandten Strafbefehle als solche dem Beschwerdeführer überhaupt nie zugestellt worden sind, da er sie nicht bei der Poststelle abgeholt hat. Somit kann er sie entgegen seinen Worten auch nicht verloren haben. Seine missverständliche Ausdrucksweise mag darauf zurückzuführen sein, dass er möglicherweise den Überblick über die verschiedenen ihn betreffenden Ordnungsbussenverfahren verloren haben könnte, wie auch die nachfolgenden Ausführungen vermuten lassen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die beiden vorliegend fraglichen Strafbefehle nie erhalten hat, weil er die eingeschriebenen Sendungen bei der Poststelle nicht abgeholt hat.
2.4 Die Vorrichterin hat die vorliegend angefochtene Nichteintretensverfügung vom 17. Februar 2020 so begründet: "Der Einsprecher hat auf die jeweiligen Übertretungsanzeigen reagiert und musste mit der Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens rechnen. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen."
Diese Begründung ist aktenwidrig, denn wie eingangs beschrieben, hat nicht der Beschwerdeführer auf die jeweiligen Übertretungsanzeigen reagiert. Vielmehr hat die Garage, welche ihm den Lieferwagen vermietet hatte, der Polizei den Beschwerdeführer als Mieter bzw. Lenker gemeldet. Dass der Beschwerdeführer selber in irgendwelcher Weise auf die Übertretungsanzeigen reagiert hätte, ergibt sich aus den Akten gerade nicht.
2.5 Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf der Einsprache vom 24. Januar 2020 die Verfahrensnummer des ersten Verfahrens VT.2015.242 und auf der zweiten Einsprache, ebenfalls vom 24. Januar 2019, die Verfahrensnummer des zweiten Verfahrens VT.2019.24880 notiert hat und dass im zweiten Verfahren die 1. Mahnung vom 16. Januar 2020 datiert. Ungeachtet seiner Formulierungen reagiert er in den Einsprachen und in der Beschwerde möglicherweise auf diese zeitnahe Mahnung und, da er von Strafbefehlen in der Mehrzahl schreibt und auch die Verfahrensnummern der Staatsanwaltschaft darauf notiert, auch auf die nicht allzu zeitferne 2. Mahnung vom 28. November 2019 im ersten Verfahren. Wie es sich damit genau verhält, kann allerdings offen bleiben.
Wie zuvor dargestellt, hat in beiden Verfahren die Kantonspolizei zunächst der Vermieterin des Lieferwagens das jeweilige Verfahren mittels Zustellung je einer Übertretungsanzeige angezeigt, was die Vermieterin dem Beschwerdeführer spätestens bei der Rückgabe des Mietwagens wohl kaum verheimlicht haben wird. In der Folge hat die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer selber nicht weniger als sechs einschlägige Dokumente zukommen lassen, nämlich am 7. Februar 2019 (Übertretungsanzeige im zweiten Verfahren), am 14. März 2019 (Übertretungsanzeige im ersten Verfahren), am 28. März 2019 (Zahlungserinnerung im zweiten Verfahen), am 25. April 2019 (Zahlungserinnerung im ersten Verfahren), am 28. Juni 2019 (erneut Übertretungsanzeige im zweiten Verfahren) sowie am 8. August 2019 (erneut Zahlungserinnerung im zweiten Verfahren). Auf kein einziges dieser Dokumente hat der Beschwerdeführer reagiert. Dass ihm keines dieser Dokumente zugestellt worden wäre, kann jedoch nicht angenommen werden, zumal es sich immerhin um deren sechs handelt und die Adresse immer dieselbe war und nach wie vor ist. Dass der Beschwerdeführer in diesem gesamten Zeitraum nicht zur Entgegennahme der Post in der Lage gewesen wäre, macht er nicht geltend und das Gegenteil ist notorisch, wie sich aus dem Verfahren BES.2019.223 ergibt und nachfolgend dargestellt wird. Soweit er infolge Obdachlosigkeit gewisse Dokumente verloren haben mag, wie er geltend macht, spricht dies dafür, dass er tatsächlich gewisse einschlägige Dokumente zugestellt bekommen hat – wenn auch nicht die beiden im vorliegenden Verfahren fraglichen Strafbefehle.
