Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.103

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. Juli 2021

 

betreffend Beschlagnahme

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelt gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen betrügerischen Bestellungen bei Internet-Versandhäusern. Er wurde am 6. Mai 2021 polizeilich angehalten. Am 10. Mai 2021 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für zwölf Wochen. Im Rahmen verschiedener Hausdurchsuchungen in den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn wurde diverses mutmassliches Deliktsgut beschlagnahmt. Mit Beschlagnahmebefehl vom 30. Juli 2021 wurden diverse Bargeldbeträge in unterschiedlichen Währungen beschlagnahmt. Anlässlich der Einvernahme vom 5. August 2021 wurde A____ der Beschlagnahmebefehl ausgehändigt.

 

Mit Eingabe vom 16. August 2021 hat A____, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls vom 30. Juli 2021 hinsichtlich des Münz- bzw. Bargelds; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Geld auszuhändigen. Diesen Antrag stellt der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft, wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Da die Beschwerde nicht unterzeichnet war, hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. August 2021 eine Nachfrist bis zum 25. August 2021 zur Unterzeichnung der Beschwerde gesetzt. Der Verteidiger ist dieser Aufforderung innert Frist nachgekommen und hat die Beschwerde am 20. August 2021 unterzeichnet eingereicht. Mit Eingabe vom 17. September 2021 hat die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde genommen und deren Abweisung beantragt. Zudem wurden dem Appellationsgericht die Verfahrensakten VT.[...] in digitaler Form übermittelt. Der Beschwerdeführer hat innert Frist am 22. Oktober 2021 eine Replik einreichen lassen, in welcher er an den Anträgen der Beschwerde festgehalten hat. Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten (VT.[...], act. 6), ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, womit die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben ist. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO – innert kurzer Nachfrist – form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit Befehl vom 30. Juli 2021 folgende Geldbeträge, welche bei verschiedenen Hausdurchsuchungen zum Vorschein kamen: «CHF-Münzgeld CHF 524.20 […], EUR-Münz-Bargeld EUR 83.80 […], CHF‑Münzgeld CHF 299.05 […], EUR Münzgeld EUR 135.- […], Bargeld übrige Währungen CZK 5'400.– und GBP 15.– […]». Als Begründung für die Beschlagnahme wird im angefochtenen Befehl ausgeführt, die Vermögenswerte dienten der Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO.

 

2.2      Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe Art. 268 Abs. 2 StPO verletzt, indem sie auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Rücksicht genommen und in seinen Notbedarf eingegriffen habe. Die aktuelle Lebenssituation und die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht beachtet worden. Bereits vor der dreimonatigen Untersuchungshaft seien seine wirtschaftlichen Verhältnisse «nicht beim Besten gestanden». Die Arbeit für ein Start-Up [...] werde nicht bezahlt und die Erfolgsaussichten für dieses Projekt seien ungewiss. Der Beschwerdeführer lebe in bescheidenen Verhältnissen und werde zurzeit von seinen Eltern unterstützt, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. So übernähmen diese die Miete und gäben ihm Geld für alltägliche Bedürfnisse. Das Bargeld, welches beschlagnahmt worden sei, würde er zur Bestreitung seines Unterhalts verwenden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass es offensichtlich sei, dass das beschlagnahmte Bargeld keinen Bezug zur deliktischen Tätigkeit aufweise, ansonsten die Staatsanwaltschaft im Befehl einen anderen Beschlagnahmegrund angeführt hätte und sich nicht allein auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO bezogen hätte (act. 2).

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, auf dem Beschlagnahmebefehl sei «versehentlich lediglich "dient der Kostensicherung"» aufgeführt worden. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die betrügerischen Bestellungen mehrheitlich für den Eigengebrauch oder als Geschenk für andere Personen vorgenommen habe. Es sei jedoch auch erstellt, dass der Beschwerdeführer zumindest einzelne Teile der betrügerisch erlangten Ware verkauft habe. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um Deliktserlös handle, weshalb das beschlagnahmte Bargeld – solange dessen Herkunft nicht hinreichend geklärt sei – nicht an den Beschwerdeführer herauszugeben sei (act. 5 S. 1 f.). Was die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers angehe, so sei davon auszugehen, dass dieser von seinen Eltern unterstützt werde. Diese hätten ihm bereits in den letzten Jahren sehr grosszügig finanziell unter die Arme gegriffen (act. 5 S. 2).

