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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.8
ENTSCHEID
vom 30. April 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch C____,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. Januar 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Vorstandsmitglied des C____verbandes [...] (nachfolgend C____). Anlässlich einer ausserordentlichen Vorstandssitzung des C____ vom 12. Juni 2019 entschied der Vorstand, dem Vorstand des Dachverbands B____ (nachfolgend B____) einen Antrag auf Ausschluss des Beschwerdeführers als Verbands- und als Vorstandsmitglied zu unterbreiten. Ein entsprechender Antrag des C____ erging am 25. Juni 2019 an den Präsidenten des B____. Mit Schreiben vom 17. September 2019 teilte der Präsident des B____ dem Beschwerdeführer mit, dass er mit sofortiger Wirkung aus dem Verband sowie von jeglicher Verbandstätigkeit, namentlich auch vom Amt als Vorstandsmitglied des C____, ausgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer erhob am 23. September 2019 Rekurs gegen diesen Ausschluss. Dieser verbandsinterne Rekurs ist noch hängig.
Bereits am 6. Juni 2019 erstattete er bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen Unbekannt namentlich wegen ungetreuer Geschäftsführung, Veruntreuung und Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des C____ und ersuchte gleichzeitig um Sistierung der Strafuntersuchung. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass er, falls er an seiner Anzeige festhalten wolle, er diese substantiieren müsse und mit einer umfassenden Begründung zu versehen habe. Der Beschwerdeführer stellte der Staatsanwaltschaft in der Folge eine Ergänzung der Strafanzeige zwar in Aussicht, eine solche erfolgte aber nicht. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer neuerlichen Strafanzeige gegen Unbekannt sowie einer Adhäsionsklage an die Staatsanwaltschaft "bezüglich dem C____ in Basel, etc. wegen möglicher Drohung, (vorsätzlich vollzogener) Nötigung, Erpressung, ungetreuer Geschäftsführung, Pflichtverletzungen durch die Geschäftsführung und/oder das Präsidium, etc., übler Nachrede, Veruntreuung, Datenschutzverletzungen, Mittäterschaft, etc. und sonstiger möglicher und/oder festgestellter strafrechtlicher Tatbestände mit neu erweiterter Adhäsionsklage".
Die Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2020 in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Strafanzeigen vom 6. Juni 2019 und 24. Dezember 2019 nicht ein, weil die fraglichen Straftatbestände bzw. die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 6. März 2020 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 30. März 2020 verzichteten die Präsidentin und der Vizepräsident des C____ auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm am 21. April 2020 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21).
1.2.2 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2020 zutreffend ausführt, erhob der Beschwerdeführer seine Beschwerde als Privatperson und nicht namens oder im Auftrag des C____ oder des Dachverbands B____. Auch die beiden Anzeigen hat der Beschwerdeführer in seinem eigenen Namen gestellt. Wie dargestellt (vgl. E. 1.2.1 oben), beschränkt sich die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung damit lediglich auf diejenigen zur Anzeige gebrachten Delikte, von denen er behauptet, er sei selbst und unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darüber hinaus geltend macht, dass die Nichtanhandnahmeverfügung die berechtigten Interessen der übrigen Vereinsmitglieder des C____ und des B____ verletze, fehlt ihm damit die Legitimation und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
1.3 Auf die ansonsten frist- und formgerechte Beschwerde hinsichtlich der Nichtanhandnahme der Delikte, die zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sein sollen, ist dagegen einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, der Beschwerdeführer habe seine Strafanzeige mit einer nicht näher spezifizierten Verletzung der Statuten des C____ und dem Umstand begründet, dass er als Mitglied und Vorstand des C____ keine oder nur unzureichenden Antworten, Informationen und Unterlagen von den Verantwortlichen des Verbandes bzw. des B____ erhalten habe. Ein strafbares Verhalten sei indes weder in den Eingaben des Beschwerdeführers geschildert, noch aus den von ihm eingereichten Unterlagen ersichtlich. Es scheine sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit dem von ihm nicht akzeptierten Ausschluss aus den beiden Verbänden zu handeln. Damit mangle es an einem ausreichenden Anfangsverdacht, der die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen könne.
