|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2020.7
ENTSCHEID
vom 3. Februar 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Januar 2020
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 17. Dezember 2019 wurde A____ ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugestellt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2019 erhob er dagegen Einsprache. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 28. Dezember 2019 nicht ein.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 erhob A____ Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid, womit er sinngemäss dessen Aufhebung beantragt. Der Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Januar 2020 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 15. Januar 2020 ist innert Frist eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Aus diesem Grund kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei überzeugt, im eigentlichen Sachverhalt recht zu bekommen, nicht eingegangen werden.
2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien und somit auch keinen Fristenstillstand (Art. 89 StPO).
Vorliegend wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 zugestellt (act. 1). Die Einsprachefrist begann somit am 18. Dezember 2019 zu laufen und lief am 27. Dezembers 2019 ab. Die Einsprache hätte demnach spätestens am 27. Dezember 2019 aufgegeben werden müssen. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache, wie er in der Beschwerdeschrift selbst angibt, erst am 28. Dezember 2019 aufgegeben. Dies ist somit nach Fristablauf und zu spät erfolgt.
2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von der Staatsanwaltschaft die telefonische Auskunft erhalten, dass die Einsprache bis am 31. Dezember 2019 eingereicht werden könne. Zudem hätten seine eigenen Nachforschungen auf der Internetseite https://fristenrechner.ch ergeben, dass Basel innerhalb der Schweiz betreffend Fristenlauf ein Sonderfall sei und die Frist erst am 13. Januar 2020 abgelaufen sei. Auf diese Besonderheit hätte ihn die Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach hinweisen müssen.
Im Strafprozess richtet sich der Fristenlauf nach Art. 89 ff. StPO. Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung gelten nicht nur in Basel, sondern gleichermassen in der ganzen Schweiz. Basel stellt mitnichten einen Sonderfall dar. Im Strafverfahren gibt es – wie oben ausgeführt – keine Gerichtsferien (Art. 89 StPO) und somit auch keinen Fristenstillstand während Feiertagen. Bezüglich des vom Beschwerdeführer zur Berechnung der Frist verwendeten Online-Fristenrechners (https://fristenrechner.ch) ist zu beachten, dass auf dieser Internetseite vor Berechnung einer Frist unter anderem angegeben werden muss, ob die Berechnung unter Beachtung von Gerichtsferien erfolgen soll oder nicht. Es muss also zuerst eingegeben werden, ob Gerichtsferien zur Anwendung gelangen oder nicht. Dass dieser Fristenrechner folglich betreffend Gerichtsferien über Weihnachten keine Auskunft geben kann, ist logisch zwingend und auch für eine Person ohne juristische Ausbildung erkennbar. Ohnehin würde ein falsches Ergebnis eines derartigen Hilfsmittels nichts an der Verbindlichkeit des gesetzlichen Fristenlaufs ändern können, und auch ein auf diese Weise verursachter Irrtum darüber müsste unbeachtlich bleiben.
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er auf die angeblich falsche telefonische Auskunft der Staatsanwaltschaft vertraut habe, ist anzumerken, dass eine solche Falschauskunft seitens der Staatsanwaltschaft, welche von Amtes wegen täglich mit der Überprüfung von gesetzlichen Fristen befasst ist, äusserst unwahrscheinlich erscheint und jedenfalls dringend substantiiert werden müsste. Der Beschwerdeführer unterliess es, seine Behauptung durch nähere Angaben zu den Umständen der Auskunftserteilung, z.B. Name der Auskunftsperson, Datum und Uhrzeit des Telefonats, zu untermauern, weshalb das Vorbringen nicht wirksam überprüft werden kann und als unbewiesene Schutzbehauptung zurückgewiesen werden muss, ohne dass allfällige Folgen einer solchen Falschauskunft hier abschliessend erörtert werden müssten. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete die Angabe als «unbeweisbar».
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, weder gegen Treu und Glauben verstösst noch unangemessen ist, sondern sich als rechtens erweist.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.