 

2.4      Replicando lässt der Beschwerdeführer ausführen, mit dem angefochtenen Beschlagnahmebefehl sei ausschliesslich Münz- und Notengeld in kleiner Stückelung beschlagnahmt worden. Der Verdacht, dass Kleingeld und insbesondere auch Fremdwährungsbargeld im Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit stehe, welche nach aktuellem Stand der Ermittlungen im Wesentlichen darin bestanden hätte, dass unter falschem Namen Gegenstände von Onlineshops an vom Beschwerdeführer beschriftete Briefkästen geliefert worden seien, sei abwegig (act. 7 Rz. 2). Betreffend allfällige Verkäufe von betrügerisch erlangten Waren habe der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, einmal ein Zelt verkauft zu haben. Dass er sich dabei mit Bargeld in kleiner Stückelung habe bezahlen lassen, erscheine realitätsfremd. Es sei zudem in den Akten belegt, dass der Beschwerdeführer auch über legale Barmittel verfügt habe (act. 7 Rz. 3). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers seien spekulativ. Dass die Eltern ihren Sohn in einer Krisenzeit während der Inhaftierung kurzfristig unterstützt hätten, sei «keine Basis für eine Prognose, nach der der elterliche Geldhahn auf unbestimmte Zeit offen» bleibe (act. 7 Rz. 4). Insgesamt verletze die Beschlagnahme Bundesrecht und erweise sich abgesehen davon zusätzlich als unverhältnismässig (act. 7 Rz. 8).

 

3.

3.1      Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zweck gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 4, 12 und 22). Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), bzw. wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einer vernünftigen Relation stehen (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 20, mit Hinweisen) und sie muss aufgehoben werden, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO). Bei Beschlagnahmen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung neben der Schwere der inkriminierten Tat die Qualität des Tatverdachts sowie die Intensität des Grundrechtseingriffs massgebend (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 4).

 

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Beschlagnahme unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer dar (BGE 120 Ia 120 E. 1b, mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich an den Besitzer oder Eigentümer zurückzugeben sind, sofern sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden; die Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten werden, sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung oder die Möglichkeit der Einziehung weiterhin bestehen. Aus der Eigentumsgarantie in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist ferner zu folgern, dass demjenigen, der Besitzes- oder Eigentumsrechte an beschlagnahmten Gütern beansprucht, ein Verfahren zur Verfügung stehen muss, seine Ansprüche geltend zu machen und dazu innert angemessener Frist einen richterlichen Entscheid zu erhalten (BGE 128 I 129 E. 3.1.3; Obergericht des Kantons Bern, Beschluss vom 28. September 2017, BK 2017 388 E. 2; Kantonsgericht Freiburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018, 502 2018 211; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 70).

 

3.2

3.2.1   Vorliegend unbestritten ist, dass die drei Voraussetzungen der Beschlagnahme der Eröffnung einer Strafuntersuchung, der gesetzlichen Grundlage sowie des hinreichenden Tatverdachts erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die einzelnen Beschlagnahmegründe.

 

3.2.2   Im angefochtenen Befehl wird zum Grund der Beschlagnahme ausgeführt, die Vermögenswerte dienten der Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe in bescheidenen Verhältnissen und die Staatsanwaltschaft habe deshalb Art. 268 Abs. 2 StPO verletzt, indem sie auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Rücksicht genommen und in seinen Notbedarf eingegriffen habe (vgl. E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft führt aus, das beschlagnahmte Geld diene nicht nur der Kostensicherung, sondern es sei auch nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei um Deliktserlös handle (vgl. E. 2.3). Nach Meinung des Beschwerdeführers ist der Verdacht, dass Kleingeld, insbesondere auch in Fremdwährungen, im Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit steht, aufgrund seines modus operandi abwegig (vgl. E. 2.4).

 

Begründete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme in der angefochtenen Verfügung also noch mit dem Zwecke der Kostendeckung (Deckungsbeschlagnahme), schob sie im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 17. September 2021 als zusätzlichen Grund (sinngemäss) die Einziehungsbeschlagnahme nach (act. 5). Es ist grundsätzlich denkbar, einen ursprünglich unter einem Titel beschlagnahmten Geldbetrag nachträglich unter einem anderen Titel unter Beschlag zu nehmen. Allerdings ist dem Beschuldigten zuvor das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGer 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4). Mit Einräumung des Replikrechts zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eingeräumt, sich auch zur Einziehungsbeschlagnahme zu äussern. Dementsprechend hat der amtliche Verteidiger in der Replik auch zu dieser Stellung genommen (act. 7).

