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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.87
ENTSCHEID
vom 17. Oktober 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 17. März 2020
betreffend Genugtuung und Entschädigung nach Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 31. Januar 2020, um zirka 20.30 Uhr, requirierte C____ die Polizei, da ein Mann an ihrer Wohnungstüre geklingelt habe und zu einem grauen Personenwagen mit [...] Kennzeichen gegangen sei. Aufgrund dieser Meldung begab sich die Kantonspolizei an die entsprechende Örtlichkeit und konnte A____ (Beschwerdeführer) auf dem Beifahrersitz des parkierten Autos betreffen. Anlässlich der nachfolgend durchgeführten Kontrolle verhielt sich der Beschwerdeführer sichtlich nervös und machte wenig plausible Angaben zu seinem Aufenthalt in Basel. Zudem konnten in seinem Fahrzeug, welches nicht auf ihn zugelassen war, diverse verdächtige Gegenstände (Werkzeug, diverse Schraubendreher, schwarze Wollmütze, Packung einer Sturmhaube, Stirnlampe, Latexhandschuhe, Turnschuhe sowie diverse Fahrzeugschlüssel und Medikamente) gefunden werden. Aufgrund des Verdachts des (versuchten) Einbruchdiebstahls ordnete der piketthabende Kriminalkommissär die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers an. Nachdem A____ von der Staatsanwaltschaft befragt worden ist, wurde er um 16.15 Uhr des nächsten Tages aus der Haft entlassen. Am 17. März 2020 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Beweises der Täterschaft bzw. der Teilnahme schliesslich eingestellt (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt (Ziff. 2), sind die Kosten zu Lasten des Staates verlegt worden (Ziff. 3) und wurde angeordnet, dass die erkennungsdienstlich erhobenen Daten nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung zu vernichten seien (Ziff. 5). Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 150.– für die erlittene Haftdauer von rund zwanzig Stunden zugesprochen (Ziff. 4).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2020 mit dem sinngemässen Antrag um eine höhere Genugtuung und eine Entschädigung persönlich Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 27. April 2020, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (jeweils unter o/e-Kostenfolge). Am 29. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch B____, Stellung beziehen. Er beantragt, es sei Ziff. 3 der streitgegenständlichen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine noch zu beziffernde Genugtuungs- und Schadenersatzforderung zuzusprechen. Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Im Sinne von Verfahrensanträgen wird darum ersucht, dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit B____ zu gewähren (Ziff. 1), dem Rechtsvertreter die Frist zur Einreichung einer Replik um einen Monat zu erstrecken (Ziff. 2) und Letzterem Akteneinsicht zu gewähren (Ziff. 3). Mit begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 2. Juni 2020 wurde die Akteneinsicht bewilligt und die Frist zur Einreichung einer Replik um einen Monat erstreckt. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wurde indes abgewiesen. Mit Replik vom 2. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer, es sei Ziff. 3 der streitgegenständlichen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer neben einer Genugtuung in Höhe von CHF 200.– eine Entschädigung von CHF 9'877.15 zuzusprechen. Mehrforderungen vorbehalten (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Hierzu hat die Staatsanwaltschaft mit Duplik vom 2. September 2020 Stellung bezogen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Der Beschwerdeführer hat entgegen der in der Vernehmlassung vom 27. April 2020 vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Aufhebung von Ziff. 3 der zur Diskussion stehenden Verfügung bzw. an der Neubewertung der darin vorgenommenen Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen, zumal er (zu Recht) geltend macht, die ihm zugesprochenen Genugtuung von CHF 150.– sei zu tief ausgefallen. Zudem verlangt er eine Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von CHF 9'877.15, welche er zufolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu E. 2) bei der Staatsanwaltschaft nicht geltend machen konnte.
1.3 Entgegen der in der Replik vom 2. September 2020 seitens der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Behauptung, ist die Beschwerde auch rechtzeitig erfolgt. Gemäss Track and Trace der Schweizerischen Post wurde die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer am 1. April 2020 zugestellt. Die vom 2. April 2020 datierende Beschwerde wurde am 7. April 2020 in [...] der Post übergeben, kam am 14. April 2020 in der Schweiz an und ging am 16. April 2020 beim Appellationsgericht ein. Die Frist für eine gesetzeskonforme Eingabe der Beschwerde endete demzufolge am 11. April 2020, welcher jedoch ein Samstag war. In Anwendung von Art. 90 Abs. 2 StPO galt die Frist daher bis zum Montag, 13. April 2020, als eingehalten. Da dieser Tag jedoch der Ostermontag war, endete die Frist am darauffolgenden Dienstag, dem 14. April 2020, als die Beschwerde in der Schweiz einging.
