Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.74

 

ENTSCHEID

 

vom 20. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. März 2020

 

betreffend Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug


Sachverhalt

 

A____ wurde am 12. September 2019 in Basel in einer Wohnung an der [...]strasse 3, zusammen mit B____ und C____, festgenommen. Bereits kurz zuvor war auch D____ durch die Polizei angehalten worden. Die Festnahmen führten zur Einleitung einer Strafuntersuchung unter anderem gegen A____ wegen des Verdachts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierter Fall bezüglich Menge und Bandenmässigkeit), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der Geldwäscherei (schwerer Fall).

 

Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 16. September 2019 über A____ Untersuchungshaft an, welche es mit Verfügungen vom 9. Dezember 2019 und vom 2. März 2020 verlängerte, zuletzt auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 25. Mai 2020. Dabei bejahte das Zwangsmassnahmengericht nebst Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr. Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.

 

Nachdem die Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2020 Gesuche des amtlichen Verteidigers von A____ vom 18. Dezember 2019 und von A____ vom 20. Januar 2020 um Versetzung in den vorläufigen Strafvollzug abgewiesen hatte, wies sie mit Verfügung vom 17. März 2020 ein erneutes solches Gesuch des amtlichen Verteidigers vom 10. März 2020 ab.

 

Gegen diese Verfügung hat A____, vertreten durch [...], rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2020 aufzuheben und es sei ihm der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs zu bewilligen, alles unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge für den Beschwerdeführer. In seiner Replik vom 16. April 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer möchte in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt sich gegen dieses Begehren. Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich einer hierarchisch strukturierten und in vorbildlicher Arbeitsteilung vorgehenden Drogenhändlergruppierung albanischer Provenienz angeschlossen, die unbefugten Handel mit grossen gesundheitsgefährdenden Mengen Heroin, Kokain sowie MDMA betreibe, und habe sich tatkräftig sowohl an deren Drogenhandels- als auch Geldwäschereiaktivitäten beteiligt. Dabei sei er bandenintern an höherer Position tätig geworden, habe er sich doch mehrheitlich im Hintergrund und mitunter sogar im sicheren Ausland aufgehalten und die hiesigen Bandengeschäfte über ihm unterstellte, seinen Weisungen Folge leistenden Bandenmitglieder wie etwa B____ abwickeln können. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit den ebenfalls inhaftierten B____ und D____, sondern auch mit etlichen weiteren, noch nicht inhaftierten Bandenmitgliedern wie z.B. E____ sowie den noch nicht identifizierten F____, G____, H____ und I____ arbeitsteilig zusammengewirkt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Festnahme weiterer Bandenmitglieder von diesen noch zusätzlich belastet werde. Der Beschwerdeführer verfüge über etliche Verbindungen zu hier ansässigen Personen und Lokalitätten, die immer wieder im Dunstkreis des hiesigen Betäubungsmittelhandels auftauchen würden. Überdies würden sich seine Familie und die von B____ sehr nahestehen, wie aus ihrem gegenseitigen WhatsApp-Chat hervorgehe, sodass es ein Leichtes wäre, Informationen über die Familie austauschen zu lassen. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Da seine Geständigkeit mehr als spärlich ausgefallen sei, bestehe ein unvermindert hohes Kollusionsinteresse, dem einzig mit dem strengen Regime der Untersuchungshaft wirksam begegnet werden könne.

 