2.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer dagegen geltend, als Vorstandsmitglied des C____ und als Ersatzdelegierter des C____ beim B____ habe er das Recht und sogar die Pflicht, auf Unklarheiten, Unregelmässigkeiten oder Statutenverletzungen hinzuweisen. Seine Anliegen seien jedoch von den Vorstandsmitgliedern D____ und / oder E____ stets unzureichend beantwortet, relativiert, nicht traktandiert und nicht protokolliert worden oder seien gar vollkommen unbeantwortet geblieben. Zudem werde ihm vom Präsidenten des B____ zwar bestätigt, dass er weiterhin Mitglied sowohl des C____ als auch des B____ sei, gleichzeitig werde ihm aber die Teilnahme an Verbandstätigkeiten untersagt. Dementsprechend werde er von den Vorstandssitzungen ausgeschlossen. Dafür gebe es keinerlei gesetzliche Grundlage und dies werde nur getan, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weitere Unregelmässigkeiten aufdecken könne. Konkret habe er festgestellt, dass der C____ personell über Jahre hinweg nicht den Statuten entsprechend besetzt gewesen sei. Diese Umstände stellten eine ungetreue Geschäftsführung dar (Beschwerde, S. 2 f.). Ausserdem habe D____ mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen eintägigen Hausverbot sein Hausrecht rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich gegen ihn ausgeübt. Dies habe er mit der gleichzeitigen Androhung getan, den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs anzuzeigen, wenn er das Verbot missachte. Dies erfülle den Tatbestand der Drohung, der Nötigung und allenfalls der Erpressung (Beschwerde, S. 2).
3.
3.1 Zunächst erscheint nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer die Anzeige vom 24. Dezember 2019 gegen Unbekannt einreichte, erhebt er doch in erster Linie Vorwürfe gegen die regionale Verbandsspitze des C____ D____ und E____. Aus den mit seiner Strafanzeige vom 24. Dezember 2019 eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit mit verschiedenen Anliegen namentlich an den ehemaligen Präsidenten des C____, D____, gelangt ist bzw. diese in die Vorstandssitzungen eingebracht hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird jedoch aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen sein Verdacht, dass D____ und E____ ihre Aufgaben nicht bzw. statutenwidrig wahrgenommen hätten, nicht erhärtet. Insbesondere findet sein Vorwurf, seine Anliegen seien von den genannten Personen unbehandelt geblieben, in den Unterlagen keine Stütze. Vielmehr wird ersichtlich, dass diese an den Vorstandssitzungen verschiedentlich Diskussionsthema waren (vgl. insbesondere Traktandum 5 des Protokolls der Vorstandssitzung 02/2019 vom 4. Juni 2019) und sich der Beschwerdeführer anlässlich der Vorstandssitzungen jeweils ausgiebig zu Wort melden und seine Kritik vorbringen konnte. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen liegt im Gegenteil die Vermutung nahe, dass es der Beschwerdeführer war, der für Unmut im Vorstand gesorgt und damit dessen Arbeit verhindert hat. So kann den Protokollen der Vorstandssitzungen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in den Sitzungen mehrfach Vorstandsmitglieder kritisierte und verschiedenste Anträge stellte, welche zum überwiegenden Teil von den übrigen Vorstandsmitgliedern einstimmig abgelehnt wurden (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung 02/2019 vom 4. Juni 2019, S. 2 ff.; Protokoll der Vorstandssitzungen 01/2019 vom 9. April 2019, S. 2). Dieses Verhalten führte nicht nur zu grossem Unmut im Vorstand (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung 02/2019 vom 4. Juni 2019, S. 6), sondern auch bei den übrigen Mitgliedern des C____, welche die Fähigkeit der Zusammenarbeit im Vorstand aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Frage stellten (vgl. Beschlussprotokoll der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2019, S. 6 unten). Zudem soll der Beschwerdeführer auch gegenüber zwei langjährigen Revisoren des C____ mit niederschwelligen Vorwürfen und unberechtigter Kritik negativ aufgefallen sein (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung 02/2019 vom 4. Juni 2019, S. 6; Beschlussprotokoll der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2019, S. 6). Die Vermutung liegt daher nahe, dass es vielmehr der Beschwerdeführer war, der sich durch sein diskreditierendes und diffamierendes Verhalten statutenwidrig verhalten hat. Dementsprechend wurde vom Vorstand des C____ denn auch nur mit einer Gegenstimme (und zwar seiner eigenen) am 12. Juni 2019 entschieden, dass gegen ihn ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird.