 

3.2.3   Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahme vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient (vgl. dazu E. 3.2.4), kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_280/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3, 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.2; AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1). Eine Deckungsbeschlagnahme – insbesondere für Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen – setzt nach der Praxis des Bundesgerichtes im Rahmen der Verhältnismässigkeit konkrete Anhaltspunkte voraus, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3, 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3 f., 1B_136/2014 vom 14. Mai 2014 E. 2.1, 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2, 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.1; Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1247; vgl. auch BGE 135 I 63 E. 4.4).

 

Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO enthalten Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme, wobei Abs. 3 die absolute Schranke bildet, wonach in den Notbedarf nach Art. 92 – 94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht eingegriffen werden darf. Als weitere Grenze sieht Art. 268 Abs. 2 StPO sodann vor, dass bei der Beschlagnahme Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie genommen werden muss. Demnach ist nicht anzutasten, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Lebensunterhalt benötigen (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 268 StPO N 14, mit Hinweisen; Heimgartner, a.a.O., Art. 268 N 10 f.; AGE BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3).

 

3.2.4   Nach Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

 

Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO stellt – im Gegensatz zur endgültigen materiell-rechtlichen Einziehung gemäss Art. 69 ff. StGB – dabei lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur Durchsetzung des Einziehungsrechts gemäss Art. 69 f. bzw. Art. 72 StGB dar. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor. Die abschliessende Beweiswürdigung bzw. der Einziehungsentscheid obliegt vielmehr dem erkennenden Sachgericht (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 11, 18; Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 69 StGB N 17). Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme setzt die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einziehung voraus. Demgemäss bedarf es eines eventuell relevanten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswerten und einer inkriminierten Tat. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 18).

 

3.2.5   Bei sämtlichem beschlagnahmten Geld in Schweizer Währung in der Höhe von insgesamt CHF 823.25 handelt es sich vorliegend um Münzen; die insgesamt EUR 218.50 sind in Münzen und Noten gestückelt; 5'400 tschechische Kronen und 15 Pfund Sterling liegen in Noten vor (vgl. Verzeichnis vom 30. Juli 2021, act. 6/1 PDF S. 177). Aus den zurzeit vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass bzw. wie der Beschwerdeführer bei seinen mutmasslichen Delikten zu finanziellem Erlös – insbesondere nicht in kleiner Stückelung – gekommen sein könnte. Der einzige Hinweis auf einen Verkauf von mutmasslichem Deliktsgut liefert der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 16. August 2021 selber, als er ausführt, er habe im Februar 2021 wegen Geldproblemen Artikel online zum Verkauf angeboten und dabei ein Zelt für EUR 1'000.– verkauft. Der Kontakt zum Käufer kam offensichtlich über die Onlineplattform [...] zustande. Das Zelt sei persönlich in [...] übergeben und vom Empfänger bar bezahlt worden (act. 6/4 PDF S. 212 ff.). Zwar ist aus den Akten auch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer auf Onlineverkaufsportalen diverse Accounts zugeordnet werden konnten ([...] act. 6/1 PDF S. 185 ff. und 213 ff.) und er Ware zum Verkauf inseriert hat (vgl. insb. act. 6/1 PDF S. 242). Im Jahre 2015 konnte der Beschwerdeführer wohl einige der angebotenen Artikel (vgl. act. 6/1 PDF S. 243) sowie zwischen 2018 und 2020 drei Autos verkaufen (Aktennotiz vom 7. September 2021, act. 6/1 PDF S. 182). Dass es sich dabei aber um Geschäfte über mutmassliche Deliktsware gehandelt hat, die den Austausch von Ware gegen Barzahlung enthielten, ist aus den Akten so nicht ersichtlich, insbesondere nicht über die Grenzen der Schweiz und Deutschland hinaus. Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass es vorliegend an konkreten Anhaltspunkten für einen erheblichen Konnex zwischen dem vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten modus operandi und den sichergestellten Bargeldbeträgen fehlt bzw. müsste sich die Verdachtslage inzwischen verdichtet haben und sich der Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und der inkriminierten Tat im Rahmen der Einziehungsbeschlagnahme erhärtet haben (vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 13), was nicht der Fall ist. Insofern ist es insbesondere für die Bargeldbeträge der tschechischen und britischen Währung unwahrscheinlich, dass ein Konnex zu mutmasslichen Delikten erblickt werden könnte. Wie der Beschwerdeführer schliesslich zu Recht geltend macht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um rechtmässig erworbenes Vermögen handelt (vgl. dazu auch E. 3.2.6), welches – im Gegensatz zur Kostendeckungsbeschlagnahme (vgl. E. 3.2.3) – nicht im Rahmen einer Einziehungsbeschlagnahme sichergestellt werden darf. Dementsprechend kann auch betreffend die aus den Akten ersichtlichen Waffenverkäufe nicht abschliessend beurteilt werden, ob diese rechtmässig abliefen.

