Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.94

 

ENTSCHEID

 

vom 22. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                            Beschwerdeführer

[...]vertreten durch [...], Advokat, [...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                            Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                                    Beschuldigte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. April 2020

 

betreffend Verfahrenseinstellung


Sachverhalt

 

Am 29. Oktober 2018 erstatte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung. Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zufolge Verjährung (betreffend Verleumdung) bzw. aufgrund Fehlens des Tatbestands (bezüglich falscher Anschuldigung) ein. Darüber hinaus wies sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung der Beschuldigten ab. Die Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates und sprach der Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2020 Beschwerde. Er beantragt, es sei die streitgegenständliche Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte weiterzuführen sowie wegen falscher Anschuldigung zu seinem Nachteil Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte ersuchen mit Vernehmlassungen vom 25. Juni 2020 und 3. Juli 2020 je um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 11. August 2020 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.

 

2.2      Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

 

3.

3.1      Mit Strafanzeige vom 22. Oktober 2013 bezichtigte der Beschwerdeführer B____ des unlauteren Wettbewerbs und des Verstosses gegen § 16 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100; Titelanmassung und unbefugte Berufsausübung). Er warf der Beschuldigten vor, zu Unrecht einen Doktortitel verwendet zu haben (VT.2013.69700). Diesbezüglich wurde die Beschuldigte nach Rückweisung durch das Bundesgericht (BGer 6B_1103/2018 vom 7. August 2019) vom Appellationsgericht rechtskräftig freigesprochen (AGE SB.2016.56 vom 30. April 2020). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 bzw. mit Ergänzung vom 18. Dezember 2013 liess die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ihrerseits Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzungsdelikten, Hausfriedensbruchs und falscher Anschuldigung einreichen (VT.2013.20933). Die Beschuldigte machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe sich mehrfach im Eingangsbereich der Liegenschaft «[...]» in Basel aufgehalten und dort ihr Adressschild fotografiert (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4). Weiter habe er eine auf sie lautende Visitenkarte angefertigt, auf welche er ihren Namen mit einem Doktortitel und der Bezeichnung «[...]» ergänzt habe (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5). Die gefälschte Visitenkarte habe er in der Folge auch zum Beleg seiner wider besseres Wissen erhobenen Strafanzeige gegen die Beschuldigte eingereicht (vgl. dazu nachfolgend E. 3.6). Schliesslich habe der Beschwerdeführer B____ mehrfach zu nicht näher bekannten Zeitpunkten wüst beschimpft («fetter Saujud» und «Nazifrass») und ihr mit einer Strafanzeige gedroht, da sie eine Hochstaplerin sei (vgl. dazu nachfolgend E. 3.7). Die Staatsanwaltschaft stellte die in diesem Zusammenhang eröffnete Strafuntersuchung mit Verfügung vom 9. November 2018 rechtskräftig ein.

 

3.2      In seiner Strafanzeige vom 29. Oktober 2018 (VT.2018.27411) wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, durch die aus seiner Sicht falsche Anzeige vom 6. bzw. 18. Dezember 2013 habe er sich von ihr eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt gefühlt, das geeignet sei, seinen Ruf nachhaltig zu schädigen. Zudem sei die Anzeige der Beschuldigten gegen ihn eine Anzeige wider besseren Wissens gewesen und somit eine falsche Anschuldigung.

 

3.3     

3.3.1   Der Beschwerdeführer wendet sich zufolge Verjährung (Art. 178 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) zu Recht nicht gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung. Indes bleibt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu Recht eingestellt hat. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 ff.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Auflage, Bern 2013, § 55 N 2).

 

3.3.2   Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Wer gegen eine Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich aber nicht schon automatisch wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete Strafverfahren nach der Anzeige eingestellt wird (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 ff.; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 303 StGB N 11; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 55 N 7 ff.).

 

3.3.3   Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Es ist die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung verlangt. Eventualvorsatz scheidet insofern aus. Schliesslich muss der Täter die Absicht haben, gegen den Geschädigten eine Strafverfolgung herbeizuführen, wobei es ausreicht, wenn der Täter mit dieser Möglichkeit rechnet und er sie in Kauf nimmt (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 ff.; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 27 ff.; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel (Hrsg.), Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 303 N 7).

 

3.4      In der Einstellungsverfügung vom 9. November 2018 (VT.2013.20933) wurde hinsichtlich des Tatbestands des Hausfriedensbruchs festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der im Rahmen seiner eigenen Strafanzeige eingereichten Unterlagen tatsächlich im Minimum zwei Mal im Hauseingang der Liegenschaft «[...]» aufgehalten habe, um dort das Adressschild der Beschuldigten zu fotografieren. B____ kann vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden, sie habe A____ wider besseres Wissen eines unwahren Sachverhalts bezichtigt, zumal sie dazumal anwaltlich vertreten war und aufgrund der in diesem Zusammenhang erfolgten Beratung mit guten Gründen davon ausgehen durfte, dass das beanzeigte Verhalten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Dies umso mehr, als dass der Umfang des Hausrechts umstritten ist bzw. sich dieses entgegen der in der Einstellungsverfügung geäusserten Ansicht auch auf die ausserhalb der Wohnung liegenden Räume wie Hauseingang, Gänge und Treppenhaus erstrecken dürfte (BGE 103 IV 162 E. 1 S. 163; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 186 StGB N 14).

