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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.104
ENTSCHEID
vom 2. August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 16. August 2021
betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 16. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Fingerabdrücken) sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) beim Beschwerdeführer an. Mit einer zusätzlichen, ebenfalls vom 16. August 2021 datierenden Verfügung ordnete die Staatsanwaltschaft überdies die Erstellung eines DNA-Profils an.
Gegen beide Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 24. August 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die Kriminalpolizei Basel-Stadt seien zudem anzuweisen, die abgenommenen WSA- und DNA-Proben und alle daraus gewonnenen Erkenntnisse sowie das bereits erstellte DNA-Profil des Beschwerdeführers umgehend zu vernichten und bereits erfolgte Einträge in entsprechende DNA-Datenbanken umgehend und unwiderruflich zu löschen. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 7. September 2021 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. November 2021 Stellung.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Verfügung betreffend die DNA-Analyse geltend (vgl. act. 3 Rz. 18). Bevor auf die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der angeordneten Zwangsmassnahmen eingegangen wird, ist deshalb in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die angefochtenen Verfügungen hinreichend begründet hat.
2.1 Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.2 Im Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 16. August 2021 führt die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer «Kurzbegründung» an, der Beschwerdeführer werde «eines Deliktes beschuldigt». Als Straftatbestände wird «Widerhandlung BG Betäubungsmittelgesetz, begangen am 31.07.2020, in Basel» angegeben. Die Massnahmen seien für die Identifizierung sowie Sachverhaltsabklärungen bzw. für allfällige spätere Verfahren sachdienlich und notwendig (vgl. act. 1). Damit geht die angeführte Kurzbegründung nicht auf die konkrete Situation ein. Das Appellationsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach in Bezug auf gleichlautende Textbausteine festgehalten, dass derartige Kurzbegründungen das rechtliche Gehör der betroffenen Personen verletzen und deshalb grundsätzlich unzureichend sind, es sei denn, die Begründung sei anlässlich der unmittelbar vorangehenden Einvernahme erfolgt (vgl. AGE BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Der Befehl betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht-invasiven Probenahme wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Einvernahme vom 16. August 2021 persönlich übergeben und eröffnet (act. 3 Rz. 2; act. 1 «Empfangsbestätigung»). An der vorgängigen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer während ungefähr einer halben Stunde einvernommen. Er wurde befragt zu den in seiner Wohnung aufgefundenen Hinweisen auf seinen Konsum von und Handel mit Betäubungsmitteln, namentlich zu einer Fotografie von mutmasslichen Behältnissen für Betäubungsmittel und zu einer mutmasslichen handschriftlichen Aufstellung von geplanten Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel (vgl. Einvernahme vom 16. August 2021 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussage. Aufgrund der Schilderungen des Untersuchungsbeamten in der Befragung des Beschwerdeführers, die im Einvernahmeprotokoll über mehrere Seiten hinweg niedergeschrieben wurden, ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer klar war, welche Delikte zur Diskussion stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu den einzelnen in seiner Wohnung beschlagnahmten Gegenständen befragt wurde und die Kurzbegründung nebst «allfälligen späteren Verfahren» explizit die «Identifizierung sowie Sachverhaltsabklärungen» anspricht, war für den Beschwerdeführer überdies der Grund für die angeordneten Zwangsmassnahmen hinreichend erkennbar. Folglich liegt hinsichtlich des Befehls für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 16. August 2021 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.3 Die Verfügung betreffend Anordnung einer DNA-Analyse vom 16. August 2021 weist in der Begründung darauf hin, dass der Beschwerdeführer eines Vergehens beschuldigt werde, wobei unter dem Titel «Straftatbestand» wiederum die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 31. Juli 2020 genannt wird. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte (namentlich aufgrund der Anhalte- bzw. Festnahmesituation, des einschlägigen Beschlagnahmeguts, der mehrfachen, einschlägigen polizeilichen Vorgänge und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aufzeichnungen offenbar gewinnträchtigen Handel mit verbotenen Substanzen betreibe) bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in weitere, auch künftige Vergehen oder Verbrechen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen könne (Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten, Identifizierung von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt seien; vgl. act. 2). Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass die Staatsanwaltschaft nicht angebe, um welche Art von unbekannten Delikten es sich handle. Es sei somit nicht überprüfbar, welche Rechtsgüter aus Sicht der Staatsanwaltschaft bedroht sein könnten, weswegen die materielle Zulässigkeit der DNA-Analyse nicht beurteilt werden könne. Auch die genannten polizeilichen Vorgänge würden von der Staatsanwaltschaft nicht weiter konkretisiert (act. 3 Rz. 18).