1.4 Auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, aufgrund des Umstands, dass ihm die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 3. März 2020 (Art. 318 Abs. 1 StPO) erst am 13. März 2020 zugestellt worden sei, habe er die ihm darin bis zum 13. März 2020 gesetzte Frist um allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche anzumelden, zu beziffern und zu belegen, gar nicht einhalten können.
2.2 Dass die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung beim Beschwerdeführer erst am 13. März 2020 eingegangen ist, wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer «anschliessend» schriftlich angekündet hat, Ansprüche geltend zu machen. Zum Vorwurf wird ihm indessen gemacht, dass er diese nicht spezifiziert habe, wozu er gemäss Verfügung vom 3. März 2020 aber verpflichtet gewesen sei. Dadurch habe er seinen Anspruch verwirkt.
2.3 In den Akten befindet sich ein Schreiben vom 13. März 2020, also von demselben Tag, an welchem der Beschwerdeführer die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung erhalten hat, womit erstellt ist, dass er sogleich auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft reagiert hat. Aus dem Schreiben ergibt sich, zwar in holprigem Deutsch, aber für jedermann verständlich, dass der Beschwerdeführer über eine «blosse» Haftentschädigung hinaus eine zusätzliche Entschädigung geltend machen will («Sie erschreckten mich bis zu dem Punkt, dass ich auch heute noch nicht schlafen kann und Albträume habe. Wochenlang konnte ich nicht zur Arbeit gehen und bin immer noch in der Obhut des Arztes, dessen Zertifikat ich anhänge»; «Abgesehen von meiner Gesundheit habe ich Probleme mit meinem Job mit finanziellen Verlusten, da ich alleine arbeite. Ich kann nicht weitermachen»; «Aus diesen oben aufgeführten Gründen behalte ich mir das Recht vor, alle erlittenen moralischen, gesundheitlichen und finanziellen Schäden zu verlangen»; «Ich bitte um 60 Tage, um eine vollständige Antwort zu meiner Verteidigung vorzubereiten»). In den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft ist auf diesem Schreiben der Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft «16. März 2020» angebracht. Ferner befindet sich ein Post-it-Zettel mit dem handschriftlichen Vermerk «Einstellungsverfügung so rasch als möglich; Entschädigung für Haft Fr. 150», woraus geschlossen werden kann, dass dem fallführenden Staatsanwalt beim Abfassen der Einstellungsverfügung am 17. März 2023 die Eingabe des Beschwerdeführers bekannt war. Nichtsdestotrotz ging der Staatsanwalt überhaupt nicht (weder gutheissend, noch ablehnend) auf dieses ein. Die tatsächliche Kenntnis über eine Entschädigungsforderung steht der Verwirkung des Anspruchs gemäss Art. 429 StPO – zumindest bei einem juristischen Laien – aber entgegen (AGE BES.2021.122 vom 25. April 2022 E. 3.1; vgl. auch Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 31b).
2.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich – wie soeben erwähnt – um einen juristischen Laien, der überdies nicht deutscher Muttersprache ist. Der Staatsanwalt wäre aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2020 daher verpflichtet gewesen, Letzterem zwecks Bezifferung der Forderung, eine angemessene, zehn Tage deutlich übersteigende Frist zu setzen. Zudem hätte er ihm erklären müssen, was von ihm betreffend Bezifferung genau erwartet wird. Indem in Kenntnis des Schreibens vom 13. März 2020 am 17. März 2020 nichtsdestotrotz eine Einstellungsverfügung erging, hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 hat der im Laufe des Beschwerdeverfahrens (Vollmacht datiert vom 22. Mai 2020) mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die bereits in der Laienbeschwerde mehrfach angetönte Entschädigungs- und Genugtuungsforderung nun beziffert und entsprechend begründet, sodass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens über diese zu entscheiden ist (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit geheilt (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 135 I 279 E. 2.6; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 271), zumal das Beschwerdegericht über volle Kognition verfügt und eine Rückweisung an die Vorinstanz zufolge Spruchreife einem prozessualen Leerlauf entspräche (seit der Replik vom 2. Juli 2020 sind auch keine weitergehenden Dokumente, insbesondere zur in Aussicht gestellten psychiatrischen Behandlung bei D____ [vgl. dazu E. 4.3.1] eingereicht worden).
3.
