Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.78

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                            Beschwerdeführerin

[...]                                                                                            Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. März 2020

 

betreffend Gebührenauflage Akteneinsicht

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein Verfahren wegen übler Nachrede (Verfahrens-Nr.: VT.2019.[...]). Im Hinblick auf die Einigungsverhandlung mandatierte A____ Advokatin B____, welche am 19. Februar 2020 ein Akteneinsichtsgesuch stellte. Am 25. Februar 2020 teilte die Staatsanwaltschaft Advokatin B____ mit, dass die Anzeigestellerin angekündigt habe, der Einigungsverhandlung fernzubleiben. Sie stellte ihr für diesen Fall die Einstellung des Verfahrens in Aussicht, versehen mit dem Hinweis, dass ihr unter diesen Umständen die Gebühren für das Akteneinsichtsgesuch auferlegt würden. Advokatin B____ hielt an ihrem Akteneinsichtsgesuch fest, worauf ihr am 27. Februar 2020 die Akten sowie eine Rechnung über CHF 65.– zugestellt wurden. Mit Schreiben vom 5. März 2020 ersuchte Advokatin B____ um Stornierung dieser Rechnung, was die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. März 2020 abwies.

 

Hiergegen hat A____ am 19. März 2020 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 12. März 2020 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Kosten für die Akteneinsicht der beschuldigten Person und Beschwerdeführerin zu den Verfahrenskosten zu nehmen und die Rechnung Nr. [...] über CHF 65.00 zu stornieren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Auferlegung der Kosten für die Akteneinsicht zu Lasten der beschuldigten Person vor Verlegung der Verfahrenskosten rechtswidrig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, resp. des Kantons. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 17. April 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 24. März 2020 wurde das Verfahren gegen A____ eingestellt.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens VT.2019.[…] sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage für die Gewährung der Akteneinsicht mittels Daten-CD einerseits damit, dass gestützt auf § 10 Abs. 1 der basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) die Ausübung des Akteinsichtsrechts gebührenpflichtig ist und diese Gebühren den Parteien in Rechnung gestellt werden. Ergänzend hält sie fest, eine Stornierung der Rechnung komme auch gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht in Frage. Der dort vorgesehene Anspruch auf Parteientschädigung unterliege den Voraussetzungen, dass der Beizug eines Anwalts und der von diesem betriebene Aufwand angemessen seien. Vorliegend sei jedoch weder der Beizug einer Verteidigerin angebracht gewesen, noch deren Gesuch um Akteneinsicht, nachdem ihr die Einstellung der Untersuchung bereits angekündigt worden war.

 

2.1      Die Beschwerdeführerin wirft die grundsätzliche Frage auf, ob es sich bei dem in Rechnung gestellten Betrag für die Akteneinsicht um Partei- oder um Verfahrenskosten handelt. Ihres Erachtens falle er unter den Begriff der Verfahrenskosten, über die im Endentscheid zu befinden sei. Bis dahin habe der Staat die Kosten vorzuschiessen. Eine definitive Kostenauflage während der laufenden Strafuntersuchung sei unzulässig. Entsprechend habe die beschuldigte Person auch nicht unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO beim Staat um eine Rückerstattung zu ersuchen.

 

2.2

2.2.1   Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 465 E. 9.5 die bundesrechtlichen Grundsätze zur Bestimmung der Verfahrenskosten rekapituliert: Art. 422 Abs. 1 StPO unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen, die zusammen die Verfahrenskosten bilden. Die Gebühren werden vom Staat für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben. Sie stellen eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für das Tätigwerden der Behörden dar (vgl. BGE 124 I 241 E. 4a; BGE 107 Ia 117 E. 2c; Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 422 StPO N 4; Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, vor Art. 416-436 StPO N 11). Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO decken den allgemeinen Aufwand des Staates (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die Bereitstellung der Strafbehörden. Diese allgemeinen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens, welches das Verfahren führt (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Parteien partizipieren daran, indem ihnen nach Art. 422 Abs. 1 StPO Gebühren auferlegt werden dürfen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1325 zu Art. 429 Abs. 1 StPO).

 

Die Auslagen erfassen die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates (Griesser, a.a.O., Art. 422 StPO N 6; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 422 StPO N 2). Zwar ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO abschliessend geregelt (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist dennoch nur beispielhaft ("namentlich") zu verstehen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 422 StPO N 3; Domeisen, a.a.O., Art. 422 StPO N 6). Zu den Auslagen im konkreten Straffall nach Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO gehören Post-, Telefon und andere Spesen, wobei unter Letzteres namentlich Kopierkosten fallen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 422 StPO N 13, Griesser, a.a.O. Art. 422 StPO N 14).