2.6 Im soeben erwähnten, mittlerweile abgeschlossenen Verfahren des Appellationsgerichts BES.2019.223 war es unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft VT.2019.016204 um drei verschiedene Fälle gegangen, nämlich einerseits unter der Ordnungsbussennummer 000593621 006 2 um das Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht zulassen, desselben Lieferwagens C____ wie in den vorliegenden beiden zu beurteilenden Fällen und auch an derselben Adresse, nämlich beim D____ring [...] sowie in derselben Kalenderwoche, nämlich am Samstag, 17. November 2018, 10.38 Uhr, mit einem Bussenbetrag von CHF 40.–. Auch dabei war zuerst die B____ GARAGE [...] als Vermieterin des Wagens mit einer Übertretungsanzeige vom 24. Januar 2019 bedient worden, welche Garage der Kantonspolizei den Beschwerdeführer als Mieter gemeldet hatte. Daraufhin hatte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer selber am 14. März 2019 die Übertretungsanzeige geschickt sowie am 25. April 2019 eine Zahlungserinnerung.
Ferner hatte das Verfahren unter der Ordnungsbussennummer der Kantonspolizei 000593621 021 8 das Parkieren eines Fahrzeugs E____ im Parkverbot am Montag, 10. Dezember 2018, 15.40 Uhr, bei der F____strasse [...] betroffen. Diesbezüglich hatte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 eine Übertretungsanzeige geschickt und am 28. März 2019 eine Zahlungserinnerung.
Schliesslich war es unter der Ordnungsbussennummer 000605821 010 3 um das Nichtanbringen der Parkscheibe hinter der Frontscheibe des besagten Fahrzeugs E____ an der G____strasse am Freitag, 14. Dezember 2018 um 15.44 Uhr mit wiederum einem Bussenbetrag von CHF 40.– gegangen. Diesbezüglich hatte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 eine Übertretungsanzeige geschickt und am 28. März 2019 eine Zahlungserinnerung.
Der Beschwerdeführer hatte auch in jenen drei Fällen auf keine einzige der drei Übertretungsanzeigen sowie drei Zahlungserinnerungen reagiert.
Am 4. Juli 2019 hatte die Kantonspolizei diese drei Verfahren der Staatsanwaltschaft überwiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte am 12. Juli 2019 einen Strafbefehl erlassen und den Beschwerdeführer mit CHF 120.– Busse belegt, nebst Kosten zu CHF 225.30. Dieser Strafbefehl war dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2019 am Schalter zugestellt worden. Am 26. Juli 2019 hatte der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft hatte mit Einschreiben vom 30. Juli 2019 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, am Strafbefehl festhalten und die Sache dem Strafgericht überweisen zu wollen, falls er die Einsprache bis 16. August 2019 nicht zurückziehen würde; dieses Einschreiben war dem Beschwerdeführer am 7. August 2019 am Schalter zugestellt worden. Am 20. August 2019 hatte die Staatsanwaltschaft die Sache dem Strafgericht überwiesen. Am 26. August 2019 hatte die Strafgerichtspräsidentin unter Aktenzeichen ES.2019.531 zuhanden des Beschwerdeführers eine Verfügung versandt, wonach sie den Fall kurz geprüft habe und meinen würde, dass der Strafbefehl nicht zu beanstanden wäre; ohne seine Reaktion bis 20. September 2019 würde sie davon ausgehen, dass er an der Einsprache nicht weiter festhalten würde. Die Strafgerichtspräsidentin hatte mit Verfügung vom 24. September 2019 festgestellt, dass sich der Einsprecher innert Frist gemäss Schreiben vom 26. August 2019, welches am 3. September 2019 zugestellt worden sei, nicht habe vernehmen lassen und sie hatte demgemäss Verzicht auf die Einsprache angenommen und jenes Verfahren eingestellt; diese Verfügung war dem Beschwerdeführer am 30. September 2019 am Schalter zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hatte gegen jene Verfügung beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben, welche er am 10. Oktober 2019 bei der Post aufgegeben hatte. Beantragt hatte er die Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht zur Durchführung einer ordentlichen Verhandlung. Wiedererwägungsweise hatte das Strafgericht am 16. Oktober 2019 seine Verfügung vom 24. September 2019 aufgehoben und den Beschwerdeführer zu einer Hauptverhandlung geladen, woraufhin das Verfahren am Appellationsgericht BES.2019.223 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden war.
