Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.107

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

c/o [...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 1. Oktober 2020

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 11. September 2019 auf der Polizeiwache Clara in Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (Beschwerdegegner, Beschuldigter) wegen mehrfacher Beschimpfung und übler Nachrede. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Oktober 2020 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auf den Strafantrag nicht ein und verlegte die Kosten zu Lasten des Staates.

 

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2021 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben und beantragt, dass das Strafverfahren sofort «wieder aufgenommen» und das entsprechende Dossier dem Kanton Basel-Landschaft zugestellt werde. Mit Schreiben vom 24. August 2021 hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet und zugleich sinngemäss beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 17. Sep­tember 2021 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ergänzt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 unter Verweis auf das Schreiben vom 24. August 2021 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2

1.2.1   Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat bzw. die Adressatin mit einer Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Ein Rückbehalteauftrag oder der Auftrag der Postlagerung verlängern die siebentägige Frist nicht (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 85 StPO N 9). Für die an einem Verfahren Beteiligten besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden können (Arquint, a.a.O. mit Verweis auf BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E.3).

 

1.2.2   Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in ihrer Eingabe vom 24. August 2021 aus, dass die Nichtanhandnahmeverfügung am 1. Oktober 2020 an die damals bekannte Adresse der Beschwerdeführerin verschickt und bis zum 7. Dezember 2020 nicht abgeholt worden sei. Dementsprechend sei die Beschwerde vom 20. August 2021 verspätet erhoben worden. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Oktober 2020 nie zugestellt worden sei, zudem habe sie der Post nie einen Auftrag für eine Postlagerung erteilt.

 

1.2.3   Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anzeigeerstattung am 11. September 2019 anstatt einer Wohnsitzadresse ihre Zustell­adresse mit «[...], Postlagernd» angegeben hat (Rapport vom 11. Sep­tember 2019, S. 1 f.). Diese Zustelladresse hat die Beschwerdeführerin letztmals im Protokoll der Einvernahme vom 23. Juni 2020 bestätigt (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juni 2020, S. 1). Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin eine Domiziladresse beim Advokaten C____, allerdings nur für rund drei Wochen, da dieser das Mandat schliesslich nicht übernommen und die Zurverfügungstellung seiner Adresse beendet hat (Aktennotizen vom 9. Juni 2020). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens mehrfach zur Angabe einer aktuellen Adresse aufgefordert und die Beschwerdeführerin die Angabe einer solchen mehrfach in Aussicht gestellt hatte. Allerdings ist die Beschwerdeführerin ihren Ankündigungen bis zuletzt nicht nachgekommen (Aktennotizen vom 23. Juli 2020).

 

Bei Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung hatte die Staatsanwaltschaft daher keine andere Möglichkeit, als die Verfügung an die einzige ihr von der Beschwerdeführerin bekanntgegebene Adresse, d.h. an die Adresse «[...], Postlagernd», zuzustellen. Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Post nie einen Postlagerauftrag erteilt zu haben. Aufgrund der von ihr im Verlaufe des Verfahrens gemachten Angaben durfte und musste die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass ein solcher Auftrag bestand. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post traf die Verfügung am 3. Oktober 2020 in [...] ein, wurde bis am 7. Dezember 2020 nicht abgeholt und daraufhin retourniert.

 

Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung rechnen musste, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das vorliegende Strafverfahren mit ihrer Anzeige selbst in Gang gesetzt hat. Weiter hatte sie im Jahre 2020 mehrmals insbesondere telefonischen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden und noch am 23. Juni 2020 wurde eine Einvernahme durchgeführt. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – von der Staatsanwaltschaft mehrfach zur Angabe einer aktuellen Zustell­adresse aufgefordert. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit mit der Behandlung ihrer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft und auch mit dem Eingang einer beschwerdefähigen Verfügung in dieser Sache zu rechnen hatte.

 

Nach dem Gesagten hat die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung spätestens am 10. Oktober 2020 als erfolgt zu gelten. Folglich ist die Beschwerde vom 20. Au­gust 2021 nicht mehr innert der gesetzlichen zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht worden.

 

1.3      Auf die Beschwerde kann daher mangels eingehaltener Beschwerdefrist nicht eingetreten werden.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gebühr ist auf CHF 400.– zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner/Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.