2.2      Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr und macht geltend, es sei unzulässig, eine solche einzig aufgrund der Tatsache anzunehmen, dass Mitbeschuldigte noch auf freiem Fuss seien, wie dies die Staatsanwaltschaft tue. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, dass und wieso in Kürze weitere Festnahmen erfolgen könnten. Eine Festnahme weiterer angeblicher Bandenmitglieder sei hoch hypothetisch. Auch der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran habe, seine Rolle und den Umfang der Beteiligung zu reduzieren, reiche nicht aus. Zur Annahme von Kollusionsgefahr müsse zusätzlich auch eine objektive Kollusionsmöglichkeit bestehen. Daran fehle es vorliegend. Die Staatsanwaltschaft werde ihre Beweisführung namentlich auf SMS oder WhatsApp-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Mitbeschuldigten stützen. Ebenfalls wesentlich für die Beweisführung der Staatsanwaltschaft werden Fotos sein, welche auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden worden seien. Hinzu kämen Randdaten, Observationen, DNA- und Fingerabdruckspuren. Gegen die wesentliche Beweisführung der Staatsanwaltschaft könne der Beschwerdeführer deshalb im vorzeitigen Strafvollzug gar nicht kolludieren. Die Strafuntersuchung hänge insbesondere nicht von wenigen Aussagen Dritter ab. Die Kollusionsgefahr betreffe damit lediglich noch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Mitbeschuldigte warnen könnte. Allerdings befinde er sich seit über sechs Monaten in Haft. Mitbeteiligte hätten in dieser Zeit jedoch sicherlich bemerkt, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten nicht mehr zu erreichen und festgenommen seien. Der Beschwerdeführer habe auch keinen eigentlichen Wissensstand, er kenne die Strafakten nicht und habe nie Einsicht darin gehabt. Aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lasse sich zudem der Rückschluss ziehen, dass sich B____ und D____ entweder im vorzeitigen Strafvollzug befänden oder auf freiem Fuss seien. Dann seien allerdings, der Logik der Staatsanwaltschaft folgend, alle Absprachen und Warnungen Dritter bereits erfolgt. Schliesslich komme noch hinzu, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Insofern seien noch deutlich höhere Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen. Untersuchungshaft bedeute einen äusserst starken Eingriff in die persönliche Freiheit. Der Beschwerdeführer verlange nicht, dass er auf freien Fuss gesetzt werde. Vielmehr möchte er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt werden, um unter anderem mit seiner Familie telefonieren zu können. Die Verweigerung des Antritts des vorzeitigen Strafvollzugs habe einzig noch den Charakter einer Beugehaft, die nicht zulässig sei.

 

3.

Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4).

 

Der vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime zu ermöglichen, das auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund, wie namentlich Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, vorliegen (BGE 143 IV 160 E. 2.1, 133 I 270 E. 3.2.1). Dieser Haftgrund dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können deshalb nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 mit Hinweis). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, unter anderem weil Kontakt zu Mitgefangenen besteht, von denen der eine oder andere Urlaub erhält, in den offenen Vollzug wechselt oder gar (bedingt) entlassen wird. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (zum Ganzen: BGer 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; zuletzt etwa: BGer 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2, 1B_372/2019 vom 27. August 2019 E. 2.1, 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3, je mit Hinweisen).

 

4.