2.7 Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch in jenen drei Ordnungsbussenverfahren, welche Gegenstand des Verfahrens vor Appellationsgericht BES.2019.223 gebildet hatten, auf keine einzige der sechs bezüglichen Sendungen der Kantonspolizei reagiert hatte. Immerhin hatte es sich um drei Übertretungsanzeigen und drei Zahlungserinnerungen gehandelt. Auch in den vorliegenden beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer auf keine einzige der sechs Sendungen der Kantonspolizei reagiert. Dass keine dieser insgesamt zwölf Sendungen angekommen wäre – in jedem dieser Verfahren waren es zumindest eine Übertretungsanzeige und eine Zahlungserinnerung –, kann indessen nicht angenommen werden (AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018, BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 [BGE 145 IV 252] E. 1.8). Vielmehr ignoriert der Beschwerdeführer offenbar systematisch jegliche von der Kantonspolizei an ihn gerichtete Post. Nicht reagiert hat er allerdings auch in jenen Verfahren auf ein Einschreiben der Staatsanwaltschaft, welches ihm am 7. August 2019 zugestellt worden war sowie auf ein Einschreiben des Strafgerichts, welches ihm am 3. September 2019 zugestellt worden war.
2.8 Nach Treu und Glauben liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, in den Verfahren betreffend die verschiedenen, allerdings geringfügigen Strassenverkehrsdelikte zeitnah vorzugehen. Die Übertretungsanzeigen sind durch die unterschiedlichen Ordnungsbussennummern sowie durch die Individualisierung hinsichtlich Zeit und Ort des Delikts ohne weiteres voneinander zu unterscheiden, und sie sind allesamt mit einer einschlägigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Beschwerdeführer muss hinnehmen, dass die Ordnungsbussen in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar werden, wenn er sich nicht umgehend innert Frist dagegen zur Wehr setzt. Analoges gilt für die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft und die Verfügungen des Strafgerichts. Alle diese Dokumente wurden an dieselbe Adresse [...] versandt. Die geltend gemachte Obdachlosigkeit vermag den Beschwerdeführer insoweit nicht zu entlasten, zumal er – zwar sporadisch, aber immerhin eben doch – mitunter auf Zustellungen reagiert und eingeschriebene Sendungen entgegengenommen hat. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wenn er die vorliegend fraglichen beiden eingeschrieben versandten Strafbefehle vom 2. Juli und 21. Oktober 2019 nicht bei der Post abholen gegangen ist, denn mit deren Zustellung hätte er rechnen müssen, nachdem ihm zuvor in den betreffenden beiden Ordnungsbussenverfahren von der Kantonspolizei bereits sechs Sendungen (im einen Verfahren eine Übertretungsanzeige und eine Zahlungserinnerung sowie im anderen Verfahren zwei Übertretungsanzeigen und zwei Zahlungserinnerungen) zugestellt worden waren, er indessen auf keine davon reagiert hat – während er einige in anderen Verfahren an ihn gerichtete, eingeschriebene Sendungen durchaus abgeholt hat (so am 16. Juli, 7. August, 3. September und 30. September 2019). Somit greift vorliegend die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 [BGE 145 IV 252] E. 1.8), und daraus ergibt sich, dass die beiden vorliegend fraglichen Strafbefehle als zugestellt gelten, dass folglich die Rechtsmittelfristen gegen die beiden Strafbefehle ungenutzt verstrichen sind und dass sie mithin beide in Rechtskraft erwachsen sind. Daher ist auch die Vorrichterin mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2019 im Ergebnis zu Recht auf die erst am 24. Januar 2020 erhobenen Einsprachen zufolge Verspätung nicht eingetreten. Somit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, da es sich um einen Bagatellfall handelt und die Angelegenheit keine Schwierigkeiten bietet, deren der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, man möge ihm "Kopien von den verlorenen Schreiben senden". Wie sich vorstehend ergeben hat, hat der Beschwerdeführer die Strafbefehle vom 2. Juli 2019 und vom 21. Oktober 2019 in der Tat nie erhalten, weil er sie auf der Post nicht abgeholt hat. Vorstehend hat sich indessen ebenfalls ergeben, dass sie infolge Zustellfiktion als zugestellt gelten und der Beschwerdeführer aus der Kenntnis des Inhalts dieser Strafbefehle nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, da im vorliegenden Verfahren einzig die Zustellung und rechtzeitige Einspracheerhebung in Frage stehen. Somit konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht vorgängig der Entscheidfindung Kopien der beiden Strafbefehle zuzustellen. Hingegen spricht nichts gegen eine rein informelle Zustellung von solchen Kopien als Beilage zum vorliegenden Entscheid. Diesbezüglich wird der Beschwerdeführer (nochmals) darauf hingewiesen, dass die in den Strafbefehlen aufgeführten Rechtsmittelfristen längst abgelaufen und beide Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (unter Beilage von je einer Kopie des Strafbefehls vom 2. Juli 2019 und des Strafbefehls vom 21. Oktober 2019)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).