Die Verfügung nimmt in ihrer Begründung Bezug auf die konkrete Situation des vorliegenden Falles. Insbesondere wird dargelegt, zu welchen Zwecken die Zwangsmassnahme erfolgt (Aufklärung von bekannten Delikten und Aufdeckung unbekannter Delikte) und welche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Die Natur dieser weiteren Delikte ergibt sich zwar nicht explizit aus der Kurzbegründung der Verfügung. Vor den Hintergrund, dass auf das Beschlagnahmegut und die Aufzeichnungen hinsichtlich des mutmasslichen Handels mit verbotenen Substanzen Bezug genommen wird, erschliesst sich aber, dass damit weitere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemeint sind. Ob polizeiliche Vorgänge vorliegen, welche für eine anderweitige Delinquenz des Beschwerdeführers sprechen, ist bei der materiellen Beurteilung zu bestimmen. Insgesamt genügt die zweite angefochtene Verfügung jedenfalls den Anforderungen an die Begründungspflicht, denn für den Beschwerdeführer muss vorliegend genügend klar erkennbar gewesen sein, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wurde.
3.
3.1 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vielmehr nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
3.2 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).
Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).
Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft wolle das DNA-Profil des Beschwerdeführers einzig erstellen, um allfällige zukünftige Delikte zu erforschen, nicht aber, um im vorliegenden Strafverfahren Abklärungen tätigen zu können und weitere Beweise zu erheben. Dies zeige sich im Umstand, dass von den beschlagnahmten Gegenständen in keinem einzigen Fall irgendwelche DNA-Spuren genommen oder ausgewertet worden seien. Zur Erstellung des DNA-Profils zwecks Erforschung unbekannter Delikte seien indes die Voraussetzungen nicht erfüllt: Zunächst sei das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts fragwürdig, denn der Beschwerdeführer lebe nicht alleine in der Wohnung, in welcher Hinweise auf den Betäubungsmittelhandel aufgefunden worden seien. Zudem seien mit Ausnahme eines Urintests bisher kaum Abklärungen getätigt worden; den Akten könne nicht einmal entnommen werden, welchen THC-Gehalt das beschlagnahmte Marihuana aufweise. Folglich sei ein hinreichender Tatverdacht nicht vorhanden. Überdies bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in unbekannte Delikte von hinreichender Schwere verwickelt sein könnte. Der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht vorbestraft und auch die in der Verfügung angegebenen polizeilichen Vorgänge seien nicht ersichtlich (act. 3 Rz. 9 ff.; act. 7 Rz. 2 ff.).
4.2 Die Staatsanwaltschaft bringt nebst den in den Verfügungen angegebenen Begründungen (vgl. oben E. 2.2 und 2.3) vor, es bestehe sehr wohl ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Anlasstat. Die Wohnung des Beschwerdeführers sei durchsucht worden und in praktisch allen Zimmern hätten Betäubungsmittel sowie Betäubungsmittelutensilien bzw. Materialien zum Anbau (insbesondere ein «Grow-Zelt») sichergestellt werden können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern gemeinsam mit seiner Partnerin in der Wohnung lebe, entlaste ersteren nicht. Vielmehr bestehe bei einer derartigen Ausgangslage ein Tatverdacht hinsichtlich beider Personen. Dies umso mehr, als vorliegend die inkriminierten Tathandlungen für alle Bewohner absolut offenkundig gewesen seien. Weiter seien die angeordneten Zwangsmassnahmen sowohl zur Klärung der Anlasstat als auch zur Aufklärung unbekannter Delikte notwendig: Zum einen seien im vorliegenden Verfahren diverse Beweismittel und damit letztlich Spurenträger sichergestellt worden. Da bisher unklar sei, wem die Gegenstände gehörten, müsse eine Spurenauswertung zumindest möglich bleiben. Den Zeitpunkt der Beweismittelabnahme bestimme in diesem Zusammenhang die Strafverfolgungsbehörde. Zum andern seien die Zwangsmassnahmen zur Aufklärung unbekannter Vorgänge notwendig. Im Vordergrund stünden Betäubungsmitteldelikte. So sei von einer Vielzahl von Drogenverkaufsgeschäften auszugehen (vgl. act. 5).
5.
5.1 Zunächst ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.
5.1.1 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).
