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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.106
ENTSCHEID
vom 13. April 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
c/o [...] Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Rechnungsstellung der Staatsanwaltschaft
vom 5. August 2021
betreffend Gebührenauflage für Akteneinsicht
Sachverhalt
Im Strafverfahren [...] wurde A____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 1. Juli 2020 als Privatkläger zugelassen. Mit Schreiben vom 6. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die aktuellen Strafuntersuchungsakten. Am 12. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Daten-CD mit den digital gespeicherten Akten der Strafuntersuchung sowie eine auf den 5. August 2021 datierte Rechnung über CHF 155.– zugestellt. Mit Schreiben vom 12. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Stornierung dieser Rechnung, was die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. August 2021 ablehnte.
Gegen die Rechnungsstellung vom 5. August 2021 hat der Beschwerdeführer am 23. August 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Rechnung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. August 2021 und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 15. November 2021, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens [...] sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
1.1.2 Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass kein gültiges Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vorliege, da es sich bei der Rechnung vom 5. August 2021 weder um eine Verfügung noch um eine sonstige Verfahrenshandlung handle. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei der unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Verpflichtung zur Bezahlung des Betrags von CHF 155.– um ein Beschwerdeobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO handle, da die Privatklägerschaft gegen eine solche Kostenauflage eine Beschwerdemöglichkeit haben müsse.
1.1.3 Beschwerdeobjekt im Sinne Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können nur konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sein. Darunter sind gegen aussen wirksame Handlungen zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 6). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer gegenüber im Zusammenhang mit der Ausübung des Akteneinsichtsrechts anfallende Gebühren in Rechnung gestellt. Das Akteneinsichtsrecht ist in der Strafprozessordnung in Art. 101 f. StPO geregelt, die Erhebung von Gebühren für das Anfertigen von Kopien bzw. für das Erstellen einer Daten-CD in Art. 102 Abs. 3 StPO, wobei letztere Bestimmung durch § 10 Abs. 3 und Abs. 4 der basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) konkretisiert wird. Die vorliegende Rechnungstellung durch die Staatsanwaltschaft unterliegt folglich einer strafprozessualen Regelung. Überdies hat sie, da es sich beim Recht auf Akteneinsicht um ein Element des rechtlichen Gehörs handelt (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO), klarerweise auch einen Einfluss auf den Gang des Verfahrens. Somit handelt es sich bei der Rechnung vom 5. August 2021 um eine konkrete hoheitliche Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft, die mit Beschwerde anfechtbar ist.
Ob die vorliegende Rechnung als Verfügung oder bloss als andere Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren ist, kann an dieser Stelle somit offenbleiben. Immerhin sei angemerkt, dass Verfügungen im Rahmen der Strafprozessordnung gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO weder besonders auszufertigen noch zu begründen sind und insbesondere auch mündlich eröffnet werden dürfen. Folglich können die von der Staatsanwaltschaft angeführten verwaltungsrechtlichen Kriterien zur Einordnung von Verwaltungshandeln (namentlich das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung sowie der Bezeichnung der Verfügung als solche) im Strafprozessrecht nicht ohne Weiteres herbeigezogen werden.
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf AGE BES.2020.78 vom 5. Mai 2020 geltend, dass es sich bei den Kosten für das Erstellen einer Daten-CD um Verfahrenskosten handle, über welche erst mit dem Endentscheid zu befinden sei. Die Privatklägerschaft sei gleich zu behandeln wie die beschuldigte Person und könne daher nicht verpflichtet werden, Verfahrenskosten zu bevorschussen.
2.2 Demgegenüber weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid die Gebührenerhebung im Zusammenhang mit der Akteneinsicht durch eine beschuldigte Person – und nicht durch die Privatklägerschaft – betreffe. Vielmehr habe die Privatklägerschaft die im Rahmen der Akteneinsicht anfallenden Gebühren vorzuschiessen. Ein Ersatz sei grundsätzlich nur im Rahmen einer allfälligen Parteientschädigung möglich. Folglich hätte die Privatklägerschaft das Inkassorisiko zu tragen. Da der Privatklägerschaft im Endentscheid Verfahrenskosten nur im Zusammenhang mit Antragsdelikten und Zivilklagen auferlegt werden könnten, würde die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers dazu führen, dass die Privatklägerschaft bei Offizialdelikten die gesetzlich vorgesehenen Gebühren faktisch nie zu tragen hätte.
3.
3.1 Die Strafprozessordnung enthält unter dem Randtitel «Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht» eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten, die im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht entstehen. So können laut Art. 102 Abs. 3 StPO Berechtigte gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien verlangen. Darunter fallen auch Kopien, die in elektronischer Form auf einem Datenträger gespeichert werden. Die Regelung wird durch die kantonale Ausführungsgesetzgebung konkretisiert. Der Kanton Basel-Stadt verlangt eine Pauschalgebühr, welche die Abgeltung der Auslagen mitumfasst (Art. 424 Abs. 2 StPO). Gemäss § 10 Abs. 3 und 4 der basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) können Anwältinnen und Anwälten der Parteien die Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt werden. Für die elektronische Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der Datenträger (inkl. Bearbeitung) haben sie eine Gebühr von CHF 35.– pro Datenträger zu entrichten. Zusätzlich wird für die elektronische Erfassung eine Gebühr von CHF 30.– pro Ordner erhoben (vgl. AGE BES.2021.37/42 vom 3. Februar 2022 E. 3.2).
