Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.112

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                      Anzeigestellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde

 

betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

 


Sachverhalt

 

A____ erstattete am 8. Januar 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B____ wegen einfacher Körperverletzung und Raubs. Sie erklärte, B____ habe sie am Vortag angegriffen und ihren Hund geraubt; in diesem Zusammenhang stellte sie diverse Anträge, unter anderem auf Durchsuchung des Wohnortes der Angeschuldigten zwecks Sicherstellung des Hundes sowie auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021, vom 30. März 2021 und vom 16. April 2021 erkundigte sich der Rechtsvertreter von A____ bei der Staatsanwaltschaft jeweils nach dem Stand des Verfahrens und forderte diese zum Tätigwerden auf. Nachdem A____ darüber informiert worden war, dass der Hund B____ entlaufen und dem Veterinäramt abgegeben worden sei, forderte der Rechtsvertreter die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. April 2021 erneut auf, diesen zu beschlagnahmen.

 

Mit Eingabe vom 7. September 2021 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung und beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gegen das Beschleunigungsverbot verstossen habe. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren sofort an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Stellungnahme vom 29. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Gutheissung der Beschwerde. Mit Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 13. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

 

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverzögerungen. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. Sie wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe auf ihre am 8. Januar 2021 eingereichte Strafanzeige in keiner Art und Weise reagiert. So sei bis dato nicht einmal eine Empfangsbestätigung eingegangen oder eine Verfahrensnummer bekannt gegeben worden. Auch drei weitere Schreiben, in denen sich ihr Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von Ermittlungshandlungen aufgefordert habe, seien unbeantwortet geblieben (Beschwerde Ziff. 5). Demgegenüber sei eine von B____ am 6. Januar 2020 gegen die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige unverzüglich behandelt und ein Verfahren (VT.2020.437) eröffnet worden (Beschwerde Ziff. 6). Die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft stelle eine formelle Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung dar (Beschwerde Ziff. 7).

 

2.2      Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 5 StPO). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 1. Auflage 2014, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 Rz. 147). 

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft erklärt den Umstand, dass sie die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2021 noch nicht an die Hand genommen hat, mit einem behördeninternen Missverständnis. So sei die am 11. Januar 2021 eingegangene Strafanzeige der Kriminalpolizei zugeteilt worden mit dem Auftrag, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Schreiben des Rechtsvertreters, mit denen er sich jeweils nach dem Stand des Verfahrens erkundigte, seien jeweils durch die Staatsanwaltschaft entgegengenommen und an die polizeiliche Sachbearbeitung zur Behandlung bzw. direkten Beantwortung weitergeleitet worden. Aufgrund einer vermeintlich notwendigen Abstimmung mit der bei der Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft hängigen – und mit der vorliegenden Strafsache zusammenhängenden – Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin sei das Verfahren nicht unverzüglich an die Hand genommen worden und insbesondere auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht informiert worden. Nach Entdeckung des Missverständnisses sei die Kriminalpolizei jedoch sogleich angewiesen worden, sich der Strafsache zeitnah anzunehmen, was zwischenzeitlich durch die Vornahme erster Ermittlungshandlungen auch geschehen sei (Stellungnahme Staatsanwaltschaft p. 2).

 

2.4      Die vollständige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während insgesamt neun Monaten nach Eingang der Strafanzeige ist zweifellos mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO nicht zu vereinbaren und stellt eine Rechtsverzögerung dar. Das geltend gemachte Missverständnis zwischen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei vermag daran nichts zu ändern, insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sich mehrmals schriftlich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, ohne je eine Antwort zu erhalten. Dementsprechend spricht sich auch die Staatanwaltschaft für die Gutheissung der Beschwerde aus.

 

3.

3.1      Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet erweist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafsache unverzüglich an die Hand zu nehmen und die notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

 

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen und hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin als Privatklägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der mit Beschwerde vom 7. September 2021 gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde Ziff. 8) wurde aufgrund der eingereichten Belege und der entsprechend nachgewiesenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 bewilligt. Der mit Honorarnote des Rechtsvertreters vom 23. August 2021 geltend gemachte Aufwand von 9,2 Stunden erscheint mit Blick auf den lediglich einfachen Schriftenwechsel zwar sehr hoch, ist aber gerade noch angemessen. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege beträgt praxisgemäss CHF 200.–. Sodann sind in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen die Kopiaturen praxisgemäss lediglich zu CHF 0.25 pro Stück zu erstatten, was einen Betrag von CHF 24.50 ergibt und zu Auslagen von insgesamt CHF 52.50 führt. Alles in allem errechnet sich ein Honorar von CHF 1’840.–, zuzüglich Auslagen von CHF 52.50 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 145.70 und damit gesamthaft eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'038.20.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Strafsache unverzüglich an die Hand zu nehmen und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'038.20 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).