 

2.2.2   Die Strafprozessordnung sieht, unter dem Randtitel «Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht», eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten vor, die im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht entstehen. So können laut Art. 102 Abs. 3 StPO Berechtigte gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien verlangen. Darunter fallen auch Kopien, die in elektronischer Form auf einem Datenträger gespeichert werden. Die Regelung wird durch die kantonale Ausführungsgesetzgebung konkretisiert. Der Kanton Basel-Stadt verlangt eine Pauschalgebühr, welche die Abgeltung der Auslagen mitumfasst (Art. 424 Abs. 2 StPO). Gemäss § 10 Abs. 3 und 4 der basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden können Anwältinnen und Anwälten der Parteien die Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt werden. Für die elektronische Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der Datenträger (inkl. Bearbeitung) haben sie eine Gebühr von CHF 35.– pro Datenträger zu entrichten. Zusätzlich wird für die elektronische Erfassung eine Gebühr von CHF 30.– pro Ordner erhoben.

 

2.2.3   Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es sich bei den Kosten, die beim Erstellen einer Daten-CD anfallen, um Gebühren sowie um Auslagen i.S.v. Art. 422 StPO handelt und nicht um eine private Aufwendung der Partei für die Ausübung der Verfahrensrechte, wie dies etwa der Beizung einer Rechtsvertretung darstellt. Dies ergibt sich schon daraus, dass sowohl das eidgenössische (Art. 102 Abs. 3 StPO) als auch das basel-städtische Recht selbst den Begriff der Gebühr im Wortlaut führen. In dieser Bezeichnung widerspiegelt sich, dass die Gebühr im Gegenzug für eine staatliche Leistung erhoben wird. Effektiv fallen die Kosten für Personal und Material unmittelbar beim Staat an und es bedarf eines gesonderten Rechtsakts, hier die angefochtene Verfügung, korrekterweise aber den Endentscheid (vgl. nachfolgend E. 2.3.1), um sie der einsichtnehmenden Partei zu überbinden. Gleiches gälte übrigens für die Akteneinsicht am Sitz der Behörde, für welche § 10 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden ebenfalls eine Gebühr vorsieht. Somit handelt es sich bei diesen Kosten um Verfahrens- und nicht um Parteikosten, die gegebenenfalls nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen wären.

 

Die gegenteilige, in der Praxis der Staatsanwaltschaft abgebildete Auffassung hat zur Folge, dass eine Partei unter dem Titel der Parteientschädigung die Rückerstattung von Kosten verlangen muss, die ihr dasselbe Gemeinwesen zuvor hoheitlich auferlegt hat. Dass solche Verfügungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, zeigt sich darin, dass die basel-städtischen Gerichte der obsiegenden beschuldigten Person unter dem Titel der Parteientschädigung für im Vorverfahren erhobene Akteneinsichtsgebühren Ersatz zusprechen. Die staatsanwaltschaftlichen Verfügungen über die Kostenauflage betreffend Akteneinsicht stehen folglich unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Endentscheids des Gerichts. Im Lichte dieser Praxis erweist sich § 10 der basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden als bundesrechtskonform.

 

2.3      Dies hat auch zu gelten, wenn ein Strafverfahren im Stadium der Voruntersuchung eingestellt wird.

 

2.3.1   In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt des Kostenentscheids hat das Bundesgericht in BGE 144 IV 207 festgehalten, dass die Strafbehörde die Kostenfolge im Endentscheid festlegt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus Art. 421 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO wonach das Dispositiv eines Endentscheids namentlich den Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen zu enthalten hat. Das Präjudiz bezieht sich in der Sache zwar auf die Festlegung der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), die gezogenen Schlüsse werden jedoch aus den allgemeinen Prinzipen zu den Verfahrenskosten abgeleitet (BGE 144 IV 207 E. 1.3; 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.5, 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5).