5.1.2 Am 23. Juli 2020 gelangte die Kantonspolizei St. Gallen an den Fahndungsdienst Basel-Stadt und bat um eine Kontrolle in der Wohnung des Beschwerdeführers an der [...], da sich dort allenfalls eine zur Verhaftung ausgeschriebene Drittperson aufhalte. Nachdem am 31. Juli 2020 in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin Hinweise auf Betäubungsmitteldelikte festgestellt worden waren, wurde gleichentags eine Hausdurchsuchung angeordnet und durchgeführt (Polizeirapport vom 1. August 2020). Gemäss dem Hausdurchsuchungsbericht vom 1. August 2020 konnten praktisch in jedem Zimmer der 4-Zimmer-Wohnung Hinweise auf Betäubungsmittel festgestellt werden. In einem Zimmer befand sich ein Grow-Zelt samt Technik (Lüftungssystem etc.), das eine Grösse von etwa 2:1 Meter aufwies. Im Zelt befanden sich insgesamt 21 Wurzel-Stümpfe der darin angebauten Pflanzen und getrocknete Marihuanablüten mit einem Gewicht von 259 Gramm in einem Sieb (Pos. 1109 der Liste der beschlagnahmten Gegenstände; Gewichtsbestimmungen vom 12. August 2020). Auf dem Mobiltelefon der Partnerin des Beschwerdeführers konnte ein Foto des Grow-Zelts mit blühenden Hanfpflanzen, aufgenommen im Februar 2020, gefunden werden. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin gaben anlässlich der Hausdurchsuchung an, dass er für die Technik und sie für die Pflanzen zuständig sei. Im Kleiderzimmer befanden sich diverse Grinder und Marihuana, im Schlafzimmer diverse Substanzen mit weissen Pulvern und eine präparierte Sprite-Dose mit Haschisch und Marihuana, auf der Couchtischablage ein Beutel mit violetten Pillen und ein Brett mit weissen Pulverrückständen, im Wohnzimmerschrank ein Glas mit getrockneten Pilzen. Weiter befanden sich im Wohnzimmer auf dem Couchtisch 8 leere Einmachgläser, welche mit Stückzahl und Grammangaben beschriftet waren (vgl. Hausdurchsuchungsbericht vom 1. August 2020 sowie Fotodokumentation vom 1. August 2020; Liste der beschlagnahmten Gegenstände vom 31. Juli 2020). Überdies konnten zwei Blätter mit handschriftlichen Aufzeichnungen beschlagnahmt werden (Pos. 1115 der Liste der beschlagnahmten Gegenstände). Aufgeführt werden «Geplante Einnahmen» von «+1'350 + 1'000 (=20 St x 50 Fr) + 300 (= 15 St x 20 Fr) = 2'650» abzüglich gewisser Positionen (z.B. «Minus 340 [...] Hasch»). Als «Schulden» werden «300 [...] 50 [...]» aufgeführt. Unter dem Titel «Verkauft» wird der Betrag «1350» angegeben. Es finden sich auch Angaben wie «3 Fuffi für 30g [...]» (vgl. die in der Einvernahme vom 16. August 2021 vorgelegten Fotografien).
Aufgrund der beschlagnahmten Beweismittel, insbesondere der grösseren Menge an aufgefundenen Betäubungsmitteln, der umfangreichen technischen Anbaueinrichtung sowie der handschriftlichen Aufzeichnung zu Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Namen von Drittpersonen sowie der für den Drogenhandel typischen Stückelungseinheiten (CHF 50.– bzw. 20.–), besteht ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin Marihuana zum Weiterverkauf angebaut und gehandelt wurde. Dass der Beschwerdeführer nicht alleine wohnt, entlastet ihn von diesem Verdacht nicht. Vielmehr ist aufgrund der aktuellen Beweislage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin die entsprechenden Aktivitäten gemeinsam vornahmen. Dies wird insbesondere aus der Angabe, wonach der Beschwerdeführer für die Technik und seine Partnerin für die Pflanzen zuständig sei (Hausdurchsuchungsbericht vom 1. August 2020 S. 3), ersichtlich. Mit der Staatsanwaltschaft ist zudem davon auszugehen, dass die Tathandlungen für alle Bewohner der Wohnung offenkundig sein mussten. Es besteht somit ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Anbauens und Veräusserns von Betäubungsmitteln; dabei handelt es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121]).
5.2 Alsdann ist zu prüfen, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren.
5.2.1 Hierfür muss zunächst bestimmt werden, zu welchem Zweck die erkennungsdienstlichen Massnahmen und die DNA-Probenahme sowie -Analyse erfolgten. Wie dargelegt, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Massnahmen seien bloss zur Aufdeckung unbekannter Delikte erfolgt, während die Staatsanwaltschaft betont, die Zwangsmassnahmen dienten (auch) der Aufklärung der Anlasstat.