 

Mit dem Beschwerdeführer (vgl. act. 7 Rz. 1) ist sodann ebenfalls festzuhalten, dass es wenig überzeugend ist, wenn die Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 17. September 2021 ausführt, es handle sich um ein Versehen, dass auf dem Beschlagnahmebefehl «lediglich "dient der Kostensicherung"» aufgeführt worden sei. Einerseits handelt es sich – wie vom amtlichen Verteidiger richtig bemerkt wird – ausschliesslich um Bargeldbeträge, weshalb eine Beschlagnahme zur Kostendeckung per se am naheliegensten ist. Andererseits wurde dem Beschwerdeführer während der Einvernahme vom 5. August 2021, anlässlich derer ihm der angefochtene Befehl ausgehändigt worden ist, durch B____ – immerhin im Rang eines Detektiv-Korporals – ausdrücklich erklärt, dass das Geld zur Kostensicherung beschlagnahmt werde (act. 6/4 PDF S. 194). Auch dieses Vorgehen lässt nicht auf ein Versehen der Staatsanwaltschaft schliessen.

 

3.2.6   Es bleibt deshalb im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend bei der Anordnung der Zwangsmassnahme die Voraussetzungen der Beschlagnahme zur Kostendeckung eingehalten worden sind. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die Strafbehörden den Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO die gebotene Aufmerksamkeit zuwenden müssen. Das Beschwerdegericht hat darauf in seiner Rechtsprechung schon mehrfach verwiesen (vgl. AGE BES.2020.134 vom 16. November 2020 E. 3.5.2, BES.2018.152 vom 5. Februar 2019, BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E.2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3).

 

Der Beschwerdeführer gab nach seiner Festnahme in der Einvernahme zur Person an, er sei in sehr ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen. Sein Vater sei kein Grossverdiener gewesen und dieser sei zu stolz gewesen, um zur Sozialhilfe zu gehen. Momentan sei der Beschwerdeführer selbständig erwerbend, wobei er zur Höhe eines allfälligen Einkommens keine Angaben machte (act. 6/1 PDF S. 13 ff.). Er arbeite bei einer Software-Unternehmung. Die betreffende Software, an welcher er bereits seit zwei Jahren arbeite, habe bis jetzt jedoch noch nicht verkauft werden können (Protokoll HV ZMG vom 10. Mai 2021, act. 6/1 PDF S. 74). Zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei er ca. im Jahre 2014 oder 2015 (act. 6/4 PDF S. 216).

 

Der Vater des Beschwerdeführers scheint irgendwann zu Geld gekommen zu sein, da sich aus den Akten ergibt, dass er seinen vier Kindern je einen Betrag von CHF 150'000.– überlassen hat (Einvernahme vom 27. August 2021, act. 6/4 PDF S. 266 f.; Protokoll HV ZMG vom 10. Mai 2021, act. 6/1 PDF S. 74). Die Schwester des Beschwerdeführers gibt an, dies sei im Jahre 2017 gewesen. Damit hätte bezweckt werden sollen, dass die Kinder lernen, mit Geld umzugehen (Einvernahme vom 23. August 2021, act. 6/4 PDF S. 253). Die Mutter des Beschwerdeführers gibt an, die Schenkung sei im Jahre 2018 oder 2019 geschehen (Einvernahme vom 27. August 2021, act. 6/4 PDF S. 276). Der Beschwerdeführer gibt wie seine Schwester an, die Schenkung sei im Jahre 2017 geschehen. Er lebe sehr sparsam und habe «bis jetzt» von diesem Geld gelebt (Protokoll HV ZMG vom 10. Mai 2021, act. 6/1 PDF S. 74). Ob der Betrag mittlerweile aufgebraucht ist, ergibt sich nicht aus den Akten. Ein Bankauszug eines Kontos des Beschwerdeführers bei der Bank C____ mit der Konto Nr. [...], IBAN [...] wies am 31. Dezember 2019 einen Saldo von CHF 5'811.85 auf (act. 6/3 PDF S. 115 ff.). Was der heutige Stand dieses Kontos ist, erschliesst sich nicht aus den Akten. Sodann ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer weitere Konten bei anderen Banken hat. Möglicherweise besteht eine Verbindung zur Postfinance, da der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung eine Postcard sowie eine Mastercard der Postfinance bei sich getragen hat. Kontoauszüge oder ähnliches für eine Verbindung zur Postfinance oder anderen Bankinstituten liegen jedoch soweit ersichtlich nicht bei den Akten. Aus dem Effektenverzeichnis zur Anhaltung ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt CHF 562.60 und EUR 55.20 auf sich getragen hat (act. 6/1 PDF S. 60 und 63).