3.2 In dem von den Parteien angeführten Entscheid AGE BES.2020.78 vom 5. Mai 2020 hat das Appellationsgericht erkannt, dass es sich bei den Kosten, die beim Erstellen einer Daten-CD anfallen, um Gebühren und Auslagen i.S.v. Art. 422 StPO handelt und nicht um private Aufwendungen der Parteien für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wie dies etwa der Beizug einer Rechtsvertretung darstellt. Unter Hinweis auf BGE 144 IV 207 E. 1.3 wurde festgehalten, dass die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlege (vgl. Art. 421 Abs. 1, Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Das ergebe sich auch daraus, dass die Kostenverlegung grundsätzlich dem Prozessausgang folge. Die staatsanwaltschaftlichen Verfügungen über die Kostenauflage betreffend Akteneisicht stünden unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Endentscheids (AGE BES.2020.78 E. 2.2.3, 2.3.1).
Im Entscheid AGE BES.2021.37/42 vom 3. Februar 2022 hat das Appellationsgericht den Entscheid AGE BES.2020.78 vom 5. Mai 2020 bestätigt und präzisierend festgehalten, dass sich letzterer ausschliesslich zu den Kostenfolgen für die beschuldigte Person geäussert hat (AGE BES.2021.37/42 E. 3.3). Weiter bestätigte das Appellationsgericht, dass im Endentscheid neu über die der Privatklägerschaft von der Staatsanwaltschaft für die Akteneinsicht in Rechnung gestellten Gebühren entschieden werden könne. Präzisierend wurde jedoch festgestellt, dass dies ausdrücklich zu erfolgen habe. Werde im Dispositiv bloss angeordnet, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gingen, so werde damit nicht neu über die der Privatklägerschaft für die Akteneinsicht in Rechnung gestellten Gebühren entschieden, sondern vielmehr der bisherige Entscheid der Staatsanwaltschaft stillschweigend bestätigt (AGE BES.2021.37/42 E. 3.3).
3.3 Während sich AGE BES.2020.78 zu den Kostenfolgen für die beschuldigte Person und AGE BES.2021.37/42 zu den im Endentscheid festgelegten Kosten der Privatklägerschaft äusserte, sind vorliegend die vorläufigen Kostenfolgen für die Privatklägerschaft vor Erlass des Endentscheides strittig.
3.3.1 Im Entscheid AGE BES.2020.78 begründete das Appellationsgericht die Qualifikation der Gebühren für die Akteneinsicht gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO insbesondere damit, dass es sich bei den Kosten für das Erstellen einer Daten-CD gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und Abs. 4 der basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) um Kopierkosten handelt, welche unter den Begriff der Post-, Telefon- und ähnliche Spesen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO fallen (E. 2.2). Auf diese Erwägungen ist nicht zurückzukommen. Vielmehr sind – aufgrund der in AGE BES.2020.78 E. 2.2 dargelegten Gründe – auch die Gebühren für das Erstellen einer Daten-CD zuhanden der Privatklägerschaft – vorbehältlich den Ausführungen in Erwägung 3.3.2 – als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO zu qualifizieren. Die massgeblichen Elemente zur Verlegung der Verfahrenskosten sind bei der Privatklägerschaft ebenfalls erst beim Abschluss des Verfahrens bekannt, weshalb auch sie im Vorverfahren grundsätzlich keine Kostenvorschusspflicht trifft. Zudem ist der Grundsatz gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, wonach der Staat die Kosten zu tragen hat, die bei ihm angefallen sind und die sich am Ende des Verfahrens nicht gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung einer Partei überwälzen lassen.
3.3.2 Ob die Gebühren gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO auch dann als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO zu qualifizieren wären, wenn sich die Privatklägerschaft bei einem Offizialdelikt nicht als Zivilkläger am Verfahren beteiligt, kann vorliegend offengelassen werden. Gemäss dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer als Privatkläger im Zivilpunkt zugelassen. Deshalb könnten ihm auch bei einer Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 427 StPO unter den entsprechenden Voraussetzungen allfällige Kosten überwälzt werden.
3.4 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Kosten für die Erstellung einer Daten-CD zuhanden des Beschwerdeführers um Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO und nicht um Parteikosten, die nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen wären.
4.
4.1 Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Rechnung vom 5. August 2021 belastete Gebühr von CHF 155.– zu stornieren und zu den Verfahrenskosten des Verfahrens [...] zu nehmen.
4.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung ist mangels Kostennote zu schätzen. Angemessen erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Aufwand ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 250.– zu vergüten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die A____ mit Rechnung vom 5. August 2021 belastete Gebühr von CHF 155.– storniert und zu den Verfahrenskosten des Verfahrens [...] genommen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.