3.2 Selbst wenn die Verbandsspitze in der Person von D____ und E____ – wie vom Beschwerdeführer vorgeworfen – gewisse statutarische Vorgaben nicht eingehalten hätte, wofür es wie dargelegt anhand der vorhandenen Akten keine Hinweise gibt, wäre damit kein Straftatbestand erfüllt. Insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgeworfene Strafbarkeit wegen ungetreuer Geschäftsführung ist klarerweise nicht gegeben. Weder wirft der Beschwerdeführer den Vorstandsmitgliedern nämlich vor, dass sie sich selbst oder einen Dritten bereichern wollten, noch, dass der Beschwerdeführer an seinem Vermögen geschädigt worden sei. Auch den von ihm eingereichten Unterlagen sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen. Beide Umstände wären allerdings Tatbestandsvoraussetzungen der ungetreuen Geschäftsführung (vgl. Art. 158 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt handelt es sich somit um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
3.3 Schliesslich ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers der Nötigung aufgrund des von D____ auferlegten Hausverbots unbegründet. Das Gesetz schützt nämlich nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar sein kann nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 181 StGB N 8). Nachdem der Beschwerdeführer den Entscheid des B____ vom 2. September 2019 betreffend Ausschluss aus dem Verband erhalten hat und er vom Präsidenten des B____ am 17. September 2019 darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er bis zum Entscheid über seinen Rekurs von sämtlichen Verbandstätigkeiten ausgeschlossen sei, kann D____ keine Nötigung vorgeworfen werden. Denn die Drohung, sein Hausrecht zu schützen und den Beschwerdeführer anzuzeigen, falls er das ihm gegenüber ausgesprochenen Hausverbot missachtet, ist bei dieser Ausgangslage weder geeignet noch dazu bestimmt, die Entfaltungsmöglichkeiten von D____ zu erweitern, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hätte, oder aber den Beschwerdeführer zu einem Verhalten zu zwingen, welches die ihm zustehenden Entfaltungsmöglichkeiten beschneidet (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 42). Der Beschwerdeführer wurde mit dem auferlegten Hausverbot damit nicht in seiner rechtlich geschützten Freiheit beschränkt resp. bedroht, weshalb eine tatbestandsmässige Nötigung entfällt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N. 56). Aus demselben Grund ist auch der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt. Stellt die Erhebung einer Strafanzeige nämlich keinen mutwilligen und unbegründeten Akt dar, kann in der Angst des Fehlbaren vor Strafverfolgung auch keine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegen (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 28). Darüber hinaus fehlt es den Tatbeständen unter den gegebenen Umständen ohnehin dem subjektiven Tatbestand. Aus all diesen Gründen ist schliesslich auch der Tatbestand der Erpressung nicht erfüllt, zumal es diesem offensichtlich bereits an der Tatbestandsvoraussetzung der Vermögensschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers mangelt.
4.
Aus vorgehenden Erwägungen erhellt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen zu Recht nicht an Hand genommen hat. Damit erübrigte sich auch die Behandlung der ebenfalls geltend gemachten Adhäsionsklage. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der B____ verzichtete auf eine Stellungnahme, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.