Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.93

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

– Wohnort unbekannt –                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. April 2020

 

betreffend Abweisung des Gesuchs um nochmalige Fristerstreckung

 


Sachverhalt

 

Mit Abschlussverfügung vom 30. März 2020 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in einem gegen sechs beschuldigte Personen geführten Strafverfahren, von welchen sich A____ (Beschwerdeführer) und zwei weitere in Haft befinden, die Erledigungsart in Form der Anklageerhebung mit. Dabei wurde sämtlichen Parteivertretern bis zum 14. April 2020 Frist gesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 14. April 2020 verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Fristerstreckung, da es ihm zeitlich nicht möglich gewesen sei, seinen Mandanten aufzusuchen und die Akten vollständig zu studieren. Mit Verfügung vom 15. April 2020 verlängerte die Untersuchungsbeamtin des fallführenden Staatsanwaltes die Frist bis zum 24. April 2020. Mit Eingabe vom 24. April 2020 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die Staatsanwaltschaft und ersuchte nochmals um eine angemessene Fristerstreckung. Sein Gesuch begründete er damit, dass er den Beschwerdeführer am Freitag, 17. April 2020, nicht im Waaghof habe aufsuchen können, da dieser am Donnerstag, 16. April 2020, nach Bostadel verlegt worden sei und er diesen infolge Organisation eines Dolmetschers dort erst am 23. April 2020, nachmittags, habe besuchen können. Mit Verfügung vom 28. April 2020 wies der verfahrensleitende Staatsanwalt eine nochmalige Fristerstreckung mit der Begründung ab, dass sich noch zwei weitere Personen in Haft befänden, sodass der Fall speditiv dem Strafgericht überwiesen werden müsse. Zudem könne der Rechtsvertreter ohnehin allfällige Beweisanträge auch beim Strafgericht als Sachgericht stellen.

 

Mit Eingabe vom 30. April 2020 führt der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2020. Er verlangt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine weitere Fristerstreckung zu bewilligen. Ferner macht er geltend, dass er bei Gewährung der ersten Fristverlängerung hätte darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass eine weitere Fristerstreckung nicht gewährt werde (das heisst die Frist peremptorisch sei).

 

Der Staatsanwalt hat am 4. Mai 2020 Anklage erhoben und die Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren repliziert. Sie verlangt die Abweisung der Beschwerde und bringt nochmals vor, dass es sich um einen sogenannten «Haftfall» gehandelt habe und die Frist bereits einmal erstreckt worden sei, sodass aufgrund des Beschleunigungsgebotes eine nochmalige Verlängerung der Frist nicht mehr vertretbar gewesen sei. Zudem schreibe das Gesetz nicht vor, dass bei Gewährung der erstreckten Fristverlängerung darüber zu informieren sei, dass eine weitere Erstreckung nicht mehr bewilligt werde.

 

Vom Strafgericht Basel-Stadt, bei welchem die Anklageschrift am 5. Mai 2020 eingegangen ist und welches das Verfahren anschliessend unter der Verfahrensnummer [...] eröffnet hat, sind mit Verfügung vom 14. Mai 2020 die Akten beigezogen worden.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

 

1.2      Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, das heisst beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, das heisst aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13). Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2).

 

1.3      Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2020 trotz nichtgewährter Fristverlängerung seine Anträge zur Abschlussverfügung vom 30. März 2020 eingereicht (vgl. act. 5/6). Da die Akten inzwischen beim Strafgericht eingegangen sind (act. 7 sowie act. 8/10 S. 2473) und selbst abgelehnte Beweisanträge dort nochmals gestellt werden können (vgl. Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO), was somit erst recht für noch nicht gestellte Beweisanträge gilt, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen, sodass die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

 

2.

2.1      In Fällen, in welchen wie vorliegend ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2017.160 vom 8. Dezember 2017 E. 2.1 mit weiterem Hinweis; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

 

Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO ist den Parteien mit der Parteimitteilung Frist zur Nennung allfälliger zusätzlicher Beweisanträge zu setzen. Da das Gesetz für die Ansetzung der Frist keine bestimmte Dauer vorsieht, ist von einer richterlichen Frist im Sinn von Art. 92 StPO, die somit auch erstreckbar ist, auszugehen. Welche Frist zu setzen ist, liegt somit im Ermessen des Verfahrensleiters. Allerdings hat er dabei den konkreten Umständen des Falles (bspw. Aktenumfang, Komplexität, Haftsache) sowie dem Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 5 StPO) Rechnung zu tragen. Vorliegend erfolgte das erneute Fristerstreckungsgesuch vom 24. April 2020 innert der gewährten ersten Fristerstreckung und war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der ersten Fristerstreckung nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Frist peremptorisch ist. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unverschuldeterweise den ersten Besprechungstermin mit dem Beschwerdeführer nicht wahrnehmen konnte, weil der Beschwerdeführer in Unkenntnis des Rechtsvertreters in eine andere Haftanstalt verlegt worden war. Damit erweist sich das zweite Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowohl als rechtzeitig gestellt wie auch als begründet, weshalb der Verfahrensleiter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine kurze Nachfrist hätte ansetzen müssen (vgl. zum Ganzen: Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 92 N 1–5).

 

2.2      Da die Beschwerde somit gutzuheissen gewesen wäre, werden für das Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten erhoben.

 

Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein Honorar wird gemäss der Kostennote vom 11. Mai 2020 auf CHF 906.20 festgesetzt (inkl. Spesen, zzgl. MWST).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

 

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 841.40 (inkl. Spesen) zuzüglich 7,7% MWST von CHF 64.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).