Der Kurzbegründung der Verfügung betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Probenahme (act. 1) kann entnommen werden, dass die Massnahmen «für die Identifizierung sowie Sachverhaltsabklärungen beziehungsweise für allfällige spätere Verfahren sachdienlich und notwendig» seien. Die Begründung nimmt damit Bezug auf die Klärung der Anlasstat. Wie oben (E. 2.2) dargelegt, wurde die Verfügung im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 ausgehändigt, an welcher er insbesondere zu den in seiner Wohnung festgestellten Vorkommnissen sowie den einzelnen in seiner Wohnung beschlagnahmten Gegenständen befragt wurde. Aufgrund dessen war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass die Zwangsmassnahmen auch zwecks Aufklärung der Anlasstat angeordnet wurden. Auch die Verfügung betreffend die Anordnung der DNA-Analyse (act. 2) enthält in ihrer Kurzbegründung eine Bezugnahme auf die Klärung der Anlasstat, indem sie mitunter die «Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten» als Zweck der Zwangsmassnahme angibt. Folglich ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst in Bezug auf die Aufklärung der vorliegend in Frage stehenden Anlasstat vorzunehmen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Eignung der angeordneten Zwangsmassnahmen zur Aufklärung der Anlasstat. Er bringt vor, dass von keinem der beschlagnahmten Gegenstände DNA-Spuren genommen oder ausgewertet worden seien, weshalb zur Klärung des Sachverhalts auch kein DNA-Profil notwendig sei. Die Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände lasse überdies keine Aussage über die Handlungen des Beschwerdeführers und das tatsächliche Vorhandensein von Betäubungsmitteln zu (act. 7 Rz. 4 f.). Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft mit Ausnahme eines Urintests keine Abklärungen zu den Betäubungsmitteln, insbesondere zum THC-Gehalt des beschlagnahmten Marihuanas, getroffen habe (act. 7 Rz. 2 f.).
Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Hausdurchsuchung eine Vielzahl von potenziellen Spurenträgern in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der Einvernahme vom 16. August 2021 sämtliche Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Handlungen und zur Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände. Eine Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände konnte somit bisher nicht erfolgen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch selbst vor, dass bis heute offen sei, «wem die beschlagnahmten Gegenstände gehören» (act. 3 Rz. 7). Entsprechend wird die Staatsanwaltschaft die Zuordnung der Gegenstände, deren Benutzung durch die in der Liegenschaft wohnhaften Personen, eine allfällige Aufgabenteilung beim Handel mit Betäubungsmitteln usw. anhand objektiver Beweise zu klären haben. Hierfür können die erkennungsdienstlichen Massnahmen und das DNA-Profil sehr wohl geeignete Hinweise liefern, indem durch sei ein Abgleich mit den Spuren auf den beschlagnahmten Gegenständen ermöglicht wird. Die Ergebnisse eines derartigen Abgleichs sind geeignet, weitere Erkenntnisse über die Täterschaft und die Teilnahmeformen der tatverdächtigen Personen zu liefern. Dass noch keine Spurensicherung und -auswertung an den beschlagnahmten Gegenständen durchgeführt wurde, schliesst eine solche überdies nicht aus. Die Staatsanwaltschaft beistimmt als Verfahrensleiterin im Vorverfahren (vgl. Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO) grundsätzlich, zu welchem Zeitpunkt sie eine Spurensicherung und -auswertung vornehmen will. Es ist durchaus legitim, etwa aus Effizienz- und Kostengründen mit der Spurenauswertung zuzuwarten bis die relevanten Einvernahmen vorgenommen wurden, da im Falle von Geständnissen oder belastenden Aussagen u.U. keine Auswertung mehr vonnöten ist. Dass bis anhin noch kein Auftrag zur Spurensicherung und -auswertung erfolgt ist, kann der Staatsanwaltschaft somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zudem hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. August 2021 die Bestimmung des Wirkstoffgehalts des beschlagnahmten Marihuanas beim Institut für Rechtsmedizin angefordert, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, es seien noch kaum Abklärungen zu den Betäubungsmitteln getätigt worden, nicht zutrifft.
Insgesamt sind die angeordneten Zwangsmassnahmen somit geeignet, zur Aufklärung der Anlasstat beizutragen. Sie sind überdies erforderlich, da keine gleichwertigen milderen Massnahmen ersichtlich sind. Die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte rechtfertigen sodann den Eingriff in dessen Grundrechte, womit die Zwangsmassnahmen auch zumutbar sind. Die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahmen kann somit bejaht werden.
5.2.3 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere, allenfalls künftige, Delikte von gewisser Schwere bestehen. Die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen ergibt sich bereits aus der Aufklärung der Anlasstat.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Die beantragte Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
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Die Präsidentin |
Der Gerichtsschreiber |
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lic. iur. Liselotte Henz |
MLaw Frédéric Barth |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.