 

Dass über die Verfahrenskosten erst mit dem Endentscheid befunden werden kann, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass deren Verlegung grundsätzlich dem Prozessausgang folgt. Die Regel von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden i.d.R. ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das strafrechtliche Verschulden indiziert. Umgekehrt muss ein besonderes kostenrechtliches Verschulden vorliegen, wenn einer Partei, die nicht verurteilt wird, Kosten auferlegt werden sollen (Domeisen, a.a.O., Art. 426 StPO N 2). Dies unterstreicht, dass die massgeblichen Elemente zur Verlegung der Verfahrenskosten erst beim Abschluss des Verfahrens bekannt sind. Eine Vorwegnahme der Kostenauflage in der Art einer Kausalhaftung kennt die Strafprozessordnung nicht. Ebenso wenig ist eine Teilrechtskraft für derartige Verfügungen denkbar, die, wie der vorliegende Fall beispielhaft aufzeigt, zu einer unerwünschten Spaltung des Rechtsmittelweges in Bezug auf einzelne Kostenpunkte führen würde. Zusammenfassend gilt der Grundsatz, dass der Staat die Kosten zu tragen hat, die bei ihm angefallen sind und die sich am Ende des Verfahrens nicht gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung einer Partei überwälzen lassen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

 

2.3.2   Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 24. März 2020 lautet wie folgt: «Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO)». Sie ist, soweit ersichtlich, in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung umfassend und abschliessend über die Verfahrenskosten entschieden, ohne ausdrücklich auf die Gebühr für die Akteneinsicht Bezug zu nehmen. Hätte sie der Beschwerdeführerin mit dem Endentscheid Kosten überbinden wollen, so hätte ihr mit Art. 426 Abs. 2 StPO eine rechtliche Handhabe zur Verfügung gestanden, wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Dies hat die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geltend gemacht.

 

2.3.3   Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Aktenbeizug sei unnötig gewesen, weil zum damaligen Zeitpunkt bereits mit einer Verfahrenseinstellung zu rechnen gewesen sei, worüber die Anwältin der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Untersuchungsbeamtin die Anwältin mit E-Mail vom 25. Februar 2020 darüber orientierte, die Strafantragstellerin habe ihren Strafantrag per 23. Februar 2020 unterschriftlich zurückgezogen, worauf die Anwältin mit E-Mail vom gleichen Tag an der Akteneinsicht festhielt (act. 10). Wie sich aus den Akten (act. 20, 21 und 30) indessen ergibt, lag zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch kein gültiger Rückzug des Strafantrags vor. Vielmehr hatte die Strafantragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 2020 angekündigt, sie werde der auf den 27. Februar 2020 angesetzten Einigungsverhandlung fernbleiben. Im gleichen Schreiben hatte sie diverse Forderungen an die Beschwerdeführerin formuliert. Die verfahrensleitende Staatsanwältin sah sich deshalb am 26. Februar 2020 veranlasst, die Strafantragstellerin anzurufen und eine Klarstellung zu verlangen, worauf dann der Strafantrag mündlich und bedingungslos zurückgezogen wurde. Die formelle Einstellungsverfügung erging erst am 24. März 2020 (act. 120). Wie die Beschwerdeführerin ferner mit Recht geltend macht, ist die Kenntnis der Verfahrensakten zur späteren Beurteilung der Rechtmässigkeit der damals noch nicht ergangenen Einstellungsverfügung erforderlich gewesen, insbesondere für den Fall, dass trotz Verfahrenseinstellung Kosten auferlegt worden wären. Der Aktenbeizug stellt somit auch unter diesem Gesichtspunkt keinen unnötigen Aufwand dar. Der Verteidigung ist bei der Wahl ihres prozessualen Vorgehens ein Ermessensspielraum einzuräumen. Lediglich nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Bemühungen sind nicht zu entschädigen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; sowie zuletzt: BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2, 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3, 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 140 IV 213).

 

Das Generieren einer Gebühr von CHF 65.– für das Erstellen einer Akten-CD gehört im vorliegenden Kontext zweifellos nicht zu den unnötigen Aufwendungen. Demgegenüber hat die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft, welcher der vorgenannte Betrag von CHF 65.– zugrunde liegt, ein aufwändiges Verfahren ausgelöst und führt dazu, dass die anwaltlichen Bemühungen der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren zu Lasten des Staates zu entschädigen sind (vgl. E. 4.2 hiernach).

 

3.

3.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 

3.2      Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Advokatin B____ macht mit Honorarnote vom 4. Mai 2020 einen Zeitaufwand von 4.4167 Stunden geltend. Dieser erweist sich als angemessen und ist praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen, ausmachend CHF 1’104.20. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 49.60. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 88.85. Insgesamt beläuft sich die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'242.65.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 12. März 2020 wird aufgehoben und die A____ mit Rechnung Nr. [...] belastete Gebühr von CHF 65.– wird storniert und geht zu Lasten des Staates.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'242.65 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.