3.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Sie orientiert sich an der Genugtuung aufgrund von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen nach Art. 431 StPO, setzt aber im Gegensatz zu jener Genugtuungsforderung keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass eine Einstellungsverfügung erfolgte, auch wenn die Zwangsmassnahme – wie hier – im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, gerechtfertigt war (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 26).
3.2 Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer für die beinahe 20 Stunden, die er in Polizeigewahrsam verbracht hat, zu entschädigen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; BGer 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1, 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1, 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2) ist von einem Grundbetrag von CHF 200.– pro Tag auszugehen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
4.
4.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Unter diesem Titel werden grundsätzlich alle wirtschaftlichen Einbussen, mithin der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit ersetzt. Auch zu entschädigen sind Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens. Hingegen sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden. Damit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit zu ersetzen oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder einer anderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammenhang stehenden Krankheit verursacht wurde. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 23 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, er leide seit der 20-stündigen Inhaftnahme unter Panikattacken, Angststörungen, Schlafproblemen und an einer Depression. Er könne seiner Arbeit seither nicht mehr nachgehen. Die gesundheitlichen Probleme seien durch die eingereichten Arztzeugnisse belegt. Es werde gestützt auf die Steuerunterlagen für die Zeitdauer vom 1. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020 eine Entschädigung für Erwerbsausfall von CHF 9'877.15 geltend gemacht. Eine Mehrforderung werde ausdrücklich vorbehalten.
4.3 In den Akten lassen sich zunächst zwei Berichte der Allgemeinmedizinerin E____ aus [...] finden. In diesen wird festgehalten, was der Beschwerdeführer der Ärztin anlässlich der Konsultationen vom 3. März 2020 und vom 14. Mai 2020 zu seinem Gesundheitszustand berichtet hat (Angststörung mit Grübeln, Migräne mit Druck im Brustbereich, Schlaflosigkeit, Bauch- und Kopfschmerzen, Müdigkeit bzw. Erschöpfungszustand, Zurückgezogenheit und Traurigkeit) und dass er seine Beschwerden mit der lnhaftnahme vom 31. Januar 2020 in Zusammenhang bringt. Der Bericht vom 14. Mai 2020 hält das Fortbestehen der Beschwerden fest und nimmt nochmals explizit auf denjenigen vom 3. März 2020 Bezug. Aus den beiden Berichten ergibt sich, dass von der Ärztin jeweils eine Behandlung durch eine Fachperson, das heisst einen Psychiater oder einen Psychotherapeuten, der vorzugsweise die [...] Sprache beherrsche, empfohlen wurde. Weiter wurde eine Kopie einer Vorladungskarte für den 16. Juli, ohne Jahresangabe, auf 14.00 Uhr bei D____, c/o [...], eingereicht. Gemäss einer google-recherche handelt es sich bei diesem um ein Allgemeinspital mit einer psychiatrischen Abteilung für Erwachsene. Ob der Beschwerdeführer diesen Termin wahrgenommen hat und was diese Konsultation ergeben hat, ist aber völlig unklar. Weitere Unterlagen oder Erkenntnisse dazu liegen nicht vor (vgl. dazu schon E. 2.4). Schliesslich sind zwei Schreiben des Beschwerdeführers Aktenbestandteil, mit denen er am 7. und 8. Januar 2020 [...] mitgeteilt hat, dass er [...].
4.4 Auch wenn eine Inhaftnahme für einen unbescholtenen Bürger einschneidend sein mag, sind die sich bei den Akten befinden Unterlagen nicht geeignet, eine Kausalität zwischen der 20-stündigen Inhaftnahme und den vom Beschwerdeführer gegenüber der Ärztin geschilderten Beschwerden glaubhaft zu machen. Aufgrund der wenig aussagekräftigen Arztberichte sind auch diverse andere Ursachen für die vom Beschwerdeführer berichteten Leiden denkbar, zumal A____ gesundheitlich vorbelastet ist. So hat er bereits anlässlich der Befragung vom 1. Februar 2020 angegeben, Schmerzmittel einzunehmen, da er von einem Unfall «im rechten Bein ein Eisen habe». Weiter beziehe er eine IV-Rente von CHF 440.– pro Monat. Zudem dürfte ihm das abrupte Ende der neben seiner Ehe mit einer anderen Frau (der Requirierenden C____) geführten Liebesbeziehung ebenso zu schaffen gemacht haben.
5.
Die Beschwerde ist demgemäss betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Höhe der Haftentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gutzuheissen, hinsichtlich der Entschädigungsfolgen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO jedoch abzuweisen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 300.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und seinem Vertreter eine um 1/3 reduzierte Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Haftentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 200.– auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'623.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.