 

3.5     

3.5.1   Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren VT.2013.69700 wegen unlauteren Wettbewerbs – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.1) – eine Visitenkarte eingereicht, auf welcher die Beschuldigte mit einem Doktortitel aufgeführt ist. B____ hatte bestritten, diese Visitenkarte erstellt oder übergeben zu haben und hinsichtlich einer allfälligen Fälschung eine Begutachtung verlangt. In der Ergänzung der Strafanzeige vom 18. Dezember 2013 äusserte sie dann den Verdacht, dass A____ die Visitenkarte gefälscht haben könnte.

 

3.5.2   Der Nachweis, dass die Visitenkarte nicht vom Beschwerdeführer erstellt wurde und die entsprechende Behauptung der Beschuldigten damit wider besseres Wissen erfolgte, ist abgesehen von einem nicht zu erwartenden Geständnis von B____ nicht zu erbringen. Bereits im Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend unlauteren Wettbewerb (VT.2013.69700) konnte das Appellationsgericht «nur» aus einer Glaubhaftigkeitswürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschuldigten und der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers gewisse Schlüsse ziehen (SB.2016.56 vom 19. September 2018 E. 3 [aufgehoben mit BGer 6B_1103/2018 vom 7. August 2019]). Von wem die Visitenkarte erstellt worden ist bzw. von wem sicher nicht, wissen nur die beiden betroffenen Parteien. Gestützt allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers kann aber der zum Schweigen berechtigten Beschuldigten keine bewusst falsche Tatsachenbehauptung zur Last gelegt bzw. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.

 

3.6      In Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe durch seine Strafanzeige vom 22. Oktober 2013 (VT.2013.69700) seinerseits eine falsche Anschuldigung begangen, ist evident, dass die Beschuldigte von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. dazu E. 3.1). Somit beanzeigte A____ – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat – eine nicht strafbare Handlung, woraufhin die Anzeige von B____, die sich gegen die Anzeige des Beschwerdeführers richtete, keine falsche Anschuldigung war. Somit kann A____ die Beschuldigte nicht (neuerlich) einer falschen Anschuldigung bezichtigen.

 

3.7      Wie in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 9. November 2018 (Verfahren VT.2013.20933) zutreffend festgehalten wurde, fehlt es – abgesehen von den Angaben der Beschuldigten – an weiteren Beweisen und Konkretisierungen der beanzeigten Ehrverletzungsdelikten, weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass damit die Unwahrheit der Behauptungen von B____ erbracht wäre, zumal diese den Inhalt der (angeblichen) Beschimpfungen präzis wiedergegeben hat («fetter Saujud», «Nazifrass»). Auch wenn die Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme vom 19. März 2015, in welcher es schwergewichtig um die Titelanmassung ging, auf die Frage – nota bene des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – nach unkorrekten Äusserungen von A____ keine Stellung bezogen hat (Einvernahmeprotokoll S. 8), lässt sich daraus keine positive Kenntnis der Unwahrheit ihrer Behauptungen ableiten. Es ist nicht ersichtlich, wie, wenn nicht durch ein nicht zu erwartendes Geständnis der Beschuldigten, der Beweis der bewussten Unwahrheit der beanzeigten Beschimpfungen erbracht werden könnte.

 

3.8      Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung hinsichtlich aller geltend gemachten Aspekte entweder nicht erfüllt bzw. lässt er sich höchstwahrscheinlich nicht rechtsgenüglich beweisen. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu Recht eingestellt. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Staatsanwaltschaft auch den Beweisantrag auf Befragung der Beschuldigten abweisen durfte.

 

4.

4.1      Der Beschwerdeführer hat als Partei im Strafverfahren gegen B____ einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch umfasst unter anderem des Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Ausübung des Äusserungsrechts muss nach Lehre und Rechtsprechung nicht in Form eines mündlichen Vortrags erfolgen, vielmehr genügt auch die Schriftform den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 30). Ein Recht auf Einvernahme zur Sache kommt nur der beschuldigten Person zu (Art. 157 Abs. 2 StPO). Der Teilgehalt des rechtlichen Gehörs von Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO gibt dem Privatkläger das Recht, die für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Behörden, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. Die Behörde darf jedoch auf die Erhebung eines solchen Beweises verzichten, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind oder wenn sie aufgrund schon erhobener Beweise zu einem Schluss gekommen ist und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annimmt, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht abgeändert werden könnte (Vest/Horber, a.a.O., Art. 107 StPO N 34). Ein Anspruch auf Konfrontation, wie bei der beschuldigten Person, steht dem Privatkläger nicht zu.

 

4.2      Aus dem vorstehend Erwogenen ergibt sich, dass es für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen der Beschuldigten keine objektiven Beweise bzw. Beweismöglichkeiten gibt. Ein Geständnis der Beschuldigten bliebe somit der einzige mögliche Beweis. Ein solches ist jedoch aufgrund der nunmehr gut sieben Jahre dauernden Verfahrensgeschichte bzw. der darin zum Ausdruck kommenden gegenseitigen Verachtung (illustrativ erscheint insbesondere die Vernehmlassung von B____ vom 3. Juli 2020) nicht ernstlich zu erwarten, zumal die Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom 19. März 2015 von ihrem Recht zu schweigen ausgiebig Gebrauch gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung von einer Befragung der Beschuldigten absehen. Daran ändert nichts, dass die Verfahrensleitung zunächst eine Konfrontationseinvernahme beabsichtigte, zumal der Beschwerdeführer – wie vorstehend erwogen – keinen formellen Anspruch auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme besitzt.

 

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt und auch den Beweisantrag auf Befragung der Beschuldigten korrekterweise abgelehnt hat. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1’000.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine Aufwände entstanden, sodass ihr keine Entschädigung auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschuldigte

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.