Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.92

 

ENTSCHEID

 

vom 17. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

c/o [...]                                                                                    Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. April 2020

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Am 26. Februar 2020 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner/Beschuldigter) auf der Polizeiwache Clara Strafanzeige, welche vom Polizeibeamten unter den Stichworten "Fälschen von Arbeitsrapporten" und "Betrug" entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das (mittlerweile wegen "Veruntreuung" geführte) Strafverfahren ein, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, welcher die Erhebung einer Anklage rechtfertige. Die Kosten der Strafuntersuchung hat sie zulasten des Staates genommen.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und stellt sinngemäss Antrag, die Strafuntersuchung sei weiterzuführen: Die vorhandenen Beweismittel seien, so lässt sich die Beschwerdeschrift zusammenfassen, nicht angemessen gewürdigt und möglicherweise aufschlussreiche Ermittlungshandlungen seien nicht vorgenommen worden. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Eingabe vom 11. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 2. Juni 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 12. Juni 2020 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8).

 

2.2      Es geht um folgenden Sachverhalt: Gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2020 habe der Beschuldigte, der von 2012 bis 19. Mai 2017 bei der Fahrschule C____ als Fahrlehrer tätig war, diese mehrfach am Vermögen geschädigt. So habe er dem Fahrschüler D____ am 21. Dezember 2016 eine Quittung über CHF 900.– und am 13. Februar 2017 eine weitere über CHF 800.– ausgestellt, dem Inhaber der C____, A____ (Beschwerdeführer), insgesamt jedoch lediglich CHF 190.– und damit CHF 1'510.– zu wenig abgeliefert. Der Beschuldigte bestreitet die Anschuldigungen von A____. Er macht insbesondere geltend, bei D____ habe es sich um einen Fahrschüler gehandelt, den er auf eigene Rechnung unterrichtet habe. Gemäss Angaben beider Parteien habe der Beschuldigte grundsätzlich jeweils vormittags eigene Klienten auf eigene Rechnung bedient, während er am Nachmittag ab 14.00 Uhr die Kunden von A____ unterrichtet habe. Schriftliche Abmachungen bezüglich der Einsatzzeiten sind nicht vorhanden. Der Beschuldigte gab zudem an, oft auch am Vormittag Fahrschüler von A____ übernommen zu haben. Teilweise habe er auch am Abend auf eigene Rechnung gearbeitet.

 

Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung vom 21. April 2020, die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der C____ sei "vollkommen unklar". Es liege kein einziges schriftliches Dokument über die vertraglichen Abmachungen bei den Akten. Während sich A____ auf den Standpunkt stelle, der Beschuldigte sei als selbständig Erwerbender tätig gewesen, gehe dieser von einem Angestelltenverhältnis aus – er habe die Sozialabgaben nur deshalb selber beglichen, weil A____ sich geweigert habe, diese Auslagen zu übernehmen. Auch habe er trotz anderslautender Versprechungen und mehrfachen Nachfragens nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten. Wie aus einem Schreiben von A____ an den Beschuldigten, datiert vom 27. November 2018 (welches aber eher aus dem Jahr 2016 stamme), hervorgehe, sei der Beschuldigte bei seiner Tätigkeit für die C____ einer umfassenden Weisungs- und Informationspflicht gegenüber A____ unterstanden, was eher auf ein Angestelltenverhältnis schliessen lasse. Aufgrund fehlender schriftlicher Vereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und A____ und teilweise widersprüchlicher Aussagen der beiden gelinge der Nachweis, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 1'510.– von D____ an A____ hätte abliefern müssen, nicht. Es würden sich zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen stellen, ein strafrechtlich relevantes Verhalten könne dem Beschuldigten hingegen nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Da somit mangels objektiver Beweise im Falle einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch des Beschuldigten "mit Sicherheit" zu erwarten wäre, sei das Verfahren gegen ihn gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

 

2.3      Dieser Schluss ist voreilig gezogen worden. Die Staatsanwaltschaft muss für die Begründung eines Verdachts auf ein Vermögensdelikt (sie hatte wegen "Veruntreuung" ermittelt, vgl. angefochtene Verfügung) nicht klären, ob der Beschuldigte Arbeitnehmer oder selbständig war, sondern ob das der C____ zustehende Honorar abgeliefert wurde oder nicht. Dieses steht ihr immer zu, wenn der Beschuldigte Arbeitnehmer war und auch für die von ihm selbst akquirierten Schüler nur CHF 35.– zugute hatte, oder – falls der Beschuldigte am Vormittag auf eigene Rechnung arbeitete – in den Fällen, in denen das Honorar Nachmittagskunden betraf. Der Beschuldigte wurde aber gar nicht zu allen behaupteten unterschlagenen Honoraren befragt, ebenso wenig wie die Fahrschüler der betroffenen Lektionen. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar. Auch wurde A____ bisher nicht mit den Aussagen B____s konfrontiert. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einem Ermittlungsergebnis gesprochen werden, welches den Schluss ermöglichte, dass vor Gericht ein Freispruch "sehr wahrscheinlich" wäre. Wie oben dargelegt, hat bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (oben zitierte Entscheide und zuletzt BGer 6B_129/2020 vom 18. Mai 2020 E.2.1.2).

 

3.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner im Sinne der Erwägungen ist weiterzuführen und allenfalls Anklage zu erheben. Für das Beschwerdeverfahren werden bei diesem Ausgang keine Kosten erhoben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen und anschliessenden Erhebung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.