 

Inwieweit vorliegend eine Kostendeckungsbeschlagnahme der streitbetroffenen Bargeldbeträge auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt und dessen Notbedarf nach Art. 92–94 SchKG wahrt, lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Die verfügte Deckungsbeschlagnahme erweist sich aus diesem Grund als nicht hinreichend begründet. Auch in der Vernehmlassung äussert sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht. Sodann kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich heute präsentiert, nicht beurteilt werden, ob die Beschlagnahme der diversen Geldbeträge Art. 268 Abs. 3 StPO verletzt bzw. ob die Beschlagnahme verhältnismässig ist.

 

Die Staatsanwaltschaft argumentiert, der Beschwerdeführer erhalte finanzielle Unterstützung von seinen Eltern. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater gegenüber der Staatsanwaltschaft die Aussage zur Frage, ob er den Beschwerdeführer finanziell unterstützen werde, ausdrücklich verweigert (Einvernahme vom 27. August 2021, act. 6/4 PDF S. 270); später in der Einvernahme erklärt er die finanzielle Hilfe für beendet (act. 6/4 PDF S. 271). Aus den Akten ergibt sich zwar weiter, dass der Vater die Miete für das Mansardenzimmer des Beschwerdeführers für zwei Monate nach dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft übernommen hat (act. 6/4 PDF S. 270). Dies wird auch vom Vermieter bestätigt (Einvernahme vom 26. August 2021, act. 6/4 PDF S. 261, vgl. auch S. 262). Die Mutter gibt an, dem Beschwerdeführer zum Geburtstag CHF 1'000.– geschenkt zu haben. Nachdem die Eltern aber die zwei Monatsmieten übernommen hätten, hätten sie ihrem Sohn gesagt, er müsse nun wieder «selber schauen» (Einvernahme vom 27. August 2021, act. 6/4 PDF S. 279). Die Mutter habe nicht vor, den Sohn künftig finanziell zu unterstützen. Eine weitere Unterstützung ihrerseits erfolge nicht finanziell, sondern indem sie den Kontakt zum Beschwerdeführer aufrechterhalten wolle (act. 6/4 PDF S. 280). Der Beschwerdeführer selber beschreibt die finanzielle Unterstützung der Eltern nach der Untersuchungshaft als «Übergangslösung»; er wolle wieder anfangen zu arbeiten (act. 6/4 PDF S. 176). Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Eltern würden den Beschwerdeführer auch in Zukunft unterstützen, kann also bereits deshalb nicht gefolgt werden, da sich diesbezüglich aus den Akten kein einheitliches Bild ergibt. Sie gründet folglich lediglich auf Vermutungen und ist nicht stichhaltig. Zudem kommt den Eltern des Beschwerdeführers keine familienrechtliche Unterstützungspflicht mehr zu, weshalb sich die Begründung der Staatsanwaltschaft ebenfalls als nicht stichhaltig erweist.

 

4.

4.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, weitere Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen. Sollte sich ergeben, dass die elterliche Schenkung aufgebraucht ist, sich der Stand des Kontos des Beschwerdeführers bei der Bank C____ noch weiter reduziert hat und der Beschwerdeführer über keine weiteren Vermögen(swerte) verfügt, so wäre die Beschlagnahme mit Art. 268 Abs. 3 StPO nicht zu vereinbaren und die mit der angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Gelder wären freizugeben.

 

4.2      Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde in der Hauptsache durch. Auf eine teilweise Kostenauflage wird umständehalber verzichtet (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieses ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei im Vergleich mit anderen Verfahren für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Replik ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden angemessen erscheint. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung anlässlich mehrerer Einvernahmen anwesend war und daher über ein Vorwissen verfügte, das ihr die Abfassung der Beschwerde erleichterte. Der Aufwand ist angesichts der Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zum Ansatz von CHF 200.– (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu vergüten (BGE 139 IV 261 E. 2; AGE BES.2020.207 vom 5. März 2021 E. 4.2, BES.2020.105 vom 14. August 2020 E. 3, BES.2019.49 vom 18. Oktober 2019 E. 6.2). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen zu treffen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).