4.1      Auch wenn der Beschwerdeführer nach wie vor jegliche Beteiligung am Drogenhandel und an der Geldwäscherei von sich weist, bestreitet er nicht, dass diesbezüglich ein dringender Tatverdacht gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, Mitglied einer hierarchisch strukturierten und in vorbildlicher Arbeitsteilung vorgehenden Drogenhändlergruppierung albanischer Provenienz zu sein, die unbefugten Handel mit grossen gesundheitsgefährdenden Mengen Heroin, Kokain sowie MDMA betreibt. In der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. März 2020 ist von «im Kilobereich lagernden Betäubungsmitteln» die Rede (act. 7, PDF zur Person, S. 292). Aufgrund dieses Vorwurfs ist von einem komplexen Fall und aufwändigen Untersuchungen auszugehen, was sich auch im Umfang der bisher ergangenen Akten zeigt (vgl. act. 7: USB Stick mit den bis zum 7. April 2020 ergangen Verfahrensakten, beinhaltend ein PDF zur Person mit 616 Seiten, drei PDFs zur Sache Teil 1 bis 3 mit je 1077, 1024 und 1246 Seiten sowie ein PDF zur Sache Teil 4 mit 18 Seiten). Wie auch das Bundesgericht schon mehrfach festgehalten hat, ist bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem organisierten Drogenhandel die Kollusionsgefahr regelmässig besonders ausgeprägt, während andererseits ein besonders hohes öffentliches Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung besteht (BGer 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteile 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.5 und 1P.724/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 2.3). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, die Strafuntersuchung hänge nicht von wenigen Aussagen Dritter ab, sondern stütze sich namentlich auf SMS oder WhatsApp-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Mitbeschuldigten, auf Fotos, welche auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden worden seien sowie auf Randdaten, Observationen, DNA- und Fingerabdruckspuren, so ist dem entgegen zu halten, dass dies zwar für die grundsätzliche Verwicklung des Beschwerdeführers in den Drogenhandel und die Geldwäscherei gelten mag. Da der Beschwerdeführer aber nach wie vor jegliche Beteiligung bestreitet, wird der Nachweis der Rolle, die er innerhalb der Gruppierung innegehabt hat, auch von den Aussagen der Mitbeschuldigten abhängen. Dieser Umfang der Beteiligung beziehungsweise die Rolle innerhalb der Gruppierung wird sich bei einem Schuldspruch massgeblich auf die Strafzumessung auswirken. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es im organisierten Drogenhandel selten gelingt, die hierarchisch weit oben tätigen Bandenmitglieder dingfest zu machen, da sie sich in der Regel im Hintergrund halten und schwer fassbar sind. Aus generalpräventiven Überlegungen ist es deshalb von besonderer Bedeutung, sie überführen zu können. In Bezug auf die Kollusionsgefahr ist festzuhalten, dass solche Bandenmitglieder über weitverzweigte Verbindungen und hohen Einfluss auf die übrigen Mitglieder verfügen, weshalb ihnen ein Kolludieren auch aus der Ferne leichter fällt als den Mitgliedern unterster Stufe. Im vorliegenden Fall geht die Staatsanwaltschaft von einer bandenintern höheren Position des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer hat deshalb nach dem Gesagten ein erhebliches Interesse daran, auf seine Mitbeschuldigten, aber auch auf sich bisher noch in Freiheit befindliche Mitglieder der Gruppierung (siehe dazu oben Ziff. 2.1) einzuwirken und sie zu einer für ihn günstigen Aussage zu drängen. Bis zur Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung erscheint es unabdingbar, eine diesbezügliche Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zu unterbinden. Dies ist nur unter dem Regime der Untersuchungshaft gewährleistet.

 

4.2      Zu beachten ist überdies Folgendes: Der Beschwerdeführer möchte in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt werden, um unter anderem mit seiner Familie telefonieren zu können. Der freie Verkehr mit seiner Familie könnte ihm aber auch bei einer Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug auf keinen Fall gestattet werden, da, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, der Kontakt zwischen seiner Familie und derjenigen des Mitbeschuldigten B____ eng ist und es unter allen Umständen vermieden werden muss, dass der Beschwerdeführer auf diesem Weg Anweisungen erteilen kann, die ihn im Strafverfahren begünstigen würden. Mit der Versetzung in den vorzeiten Strafvollzug könnte der Beschwerdeführer also ohnehin nicht das erreichen, was ihm vorschwebt.

 

4.3      Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die fehlende Geständigkeit eines Beschuldigten bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr mit anderen Faktoren zusammen berücksichtigt werden darf, ohne dass damit sein Aussageverweigerungsrecht tangiert wird (BGer 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Wie oben dargelegt worden ist (vgl. Ziff. 4.1), führen im vorliegenden Fall verschiedene Umstände zum Schluss, dass die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass die Gewährung des vorzeitigen Strafantritts den Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährden würden. Von einer Beugehaft kann deshalb entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

 

5.

5.1      Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch befreit den Betroffenen jedoch nicht generell von Verfahrens- oder Vertretungskosten, sondern bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer deshalb gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgelegt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

5.2      Jede bedürftige Person hat unter den gleichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, keine Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren) ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Die Frage, ob die vorliegende Beschwerde nicht als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden müsste, kann offen bleiben. Da es sich bei der Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs um eine erhebliche Beschränkung der persönlichen Freiheit handelt, ist zumindest eine einmalige gerichtliche Überprüfung unter Beigabe eines amtlichen Verteidigers gerechtfertigt. [...] ist deshalb als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 16. April 2020 abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 780.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.10, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 62.55, somit total also CHF 874.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).