Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.105

 

ENTSCHEID

 

vom 1. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]   

 

B____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Juli 2021

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 58.60 auferlegt (vgl. act. 4, S. 23 f.).

 

Mit am 23. Juli 2021 von der Deutschen Post der Schweizerischen Post übergebener Eingabe vom 12. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl (vgl. act. 4, S. 25 f. und 32 f.). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 27. Juli 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (vgl. act. 4, S. 36). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 12. Juli 2021 infolge Verspätung nicht ein (vgl. act. 4, S. 38 f.).

 

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. August 2021, welche am 14. August 2021 bei der Deutschen Post aufgegeben worden und am 16. August 2021 an der Schweizer Grenze angekommen ist, zusammen mit B____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2021 erhoben, womit er deren Aufhebung beantragt hat (vgl. act. 3). Das Strafgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. August 2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet (vgl. act. 1). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.             

1.1         Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Juli 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als «Einspruch» beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auch dass sie bei einer falschen Behörde eingereicht worden ist (Staatsanwaltschaft [act. 3, Briefkopf] bzw. Strafgericht [act. 5, Couvert]), schadet nichts, sofern sie fristgerecht erfolgt ist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Im Gegensatz zum Beschwerdeführer ist die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht zur Beschwerde legitimiert. Sie ist weder Adressatin der angefochtenen Verfügung noch ist ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung erkennbar. Insofern ist auf deren Beschwerde nicht einzutreten.

 

1.2         Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 BGG). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).

 

1.3         Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 2. August 2021 zugestellt (act. 40). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Verfügung sei ihm frühestens am 11. bzw. 12. August 2021 zugestellt worden, da er bis zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff zum Briefkasten gehabt habe. Im Detail führt er aus, dass es nur einen Briefkastenschlüssel in seiner Familie gebe und seine Frau, soweit verständlich, mit diesem ausser Haus gewesen sei («Frau samt Schlüssel Vermiet (sic!) war»). Demzufolge ende die Beschwerdefrist am 24. August 2021 (vgl. act. 3). Es erschliesst sich jedoch nicht, weshalb ihn der fehlende Zugriff zum Briefkasten an der Kenntnisnahme der Verfügung hindern konnte, ist doch die angefochtene Verfügung am 2. August 2021 gegen Unterschrift ausgehändigt und nicht bloss in den Briefkasten geworfen worden (vgl. act. 4, S. 40 f.). Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die sich aus der Sendungsverfolgung und dem Rückschein ergebende Vermutung der korrekten Zustellung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3. S. 204 f.; BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.3., 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Solche Fehler behauptet der Beschwerdeführer indessen vorliegend nicht und sind auch nicht ersichtlich, weshalb von einer ordnungsgemässen Zustellung auszugehen ist. Folgerichtig wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. August 2021 vorschriftsmässig eröffnet.

 

1.4         Die Beschwerdefrist begann somit am 3. August 2021 zu laufen und endete am 12. August 2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerde bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer seine auf den 12. August 2021 datierte Eingabe am 14. August 2021 bei der Deutschen Post auf (vgl. Sendungsverfolgung, act. 5). Davon abgesehen, dass die Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Aufgabe bei der Deutschen Post bereits abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt, indem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde (siehe oben E. 1.2). Da die Sendung erst am 16. August 2021 von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde, hat der Beschwerdeführer die zehntätige Beschwerdefrist nicht eingehalten.

 

1.5         Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie am Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3 S. 287; BGer 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1., 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2, 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2, 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3; je mit Hinweis). Nach den vorstehenden Ausführungen (siehe oben E. 1.3.) ist erstellt, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. August 2021 eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer macht neben der verspäteten Zustellung des Anfechtungsobjekts keine weiteren Gründe für sein Säumnis glaubhaft. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen. Dem säumigen Beschwerdeführer ist daher keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu gewähren.

 

1.6         Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels eingehaltener Beschwerdefrist nicht einzutreten. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Fall des Eintretens abzuweisen wäre, da die zehntägige Frist zur Einsprache (Art. 354 Abs. 1 StPO) gegen den am 9. Juni 2021 zugestellten Strafbefehl (vgl. act. 4, S. 35) mit der Einsprache vom 12. Juli 2021 (Übergabe an Schweizerische Post am 23. Juli 2021 bei Postaufgabe in Deutschland am 21. Juli 2021, vgl. act. 4 S. 32 f.) bei Fristablauf am 19. Juli 2021 ebenfalls verpasst worden ist. Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wäre somit zu bestätigen gewesen.

 

2.             

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen werden umständehalber keine Kosten erhoben (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Es wird auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Vladimir Hof

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.